Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 1 StR 67/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4639

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[X.]/06 vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. September 2005 dahin [X.], dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs in sieben Fällen entfällt. Der Ange-klagte ist somit verurteilt wegen a) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, b) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fäl-len, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Miss-brauch von [X.] und c) sexuellen Missbrauchs von [X.] in fünf Fäl-len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. - 3 - Gründe: Hinsichtlich der Fälle [X.] 1.1, 1.2, 1.4 (zwei Taten), 1.6 (zwei Taten) und 2.1 der Urteilsgründe hat der [X.] zutreffend ausgeführt: "Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von [X.] muss in diesen Fällen entfallen, weil insoweit Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB be-trägt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Tat unter [X.] 1.1 im Jahr 1997, die Tat unter [X.] 1.2 zwischen [X.] September 1997 und dem 20. März 1998. Die erste verjährungsunterbre-chende Handlung - die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) - erfolgte am 14. Mai 2004. Da in den Fällen [X.] 1.4, 1.6 und 2.1 nach dem [X.] von der jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbe-gehung ausgegangen werden muss, waren auch insoweit die Verstöße gegen § 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt. Durch den mit dem [X.] vom 27. Dezember 2003 neu gefassten § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 2004 bereits [X.] eingetreten war ([X.], 89)." Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. 1 Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des [X.]. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt: "Die ge-troffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die 2 - 4 - Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unbe-rührt, zumal das [X.] die Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 StGB nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Im Übrigen können auch verjährte Taten straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] geringere Freiheitsstrafen ausgesprochen hätte, wenn es sich der Verjährung des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.] bewusst gewesen wäre. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 VRiBGH Nack ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz [X.]

Meta

1 StR 67/06

08.03.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. 1 StR 67/06 (REWIS RS 2006, 4639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4639

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