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PDF anzeigen[X.] StR 540/02vom28. Januar 2003in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. August 2002 mit [X.]) insgesamt, soweit es den Angeklagten [X.]L. betrifft;b) im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten IgorL. betrifft.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten IgorL. wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten ([X.]L. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten ([X.]) verurteilt undihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses [X.] -teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die [X.] formellen und materiellen Rechts rügen.Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenenVerfahrensrüge Erfolg bzw. teilweise Erfolg; soweit der Angeklagte IgorL. den Schuldspruch und die Maßregelanordnung anficht, ist seine Re-vision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen nötigten die Angeklagten am [X.] gegen 16.40 Uhr die Inhaberin des Uhren- und Schmuckgeschäfts H. in [X.]unter Einsatz eines Messers zur Herausgabe von mindestens 200 Der Angeklagte [X.]hat seine Tatbeteiligung eingeräumt,aber angegeben, die Tat nicht mit seinem Bruder [X.], sondern mit [X.] , der aus [X.] stamme und sich zur Tatzeit zu Besuch inDeutschland aufgehalten habe, begangen zu haben. Der Angeklagte [X.]L. hat seine Beteiligung an der Tat bestritten.2. [X.] vom 14. August 2002 hat der [X.] Angeklagten [X.] L. die Vernehmung des [X.], wohn-haft in [X.] ([X.]), , zum Beweis dafür beantragt, daß die-ser mit [X.]den angeklagten Raub begangen habe und der Ange-klagte [X.] L. weder an der Tat noch am Vorgeschehen beteiligtgewesen sei. Das [X.] hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 5Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des [X.]sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Nach der bisherigen Be-weisaufnahme sei nämlich die dem Beweisantrag entsprechende [X.] 4 -der Angeklagten widerlegt, weil es aufgrund des feststehenden Zeitablaufs amTatnachmittag "zeitlich nahezu ausgeschlossen" sei, daß ein Fremder undnicht der Bruder des Angeklagten [X.]dessen Tatgenosse war. [X.] sei die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft, weil sie für eine vonder Polizei beobachtete gemeinsame Autofahrt nach [X.]um 16.10 Uhr keineplausible Erklärung hätten geben [X.] Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung [X.].Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf [X.] abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nachpflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.[X.] Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des beantragten [X.] Gebot der Aufklärungspflicht ist ([X.]St 40, 60, 62; [X.]R StPO § 244 Abs.5 Satz 2 Auslandszeuge 9, 10). Diesem Maßstab wird die Entscheidung des[X.]s nicht gerecht.Die [X.] geht sowohl im [X.] als auch im Urteildavon aus, daß die Einlassung der Angeklagten, eine dritte Person sei [X.] gewesen, "nicht zeitlich unmöglich" sei ([X.]). Die Zeugin [X.]hatden Angeklagten [X.], nicht aber den Angeklagten [X.] L. als Täter wiedererkannt ([X.]). Bei dieser Beweislage hätte es die [X.] erfordert, zunächst im Wege des [X.] (vgl. [X.] 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5, 10; [X.], Länderteil [X.], S.147) zu klären, ob der Zeuge [X.] unter der angegebenen Anschriftwohnhaft ist und geladen werden kann, wie er aussieht ([X.] -bung, Lichtbild), ob er Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage [X.] und ob er (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits) bereit ist, [X.] zu erscheinen und auszusagen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieserVorklärung wäre möglicherweise der Weg zur Ablehnung des [X.] gewesen, wenn nämlich dann klar gewesen wäre, daß durch die bean-tragte Zeugenvernehmung, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, keineweitere wesentliche Aufklärung zu erwarten war (vgl. [X.] in [X.] für [X.] 577, 588 [X.]. 66).4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil im Hinblick auf [X.] [X.] L. insgesamt auf der fehlerhaften Ablehnung [X.] beruht. Beim Angeklagten [X.]- der die [X.] ebenfalls rügen kann, weil die Beweisbehauptung zugleichseinem Interesse diente (vgl. [X.] bei [X.] 1981, 96; 1984, 372) - be-ruht möglicherweise der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler, weil das Land-gericht sein Geständnis nur mit den sich aus der Beweiswürdigung ergebenden"Einschränkungen" ([X.]) zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Die [X.] [X.]bleibt allerdings von [X.] unberührt; sie kann daher bestehen bleiben.Tepperwien [X.] Kuckein
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 540/02 (REWIS RS 2003, 4692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4692
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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