Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 540/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 540/02vom28. Januar 2003in der [X.] schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. August 2002 mit [X.]) insgesamt, soweit es den Angeklagten [X.]L. betrifft;b) im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten IgorL. betrifft.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten IgorL. wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten ([X.]L. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten ([X.]) verurteilt undihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses [X.] -teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die [X.] formellen und materiellen Rechts rügen.Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenenVerfahrensrüge Erfolg bzw. teilweise Erfolg; soweit der Angeklagte IgorL. den Schuldspruch und die Maßregelanordnung anficht, ist seine Re-vision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen nötigten die Angeklagten am [X.] gegen 16.40 Uhr die Inhaberin des Uhren- und Schmuckgeschäfts H. in [X.]unter Einsatz eines Messers zur Herausgabe von mindestens 200 Der Angeklagte [X.]hat seine Tatbeteiligung eingeräumt,aber angegeben, die Tat nicht mit seinem Bruder [X.], sondern mit [X.] , der aus [X.] stamme und sich zur Tatzeit zu Besuch inDeutschland aufgehalten habe, begangen zu haben. Der Angeklagte [X.]L. hat seine Beteiligung an der Tat bestritten.2. [X.] vom 14. August 2002 hat der [X.] Angeklagten [X.] L. die Vernehmung des [X.], wohn-haft in [X.] ([X.]), , zum Beweis dafür beantragt, daß die-ser mit [X.]den angeklagten Raub begangen habe und der Ange-klagte [X.] L. weder an der Tat noch am Vorgeschehen beteiligtgewesen sei. Das [X.] hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 5Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des [X.]sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Nach der bisherigen Be-weisaufnahme sei nämlich die dem Beweisantrag entsprechende [X.] 4 -der Angeklagten widerlegt, weil es aufgrund des feststehenden Zeitablaufs amTatnachmittag "zeitlich nahezu ausgeschlossen" sei, daß ein Fremder undnicht der Bruder des Angeklagten [X.]dessen Tatgenosse war. [X.] sei die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft, weil sie für eine vonder Polizei beobachtete gemeinsame Autofahrt nach [X.]um 16.10 Uhr keineplausible Erklärung hätten geben [X.] Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung [X.].Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf [X.] abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nachpflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.[X.] Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des beantragten [X.] Gebot der Aufklärungspflicht ist ([X.]St 40, 60, 62; [X.]R StPO § 244 Abs.5 Satz 2 Auslandszeuge 9, 10). Diesem Maßstab wird die Entscheidung des[X.]s nicht gerecht.Die [X.] geht sowohl im [X.] als auch im Urteildavon aus, daß die Einlassung der Angeklagten, eine dritte Person sei [X.] gewesen, "nicht zeitlich unmöglich" sei ([X.]). Die Zeugin [X.]hatden Angeklagten [X.], nicht aber den Angeklagten [X.] L. als Täter wiedererkannt ([X.]). Bei dieser Beweislage hätte es die [X.] erfordert, zunächst im Wege des [X.] (vgl. [X.] 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5, 10; [X.], Länderteil [X.], S.147) zu klären, ob der Zeuge [X.] unter der angegebenen Anschriftwohnhaft ist und geladen werden kann, wie er aussieht ([X.] -bung, Lichtbild), ob er Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage [X.] und ob er (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits) bereit ist, [X.] zu erscheinen und auszusagen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieserVorklärung wäre möglicherweise der Weg zur Ablehnung des [X.] gewesen, wenn nämlich dann klar gewesen wäre, daß durch die bean-tragte Zeugenvernehmung, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, keineweitere wesentliche Aufklärung zu erwarten war (vgl. [X.] in [X.] für [X.] 577, 588 [X.]. 66).4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil im Hinblick auf [X.] [X.] L. insgesamt auf der fehlerhaften Ablehnung [X.] beruht. Beim Angeklagten [X.]- der die [X.] ebenfalls rügen kann, weil die Beweisbehauptung zugleichseinem Interesse diente (vgl. [X.] bei [X.] 1981, 96; 1984, 372) - be-ruht möglicherweise der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler, weil das Land-gericht sein Geständnis nur mit den sich aus der Beweiswürdigung ergebenden"Einschränkungen" ([X.]) zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Die [X.] [X.]bleibt allerdings von [X.] unberührt; sie kann daher bestehen bleiben.Tepperwien [X.] Kuckein

Meta

4 StR 540/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 540/02 (REWIS RS 2003, 4692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 579/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 144/18 (Bundesgerichtshof)

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen


1 StR 325/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 410/99 (Bundesgerichtshof)


3 StR 401/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Auslandszeugen; Voraussetzungen einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.