Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. 2 StR 567/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7876

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 567/12
vom
26.
Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Februar 2013
gemäß §
46 Abs.
1, §
346
Abs.
2 StPO
beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.]s
Darmstadt vom 18.
Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Entscheidung des
[X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.
Juni 2012 we-gen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverlet-zung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklag-ten. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 11.
Juli 2012 zugestellt. Mit [X.] vom 22.
August 2012 hat das [X.] die Revision als unzulässig verworfen, da keine [X.] gestellt wurden.
Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 30.
August 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5.
September 2012
hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision und die Entscheidung 1
-
3
-
des [X.] nach §
346 Abs.
2 StPO beantragt. Eine Revisionsbe-gründung ist nicht erfolgt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den formellen Anforderun-gen des §
45 StPO und ist daher unzulässig.
Entgegen §
45 Abs.
2 Satz
2
StPO ist
die versäumte Handlung, die [X.] der [X.], nicht innerhalb der Frist des §
45 Abs.
1 StPO nachgeholt
worden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5.
September 2012 war das Hindernis weggefallen, eine [X.] wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt eingereicht.
2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 Satz
1 StPO ist unbegründet, da das [X.] die Revision des [X.] zutreffend als unzulässig verworfen hat. [X.] waren in-nerhalb der Monatsfrist des §
345 Abs.
1 StPO ab Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht angebracht worden.
Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott
2
3
4

Meta

2 StR 567/12

26.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. 2 StR 567/12 (REWIS RS 2013, 7876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7876

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in Strafsachen: Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses im Wiedereinsetzungsantrag


4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 84/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 325/06 (Bundesgerichtshof)


1 StR 6/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.