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5 StR 506/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen verurteilt ist,
b)
aufgehoben im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]e
Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich des schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in weiteren vier Fällen tateinheit-einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des [X.]
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geklagten hat entsprechend dem Antrag des [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen 1 bis 7 muss die jeweils tateinheitliche Verurteilung we-gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen. Die [X.] zwischen Februar 1996 (Fall 1) und dem Zeitraum [X.] 1998 bis September 1999 (Fälle 6 und 7) angenommen. Innerhalb
des zuletzt genannten Zeitraums ist nach dem [X.] eine so frühzeitige Begehung der Taten zu unterstellen, dass die für sie geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) spätestens im [X.] 2003 abgelaufen war. Die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in deren Katalog § 174 StGB erst mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgenommen wurde, gilt rückwirkend nur für Taten, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2004
4 [X.], [X.]R
StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).
Der Senat verschließt sich der Auffassung des [X.] nicht, infolge der Schuldspruchänderung die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis
7 (Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren) und die Ge-samtstrafe und auch die in den Fällen 8 bis 11 verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr) aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu er-möglichen. Auch wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] zur unerlässlichen vollständigen und nachvollziehbaren Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hingewiesen. Demgemäß ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Aufhe-2
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bung von Feststellungen bedarf es bei dem [X.] nicht. Zur Verfahrensverzögerung werden ergänzende Feststellungen erforderlich sein.
[X.] Schaal Dölp
König [X.]
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 5 StR 506/12 (REWIS RS 2012, 513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 513
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