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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:250417B5STR124.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 124/17
vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß §
349 Abs. 2 [X.], § 354 Abs. 1 [X.] analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
November 2016 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte im Fall
II.1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Bewer-tung des [X.], die aufgrund eines von ihm erkannten Versehens ([X.]) nicht im [X.] Niederschlag gefunden hatte,
korrigiert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl.,
§ 354 Rn. 33 mwN).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
1
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 124/17 (REWIS RS 2017, 12110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12110
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