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PDF anzeigen[X.]/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 346 Abs. 2, 44 ff. [X.] am 11. Oktober 2006 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf 1. Entscheidung des [X.], 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2006 werden verworfen. Gründe: Die [X.] hat in ihrer Antragsschrift vom 2. August 2006 ausgeführt: 1 "Das [X.] hat den Angeklagten am 22. Februar 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen am 1. März 2006 eingelegte Revision ([X.]. 231, 273 [X.]) hat es durch Be-schluss vom 1. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzu-lässig verworfen ([X.]. 302 d.A.), weil ... [die] Verteidiger die [X.] [nicht] begründet haben. Gegen diesen dem Angeklagten am 12. Juni 2006 zugestellten ([X.]. 305 d.A.) Beschluss hat er mit Schreiben vom selben Tag "Beschwerde" eingelegt, die am 14. Juni 2006 beim [X.] eingegangen ist ([X.]. [X.]). Im [X.] hat er mit Schreiben vom 16. Juni 2006, beim - 3 - [X.] eingegangen am 20. Juni 2006, ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt ([X.]. 315 d.A.). Mit dem am 26. Juni 2006 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat er die Revision persönlich begründet ([X.]. 318 d.A.). Die "Beschwerde" und der Wiedereinsetzungsantrag des Ange-klagten haben [keinen] Erfolg. Die als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.] auszulegende "Beschwerde" (vgl. § 300 [X.]) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzu-lässig verworfen. Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 [X.] ab Zustellung des Urteils sind weder Revisionsanträge gestellt worden noch ist eine Begründung der Revision [X.]. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 27. April 2006 gegen [X.] zugestellt [X.] ([X.]. 287 d.A.). Die nach der Fertigstellung des [X.] am 1. März 2006 ([X.]. 213, 222 R d.A.) auf Anordnung des Vorsitzenden vom 28. März 2006 ([X.]. 272 d.A.) bewirkte Zustellung des Urteils ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 37, 273 Abs. 4 [X.], 174 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs-frist ist bereits gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzulässig, weil die Begründung der Revision weder frist- noch formgerecht nachgeholt worden ist. Der Angeklagte [- dem nach der [X.] des Urteils Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war ([X.]. 222 R d.A.) -] hat spätestens mit der Zustellung des [X.] am 12. Juni 2006 ([X.]. 305 d.A.) erfahren, dass seine Verteidiger die Revision nicht begründet haben. Die Revisionsbegründung hätte daher binnen der Wochenfrist von § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis zum Ablauf des 19. Juni 2006 in der nach § 345 Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen Form - mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Proto-koll der Geschäftsstelle - abgegeben werden müssen (vgl. Meyer-Goßner [X.] 49. Aufl. § 45 Rdn. 11). Die am 26. Juni 2006 beim [X.] eingegangene und vom Angeklagten - 4 - persönlich verfasste Revisionsbegründung genügt diesen An-forderungen nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der [X.] im Schreiben vom 16. Juni 2006 verspätet eingegangen ist oder der fristgerecht eingegangenen "Be-schwerde" vom 12. Juni 2006 entnommen werden kann." Dem stimmt der Senat zu. 2 [X.] Athing [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
11.10.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. 4 StR 325/06 (REWIS RS 2006, 1422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1422
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