Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2015, Az. 4 AZR 780/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 15363

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2013 - 18 Sa 1471/12 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2012 - 3 Ca 373/11 - der Klage stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] für den Zeitraum Januar 2006 bis August 2012, die der Kläger auf eine höhere [X.]ingruppierung stützt.

2

Der Kläger ist ausgebildeter [X.]nergieelektroniker und bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 7. Februar 2001 beschäftigt. Nach dem am 1. Februar 2001 mit der [X.], einer Rechtsvorgängerin der [X.], geschlossenen Arbeitsvertrag wird er als Field Service [X.]ngineer ([X.]) beschäftigt. Weiterhin heißt es dort unter Nr. 2:

        

„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Bruttomonatsgehalt von

        

DM 4.500,--

        

(in Worten: viertausendfünfhundert)

                 
        

das monatlich nachträglich gezahlt wird.

        

[X.]ntsprechend den Regelungen unserer Gesamt-Betriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und [X.]ntlohnungsgrundsätze‘ sind Sie in der [X.] eingruppiert.“

3

Die [X.] schloss bereits am 30. Juni 2000 mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung [X.] und [X.]“ (nachfolgend [X.]). Diese enthält ua. Regelungen zur [X.]ingruppierung nach [X.] und [X.]. Die verschiedenden Tätigkeiten werden in der [X.] als „Funktionen“ erfasst und dann „[X.]s, Funktionsbezeichnungen und [X.] zugeordnet. In der Anlage 2.4 „[X.]zuordnung/Funktionsmerkmale“ werden im Funktionsbereich Technik/DV im [X.] 410 die „[X.]“ den [X.] C bis [X.] zugeordnet. Die konkrete [X.]ntgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. [X.] bestimmt, die neben einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. Der Kläger wird nach der [X.] der Anlage 2.4 [X.] (nachfolgend [X.] [X.]) vergütet.

4

Zum 1. März 2007 übernahm die [X.], vormals unter [X.] firmierend, von der [X.] deren Mobilfunknetz. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die [X.] über. Das von der [X.] betriebene Mobilfunknetz, bestehend aus den Netztechniken [X.] (Global System for Mobile Communications) und [X.] ([X.]) erfordert ua. [X.] ([X.]) -, [X.] ([X.]) - und [X.] ([X.]) - Komponenten. Der Kläger ist im Bereich der [X.]-Komponenten tätig. [X.]r erhält hierzu von der [X.] überwiegend Aufträge zur Störungsbeseitigung, die er unter Berücksichtigung von [X.] eigenständig plant. Seine regelmäßigen Aufgaben umfassen auch Aufträge zur Verbesserung und [X.]rweiterung des Netzes.

5

Die [X.] erklärte sich mit einem an den bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2009 „bereit, gegenüber Arbeitnehmern …, die als [X.] ([X.]) beschäftigt sind, auf die [X.]inrede der Verjährung zu verzichten, soweit es um Ansprüche hinsichtlich einer möglichen rückwirkenden Umgruppierung aus dem Jahre 2006 geht“. In einem weiteren Schreiben vom 20. Mai 2011 erklärte die [X.]:

        

„im Hinblick auf die derzeit geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages … erklären wir gegenüber den Mitarbeitern …, die als [X.] ([X.]) beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2011 auf die [X.]inrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Ansprüche dieser Mitarbeiter infolge einer etwaigen rückwirkenden Umgruppierung im Rahmen der maßgeblichen betrieblichen [X.]ntgeltgruppen zu verzichten. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt der Abgabe dieser [X.]rklärung bereits verjährte und nicht von einer früher erteilten Verjährungseinredeverzichtserklärung erfasste mögliche Ansprüche.“

6

Mit Schreiben vom 8. November 2011 hat der Kläger [X.] [X.]ntgeltdifferenzansprüche seit dem [X.] iHv. [X.] [X.]uro brutto geltend gemacht.

7

Nach dem unbestrittenen Vorbringen der [X.] ist für sie seit dem 13. Dezember 2011 ein Haustarifvertrag anwendbar, der jedoch hinsichtlich der [X.]ingruppierung der Arbeitnehmer derzeit noch keine Anwendung findet.

8

Mit seiner am 21. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch Differenzansprüche zur Gehaltsgruppe D [X.] in Höhe des Mittelwerts des [X.] geltend gemacht. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Kläger auf Grund eines Schreibens der [X.] vom 29. Mai 2012 „ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht“ ein monatliches [X.]ntgelt iHv. 3.159,00 [X.]uro brutto. Das entspricht dem unteren Wert des [X.] der Gehaltsgruppe D [X.].

9

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach der Gehaltsgruppe D [X.] zu vergüten und könne den Mittelwert des betreffenden [X.] beanspruchen. Seine gesamte Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten. Die nach dem maßgebenden Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D [X.] geforderte „Instandhaltung“ erfülle er aufgrund der von ihm durchzuführenden Reparaturen. Weiterhin rüste er zur Verbesserung der Netzqualität die Sende-/[X.]mpfangstechnik auf und „betreibe“ daher [X.]-Komponenten.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an ihn 37.578,11 [X.]uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 637,05 [X.]uro brutto seit dem 1. Februar 2006, dem 1. März 2006, dem 1. April 2006, dem 1. Mai 2006, dem 1. Juni 2006 und dem 1. Juli 2006, aus jeweils 596,63 [X.]uro seit dem 1. August 2006, dem 1. September 2006, dem 1. Oktober 2006, dem 1. November 2006, dem 1. Dezember 2006, dem 1. Januar 2007, aus jeweils 528,25 [X.]uro brutto seit dem 1. Februar 2008, dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008, dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008, dem 1. November 2008, dem 1. Dezember 2008, dem 1. Januar 2009, dem 1. Februar 2009, dem 1. März 2009, dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010, aus jeweils 538,17 [X.]uro brutto seit dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011, dem 1. Februar 2011, dem 1. März 2011, dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011, dem 1. November 2011, dem 1. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012, und aus jeweils 239,00 [X.]uro brutto seit dem 1. Februar 2012, dem 1. März 2012, dem 1. April 2012, dem 1. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012 und dem 1. September 2012 zu zahlen.

Die [X.] hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt der Kläger sei zutreffend eingruppiert. [X.]r bearbeite nicht „mehr als ein spezielles Segment“ iSd. einschlägigen [X.]. Die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe D [X.] machten auch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des [X.] aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat ihr das [X.] mit Ausnahme der geltend gemachten [X.]ntgeltdifferenzen für das [X.], denen die erhobene [X.]inrede der Verjährung entgegenstehe, stattgeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

A. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung konnte der Klage auch nicht teilweise stattgeben werden.

I. Das [X.] hat angenommen, die [X.] verstoße selbst dann gegen § 77 Abs. 3 [X.], wenn die [X.] im Jahr 2000 nicht tarifgebunden gewesen sei. Es könne jedoch dahinstehen ob die daher unwirksame [X.] in eine vertragliche Einheitsregelung umgedeutet werden könne. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zur Eignung der [X.] als Anspruchsgrundlage übereinstimmend erklärt, „dass sie die Regelungen der [X.] für die Dauer ihrer Geltung in der Vergangenheit als bindend akzeptieren“. Das sei ausreichend. Zwar müsse nach den Eingruppierungsbestimmungen der [X.] die Tätigkeit des [X.] sowohl die Anforderungen des abstrakten [X.] als auch eines der zugeordneten [X.]e erfüllen. Die Tätigkeit entspreche aber den Anforderungen des zweiten Absatzes zur Gehaltsgruppe D [X.] und dem [X.] eines [X.]s ([X.] 410) dieser Gehaltsgruppe. Nicht erforderlich sei es, dass die Anforderungen des [X.]s nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des [X.] ausmachten. Der Kläger könne innerhalb der Gehaltsgruppe D [X.] mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Mittelwert des [X.] verlangen.

II. Dem folgt der Senat nicht.

1. Die von der [X.] mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte [X.] lautet ua. wie folgt:

        

3. Eingruppierung          

                 
        

Die Eingruppierung von [X.] wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren

                 

- Tätigkeitsmerkmalen

                 

- sowie Tätigkeitsbeispielen

        

durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).

        

...     

        

Die [X.] wird innerhalb der [X.] und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von

                 

- Qualifikation

                 

- Persönlicher Berufserfahrung

                 

- Leistungsniveau

                 

- Marktbedingungen

        

vorgenommen.

        

…       

        

[X.]zuordnung/

        

Funktionsgruppenmerkmale

        

Anlage 2.4

        

zur     

        

Gesamtbetriebsvereinbarung

        

Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze

        

…       

        

Funktionsbereich Technik/DV

        

…       

        

Funktions-code

Funktionsbezeichnung

[X.]

        

…       

                 
        

410     

[X.]

C - E 

        

…       

                 
        

…       

                 
        

Funktionsgruppenmerkmale

        

...     

        

C       

                 

•       

Bearbeitet selbständig ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die selbständig ausgeführt werden, für die eine einschlägige Berufsausbildung mit IHK-Abschluß erforderlich ist oder entsprechende einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung erworben wurde

        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

410     

[X.]

Instandhaltung aller [X.]

        

…       

                 
                 
        

D       

                 

•       

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und eine einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist

                 

•       

Einarbeitung als Studienabsolvent

        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

410     

[X.]

Betreiben der [X.]

        

…       

                 
                 
                 
        

E       

                 

•       

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                 

•       

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung

        

FC    

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

        

…       

                 
        

410     

[X.]

Instandhalten, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der [X.]

        

…       

                 
        

…“    

2. Die Annahme des [X.]s, die [X.] sei zwar unwirksam, die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung reiche aber aus, um der Klage jedenfalls überwiegend stattzugeben, ist rechtsfehlerhaft.

a) Von einer Unwirksamkeit der [X.] aufgrund des [X.] nach § 77 Abs. 3 [X.] durfte das [X.] nicht ohne weiteres ausgehen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] greift der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht ein, soweit es sich um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 [X.]handelt ( [X.] 13. März 2012 - 1 [X.] - Rn. 21; 23. März 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 41). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.], insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der [X.] zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 131, 1), ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung vorliegt ([X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 18 ff. [X.]; 8. April 2009 - 1 [X.] - aaO; 3. Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] 1 a, b der Gründe, [X.]E 69, 134).

bb) Eine solche zwingende tarifliche Regelung hat das [X.] weder für die [X.], die die [X.] im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat (und nicht die [X.], wovon das [X.] ausgegangen ist), noch für die [X.] oder für die jetzige Beklagte festgestellt.

Es hat weiterhin keine Feststellungen zum unbestrittenen Vortrag der [X.] getroffen, nach dem bereits seit dem 13. Dezember 2011 - und damit während des streitgegenständlichen Zeitraums - ein Haustarifvertrag in [X.] getreten ist, dessen Eingruppierungsbestimmungen allerdings nicht zur Anwendung kommen sollen und der ggf. dann den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] eingreifen lassen würde.

cc) Eine - ggf. nur teilweise - Unwirksamkeit der [X.] ergibt sich derzeit auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl das [X.] als auch die Parteien davon ausgegangen sind, die vom Kläger mit seiner Klageschrift eingereichten zwei Seiten „Gehaltsstruktur (A GmbH) - Bruttomonatsgehälter ab 01.07.2007“ und „Gehaltsstruktur (A GmbH) - Bruttomonatsgehälter ab 01.07.2010“ seien Inhalt der [X.] und deshalb für das Arbeitsverhältnis maßgebend.

(1) Die Bestimmung der konkreten Höhe des Arbeitsentgelts wird vom Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] nicht umfasst ([X.] 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.]E 117, 130; 3. Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 69, 134). Vereinbaren die Betriebsparteien die konkreten Arbeitsentgelte, kann dies zur Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 [X.] führen.

(2) Es fehlt aber schon an den erforderlichen Feststellungen, aufgrund welcher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „A“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 wiedergeben, überhaupt Bestandteil einer zunächst mit der [X.] geschlossenen [X.] geworden sein können.

(3) Selbst wenn man von einer betrieblichen Regelung der konkreten [X.] im Rahmen einer - insoweit freiwilligen - ([X.] (§ 88 [X.]) ausgehen wollte, würde eine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] in den Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers aber nur eintreten, wenn Arbeitsentgelte zumindest üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] [X.] 2 c ee (3) der Gründe, [X.]E 114, 162). An einer „Tarifüblichkeit“ fehlt es, wenn es in der Vergangenheit noch keinen einschlägigen Tarifvertrag gab und die Tarifvertragsparteien lediglich beabsichtigen, die Angelegenheit künftig tariflich zu regeln ([X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 19 [X.]). Ob dies vorliegend der Fall ist(zu den Maßstäben der „Üblichkeit“ etwa [X.] 22. März 2005 - 1 [X.] [X.] 2 c ee (1) der Gründe [X.], aaO), hat das [X.] nicht festgestellt.

(4) Schließlich fehlt es an Feststellungen, dass der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ abschließen konnte.

b) Weiterhin ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das [X.] davon ausgehen konnte, „die Höhe der Monatsvergütung“ richte sich „nach der [X.]“. Der - aus der Sicht des Berufungsgerichts unwirksamen - [X.] kann nicht entnommen werden, dass sie neben den Eingruppierungsregelungen und der Festlegung von „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätzen“ auch die konkrete [X.] oder jedenfalls die Gehaltsbänder bestimmt. Für die vom Kläger für sein Begehren in Anspruch genommenen beiden Seiten über die „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ ist weder festgestellt, dass sie Bestandteil der [X.] geworden sind, noch ist ersichtlich, aus welchen anderen Gründen sie für das Arbeitsverhältnis des [X.] überhaupt maßgebend sein könnten.

c) Das [X.] konnte seine Entscheidung schließlich nicht auf die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 stützen. In dieser haben die Parteien lediglich erklärt, dass sie die „Regelungen der [X.] für die Dauer ihrer Geltung in der Vergangenheit als bindend akzeptieren“. Demgegenüber ist das [X.] gerade davon ausgegangen, dass die [X.] nach § 77 Abs. 3 [X.] unwirksam sei. Wie es zu einer „Bindung“ an eine unwirksame Gesamtbetriebsvereinbarung kommen soll, hat das [X.] genauso wenig behandelt, wie die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Erklärungswert den Bekundungen beider Parteien zukommen soll.

B. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung der von ihm vorgelegten Gehaltsbänder für sein Arbeitsverhältnis nicht dargetan. Die Sache ist aber aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das [X.] insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.

I. Die Klage kann bei - einer zugunsten des [X.] unterstellten - Anwendbarkeit der Eingruppierungsbestimmungen der [X.] und der Gehaltsbänder auf Grundlage der „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ nicht abgewiesen werden. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D [X.] erfüllt, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlt bereits an hinreichenden Feststellungen, ob die Tätigkeit des [X.] eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende [X.] handelt (zur möglichen Bewertung in der Revisionsinstanz [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 129, 238). Aus den Ausführungen des [X.]s wird nicht erkennbar, ob es von einer Gesamt- oder mehreren [X.] ausgegangen ist, wenn es lediglich ausführt, die Tätigkeit des [X.] erfülle die Anforderungen des [X.] und eines [X.]s der Gehaltsgruppe D [X.] ([X.], [X.], Betreiben der [X.]).

1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit des [X.] ist zunächst die Prüfung erforderlich, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder ob unterschiedliche [X.] vorliegen, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind.

Zwar erfolgt nach Nr. 3 Satz 1 [X.] (zu den Maßstäben der Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vgl. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 [X.]) die Eingruppierung lediglich „anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie [X.]en“. Es fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der ggf. eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Es handelt sich aber um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen [X.] unterschiedlicher [X.]n zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist, sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann, die tariflich gesondert zu bewerten sind ([X.]Rspr., [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 226; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 15; s. auch [X.] 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 36   [X.],   [X.]E 122, 244). Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs (st. Rspr., etwa [X.] 15. Februar 2006 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 117, 92).

2. Den Feststellungen des [X.]s lässt sich nicht entnehmen, ob die Tätigkeit des [X.] in ihrer Gesamtheit auf Störungsbeseitigung und Erweiterungsarbeiten ausgerichtet ist oder ob die durchzuführenden Tätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten in [X.] aufgeteilt werden können, sodass entweder „Entstörungsarbeiten“ oder „Erweiterungsarbeiten“ anfallen. Für eigenständige [X.] könnten die dem Kläger erteilten „Aufträge“ sprechen, deren Erledigung er „nach durch Prioritätsstufen vorgegebenen Zielvorgaben selbst plant“. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf „Aufträge wegen Störungen“. Soweit es in der Berufungsentscheidung weitergehend heißt, die Beklagte würde vom Kläger auch Arbeitsleistungen verlangen, die „dem ‚Betreiben der [X.]‘ zuzuordnen“ seien (also Erweiterungsarbeiten darstellen könnten), bleibt insbesondere offen, ob hierzu jeweils eigenständige Aufträge erteilt werden.

II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] neben einer schlüssigen Berechnung der geforderten Entgeltdifferenz insbesondere folgendes zu beachten haben:

1. Das [X.] wird zunächst prüfen müssen, ob nach den vorstehenden Maßstäben (oben [X.]) die [X.] überhaupt als ausreichende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des [X.] in Betracht kommt. Für den Fall der Wirksamkeit der [X.] wird es weiterhin zu berücksichtigen haben, dass die [X.] im Jahr 2000 von der [X.] geschlossen worden ist, das Arbeitsverhältnis des [X.] allerdings bereits zum Zeitpunkt des [X.] am 8. September 2003 mit der [X.] bestand und es anschließend zum 1. März 2007 auf die Beklagte übergegangen ist. Dementsprechend kommt eine kollektivrechtliche Weitergeltung der [X.] bei der jetzigen [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] zur Fortgeltung von [X.] nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebes gewahrt geblieben oder ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbstständiger Betrieb weitergeführt worden ist ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 102, 356). Andernfalls wäre - vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - von einer Transformation der Regelungen der [X.] in das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (vgl. [X.] 13. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 17). In diesem Zusammenhang wird das [X.] weiter aufzuklären haben, welche kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen bestehen, aufgrund derer die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder der „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen.

Schließlich wird der Einfluss des am 13. Dezember 2011 in [X.] getretenen [X.] der [X.] auf die Anwendbarkeit der [X.] und der „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ zu prüfen sein.

2. Sollten die Eingruppierungsbestimmungen der [X.] für die Eingruppierung des [X.] maßgebend sein, wird das [X.] neben der Bewertung, ob sich die Tätigkeit des [X.] als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] darstellt, weiter zu beachten haben:

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe D [X.] nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des [X.] sowohl die Anforderungen des [X.] als auch eines [X.]s erfüllt. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D [X.] ist es ausreichend, dass er als [X.] mit dem [X.] Nr. 410 das in dieser Gehaltsgruppe angeführte [X.] „Betreiben der [X.]“ erfüllt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], die für die vorstehende Vergütungsordnung im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung entsprechend anzuwenden ist (für Arbeitsvertragsrichtlinien [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 11), sind die Erfordernisse eines [X.] einer [X.] regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der [X.] genannten Regel-, Richt- oder [X.] entsprechende Tätigkeit ausübt (zu den Maßstäben ausf. [X.] 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 35; 20. Mai 2009 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 131, 36; jew. [X.]).

bb) Diese Grundsätze gelten auch im [X.]. Nach Nr. 3 Satz 1 [X.] wird die Eingruppierung eines Arbeitnehmers anhand der „Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie [X.]en durchgeführt“. Mit der Konjunktion „sowie“ werden gleichartige Begriffe aneinandergereiht („und auch“, [X.] Das [X.] 10 4. Aufl. S. 865). Durch Nr. 3 Satz 1 [X.] werden den „Funktionen“ die „Tätigkeitsmerkmale“ und die „[X.]e“ in gleicher Weise zugeordnet („deren“). Mit dieser Formulierung kommt weder zum Ausdruck, dass sowohl die Tätigkeitsmerkmale als auch die [X.]e erfüllt sein müssen, noch kann der Regelung entnommen werden, die Beispiele sollten für die Funktionen nur die abstrakten Funktionsgruppenmerkmale der jeweiligen Gehaltsgruppe erläutern und nicht bei der Eingruppierung selbstständig angewendet werden (vgl. auch [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 22, 29 [X.]). Hierfür spricht, dass die den einzelnen Funktionsbezeichnungen zugeordneten [X.]e in den jeweiligen [X.] der Anlage 2.4 der [X.] jeweils nur einmal genannt werden, sodass ein Rückgriff auf die Oberbegriffe entbehrlich ist. Anhaltspunkte für eine auch wenig praktikable Auslegung der [X.], neben den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen („Funktionsgruppenmerkmale“) müssten zusätzlich noch die „[X.]e für die Funktionen“ erfüllt sein, lassen sich der [X.] dagegen nicht entnehmen.

b) Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit des [X.] das [X.] der Gehaltgruppe D [X.] („Betreiben der [X.]“) erfüllt, wird das [X.] neben seinen bisherigen Erwägungen zur Auslegung der Begriffe „Instandhalten“ und „Betreiben“, auch die Systematik der [X.]e für [X.] in den [X.] C bis E [X.] sowie die einschlägige Richtlinie [X.] 31051 zu beachten haben. Für eine Eingruppierung nach der [X.] [X.] ist eine „Instandhaltung“ aller [X.], für die nach der Gehaltsgruppe D [X.] ein „Betreiben“ von [X.] erforderlich. Demgegenüber ist für ein Entgelt der Gehaltsgruppe E [X.] das „Instandhalten, Betreiben und selbständige Konfigurieren“ der [X.] erforderlich. Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sowohl die „Instandhaltung“, das „Betreiben“ als auch das „selbstständige Konfigurieren“ der [X.] umfasst, würde nach der Rechtsprechung des Senats, soweit alle Tätigkeiten in rechtlich relevantem Umfang anfallen (dazu [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 31 [X.]), ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe E [X.] beanspruchen können. Allein nach dem Wortlaut der Gehaltsgruppe E [X.] würde allerdings derjenige Arbeitnehmer, dem allein die - von den Betriebsparteien offensichtlich höher bewertete - Tätigkeit des „selbständigen Konfigurierens“ obliegt, das [X.] nicht erfüllen. Einer solchen Auslegung dürfte aber der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck der genannten Eingruppierungsbestimmungen entgegenstehen; dies könnte dafür sprechen, dass jedenfalls dann, wenn die jeweils höher bewertete Tätigkeit insgesamt in rechtlich relevantem Ausmaß anfällt, das entsprechende [X.] als erfüllt anzusehen ist. Zudem ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, das Merkmal des „Betreibens“ umfasse auch die „Instandhaltung“.

c) Sollte das [X.] zu der Bewertung kommen, dass mehrere [X.] vorliegen, wird es diese jede für sich daraufhin zu überprüfen haben, ob sie namentlich die [X.]e der [X.] oder D [X.] erfüllen. Dabei sind im Rahmen einer Eingruppierung regelmäßig diejenigen [X.] zusammenzurechnen, die die Merkmale der betreffenden [X.] erfüllen. Ergeben sie zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit, ist der Kläger in die entsprechende [X.] eingruppiert und die übrigen [X.] bleiben unberücksichtigt, sofern diese übrigen [X.], die höheren [X.]n zuzuordnen sind, nicht ihrerseits zusammengerechnet einen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erreichen und damit rechtserheblich werden ([X.] 20. Mai 2009 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.], [X.]E 131, 36). Wenn auch die Betriebsparteien in der [X.] hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, kann aber - entgegen der Auffassung des [X.]s - regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte (vgl. etwa die Fallgestaltung [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 18) nicht davon ausgegangen werden, die jeweils der höchsten Gehaltsgruppe zuzuordnende Teiltätigkeit begründe - unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit - eine entsprechende Eingruppierung.

Für seine abweichende Auffassung kann sich das [X.] nicht auf die Regelungen in der [X.] zur [X.] innerhalb der [X.] und deren Bandbreiten stützen (Nr. 3 Satz 5 [X.]). Soweit es in der Sache angenommen hat, ein geringerer zeitlicher Anteil einer „Teiltätigkeit“ einer höheren Gehaltsgruppe könne bei der Bestimmung der Gehaltsbandbreite berücksichtigt werden, übersieht es, dass die „[X.]“ innerhalb einer bereits anderweitig bestimmten Gehaltsgruppe erfolgt. Zudem ließe sich dagegen mindestens ebenso gut anführen, die zeitlich überwiegenden [X.] seien maßgebend und der geringere Anteil sei bei der [X.] innerhalb des [X.] der niedrigeren Gehaltsgruppe zu beachten.

3. Im Falle einer Eingruppierung der Tätigkeit des [X.] nach der Gehaltsgruppe D [X.] ist das [X.] bisher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger derzeit den Mittelwert des maßgebenden [X.] beanspruchen kann.

a) Nr. 3 Satz 5 [X.] räumt dem Arbeitgeber in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ein. In diesem Rahmen hat die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 Halbs. 2 BGB mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 19, 29). Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird eine nicht der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung oder eine verzögerte bzw. verweigerte Leistungsbestimmung durch eine richterliche Leistungsbestimmung ersetzt.

b) Eine solche Leistungsbestimmung hat die Beklagte für die Gehaltsgruppe D [X.] bisher nicht getroffen. Die seit dem 1. Januar 2012 geleistete Vergütung erfolgte ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dies steht der Annahme einer Leistungsbestimmung iSd. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen eines [X.] der Gehaltsgruppe D [X.] entgegen.

c) Die richterliche Leistungsbestimmung, mit der das Berufungsgericht den mittleren Wert der Gehaltsbandbreite festgesetzt hat, ist nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien an sich nicht zu beanstanden. Sollte ein Entgeltanspruch nach der Gehaltsgruppe D [X.] gegeben sein, würde sie billigem Ermessen entsprechen.

aa) Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 23. März 2011 - 5 [X.] - Rn. 36,   [X.]E 137, 249).

bb) Dabei ist es zunächst ausreichend, wenn er sich bei seiner Darlegung auf den „Mittelwert“ bezieht. Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltanspruch in der Höhe des „Mittelwerts“ bestehen soll. Denn die konkrete Höhe des Entgelts ergibt sich im [X.] erst aus den zugrundeliegenden Gehaltsbändern, in die der Arbeitnehmer durch eine einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers eingeordnet wird. Das dem Arbeitgeber insoweit eingeräumte Ermessen wird durch Nr. 3 Satz 5 [X.] zwar näher konkretisiert. Die dort genannten Kriterien, insbesondere die erwähnten „Marktbedingungen“ und das „Leistungsniveau“, die der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat und berücksichtigt, kennt der Arbeitnehmer aber nicht (vgl. zur Beurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen ([X.]) [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 42 f.).

cc) Im [X.] kommt hinzu, dass der Kläger zunächst auch deshalb vom mittleren Wert des [X.] ausgehen konnte, weil dies aufgrund des ihm von der [X.] erteilten [X.] vom 31. Juli 2008 hinsichtlich der maßgebenden leistungsbezogenen Kriterien nach Nr. 3 Satz 5 [X.] grundsätzlich billigem Ermessen entsprechen würde.

Die Beklagte hatte die Leistung des [X.] mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet und ihm ua. ein „breites, detailliertes und aktuelles Fachwissen“, „hohe Selbstständigkeit“ und „hohe Zuverlässigkeit“ sowie eine „Qualität seiner Arbeitsergebnisse“ bescheinigt, die „weit über den Anforderungen liegt“. Deshalb wäre es nunmehr im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache der [X.] gewesen, substanziiert Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Beurteilung der Leistungen des [X.] ausgegangen werden könne. Dem ist sie bisher nicht nachgekommen.

dd) Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht gehalten, zu den weiteren Kriterien nach Nr. 3 Satz 5 [X.] näher vorzutragen. Dies gilt insbesondere für die „Marktbedingungen“, deren Beurteilung aufgrund der erforderlichen [X.] primär dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Dementsprechend obliegt es der [X.], wenn der Kläger den „Mittelwert“ des in Anspruch genommenen [X.] begehrt, darzulegen und ggf. zu beweisen, aus welchen Gründen die „Marktbedingungen“ einem Entgeltanspruch auf Grundlage des Mittelwerts insgesamt entgegenstehen könnten.

4. Das [X.] wird schließlich bei der von der [X.] erhobenen Einrede der Verjährung zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung der [X.] aus den Jahren 2009 und 2011 über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf diejenigen Ansprüche beschränkt ist, die sich „infolge einer etwaigen rückwirkenden Umgruppierung“ ergeben. Ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Zahlungen um solche Ansprüche handelt, ist derzeit nicht ersichtlich.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Dierßen    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 780/13

18.02.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 20. September 2010, Az: 3 Ca 373/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2015, Az. 4 AZR 780/13 (REWIS RS 2015, 15363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15363

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