Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 5 StR 424/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 387

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] entfal-len, b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen 1 bis 19 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 25 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm —für immer verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Ju-gendlichen auszuübenfi und für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schwe-ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, muss die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuel-len Missbrauchs von [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Für die [X.] wovon zuguns-ten des Angeklagten auszugehen ist [X.] Anfang April 1998 begangenen Taten ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von [X.] die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) be-reits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom [X.] 2003 ([X.]) geänderten Fassung, nach der die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des [X.] des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 war die Verjährung bereits eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). 2 2. Wie die [X.] nach Urteilsverkündung selbst er-kannt hat ([X.]), ist sie in den Fällen 1 bis 9 und 11 bis 19 von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit dieser Fälle galt § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des [X.] vom 26. Januar 1998, der Freiheits-strafe nicht unter einem Jahr vorsah; stattdessen hat die [X.] einen 3 - 4 - Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall 10 ist die [X.] anhand einer unzutreffenden Fassung des § 176 StGB erfolgt. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 1 und 2 StGB, wonach [X.] anders als bei der jetzigen Fassung [X.] noch die Annahme eines minder schweren Falles möglich war. Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Fehler auf die [X.] ausgewirkt haben. Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 4 Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. 5 [X.] Raum [X.] König

Meta

5 StR 424/09

26.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 5 StR 424/09 (REWIS RS 2009, 387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 387

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.