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PDF anzeigen[X.] StR 498/03vom4. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Juni 2003 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich began-genen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 aStGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Ange-klagten haben das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbarnach dem Anhalten des Taxis zur Begehung eines Raubesangegriffen. Daß zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugmotornoch lief, ergibt sich daraus, daß sich das Fahrzeug währendder heftigen Gegenwehr des Opfers plötzlich in [X.] und nach 19 Metern so heftig gegen einen Baum [X.], daß die Airbags ausgelöst wurden. Der Geschädigte wardaher zum Zeitpunkt des Angriffs trotz des Anhaltens "[X.]" im Sinne des § 316 a StGB. Er [X.] mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs und der Be-wältigung von [X.] beschäftigt, so daß er [X.] deshalb ein leichteres Opfer des räuberischen Angriffs- 3 -war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des [X.]" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-genutzt.Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Ko-sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen(§ 74 JGG).Tepperwien Maatz Kuckein
Meta
04.12.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 4 StR 498/03 (REWIS RS 2003, 381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 381
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