Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. 1 StR 176/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4115

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[X.] [X.] vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2007 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen und der Misshandlung einer Schutzbefoh-lenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich der Fälle [X.] 2. - 4. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] Der [X.] weist zu Recht darauf hin, dass die Verur-teilung des Angeklagten wegen in den vorgenannten Fällen jeweils tateinheit-lich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. 2 Er hat dazu ausgeführt: 3 —Das [X.] hat in den genannten Fällen als [X.] ei-nen Zeitraum ‚vom 06.04.1998 bis Oktober/November 1999‚ festgestellt ([X.]). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung im vorliegenden Strafverfahren sowie im Ermittlungsverfahren 459 Js der Staatsanwaltschaft [X.], das wegen der nämlichen prozessualen Taten gegen den Angeklagten geführt, jedoch bereits am 08.02.2001 eingestellt worden war, war der Haftbefehl vom 23.05.2006 ([X.]). Zu diesem Zeitpunkt war die für § 174 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abge-laufen. Dass diese Vorwürfe jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Miss-brauch eines Kindes in den unter [X.] 2. festgestellten zwei Fällen oder dem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in den unter [X.] 3. und 4. fest-gestellten sieben Fällen in Tateinheit stehen, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 78a [X.]. 5 m.w.[X.]). 4 Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der [X.] über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. 5 - 4 - Dezember 2003 ([X.] 3007), durch den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall aus-geschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01.04.2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. [X.]R StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; [X.], [X.]. vom 28.06.2005 - 3 [X.]). Danach ist der Angeklagte in den beiden Fällen [X.] 2. der Urteilsgründe jeweils allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB a. F. und in den sieben Fällen [X.] 3. und 4. der Urteilsgründe jeweils allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.fi 6 [X.] Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst. 7 Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können [X.] bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das [X.] bei den Einzel-strafaussprüchen strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend auch auf die verjährten Taten abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder, welche in mindestens drei Fällen zusätzlich noch die Begehung einer Vergewaltigung nahe legen, schließt 8 - 5 - der Senat jedoch aus, dass das [X.] ohne die [X.], verjährten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

Meta

1 StR 176/08

06.05.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. 1 StR 176/08 (REWIS RS 2008, 4115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4115

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