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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] entfal-len, b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen 1 bis 19 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 25 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm —für immer verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Ju-gendlichen auszuübenfi und für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schwe-ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, muss die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuel-len Missbrauchs von [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Für die [X.] wovon zuguns-ten des Angeklagten auszugehen ist [X.] Anfang April 1998 begangenen Taten ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von [X.] die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) be-reits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom [X.] 2003 ([X.]) geänderten Fassung, nach der die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des [X.] des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 war die Verjährung bereits eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). 2 2. Wie die [X.] nach Urteilsverkündung selbst er-kannt hat ([X.]), ist sie in den Fällen 1 bis 9 und 11 bis 19 von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit dieser Fälle galt § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des [X.] vom 26. Januar 1998, der Freiheits-strafe nicht unter einem Jahr vorsah; stattdessen hat die [X.] einen 3 - 4 - Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall 10 ist die [X.] anhand einer unzutreffenden Fassung des § 176 StGB erfolgt. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 1 und 2 StGB, wonach [X.] anders als bei der jetzigen Fassung [X.] noch die Annahme eines minder schweren Falles möglich war. Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Fehler auf die [X.] ausgewirkt haben. Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 4 Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. 5 [X.] Raum [X.] König
Meta
26.11.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 5 StR 424/09 (REWIS RS 2009, 387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 387
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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