Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 3 StR 410/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3346

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/[X.] Januar 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] [X.],[X.]in am [X.] [X.],die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], von [X.] als beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil [X.] vom 18. Juni 1999 mit [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstanden die [X.], die Eltern des [X.], das Verfahren und rügen die Verletzungsachlichen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegenMordes.1. Der Angeklagte lebte seit Februar 1998 mit der der Prostitution nach-gehenden [X.] P. und deren drei Jahre alten Tochter [X.] in einemEinfamilienhaus zusammen. [X.] P. hatte sich bereits vor der [X.] mit dem Angeklagten von ihrem Ehemann [X.] - dem späteren Tatopfer - getrennt. Sie bezog, trotz ihrer Prostitutionstätigkeit,die sie den Behörden verschwieg, für sich und das Kind Sozialhilfe. [X.]war nicht der leibliche Vater des in der Ehe geborenen Kindes [X.]; er- 4 -hatte die Ehelichkeit des Mädchens zwar nicht angefochten, er kam [X.] der Trennung der Eheleute für den Unterhalt des Kindes nicht mehr auf.Im Verlauf von Gesprächen, die die Eheleute im Zusammenhang mit dem vonihnen betriebenen Scheidungsverfahren in Gegenwart des Angeklagten führ-ten, bestand [X.] als Voraussetzung für eine einvernehmliche Re-gelung der Scheidungsfolgen, insbesondere des Sorgerechts für das Kind,darauf, daß [X.] P. die gegen ihn bestehenden Forderungen des Sozi-alamtes, das wegen des Kindesunterhalts in Vorlage getreten war, beglich; [X.] verlangte er von ihr, ihn auch im übrigen von [X.]. Er gab bei diesen Gesprächen zu verstehen, daß er sich [X.] nicht scheuen würde, die Prostitutionstätigkeit von [X.] P. , diedamit Einnahmen von ca. 7.000 DM im Monat erzielte, offenzulegen. Der An-geklagte befürchtete, daß [X.] P. die finanziellen Forderungen ihresEhemannes nicht werde erfüllen können und daß, falls man sich nicht einigenkönnte, der [X.] bekannt machen werde, daß [X.] P. zu [X.] bezogen und ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuerthatte. Da der Angeklagte inzwischen eine enge Beziehung zu dem Kind [X.]entwickelt hatte, belastete ihn vor allen Dingen die Furcht, daß [X.] dann das Sorgerecht für das Kind zugesprochen werden könnte.Am 21. November 1998 kam [X.] gegen 14.00 Uhr in [X.] des Angeklagten und der [X.] P. . [X.] P. hatte zuvormit dem Kind [X.] das Haus verlassen, um Einkäufe zu tätigen. Der Ange-klagte und [X.] tranken zunächst zusammen Kaffee. Dabei kam eszwischen ihnen zu einem Streitgespräch über die Forderungen des [X.]im Hinblick auf die am 26. November 1998 anstehende Scheidung, indessen Verlauf [X.] zum Ausdruck brachte, daß er auf seinen [X.] -rungen bestehe, die vor einer einvernehmlichen Regelung bezüglich des Sor-gerechts erfüllt werden müßten. Das Streitgespräch eskalierte zu diesem Zeit-punkt nicht; der Angeklagte kam auf eine Störung der Heizungsanlage zu spre-chen. Beide begaben sich deshalb in [X.], wo [X.] die [X.] untersuchte. Währenddessen kam das Gespräch erneut auf [X.] der Scheidungsfolgen. Nach den Feststellungen des Urteils, die aufden vom [X.] als nicht widerlegbar erachteten Einlassungen des Ange-klagten beruhen, äußerte [X.] dabei, "Du Pisser, Euch mach ich allefertig, ich zeig die [X.] an beim Jugendamt und beim Finanzamt, ich [X.] das Kind weg, [X.] muß dann zu dem Kind kommen und ich machedann was ich will. Du kannst sowieso alles vergessen". Nunmehr ergriff [X.] in einer Mischung aus Wut, Verachtung, Enttäuschung und Verlu-stängsten einen auf einem Mauervorsprung liegenden Zimmermannshammerund schlug von hinten auf den vor ihm stehenden [X.] ein. Dieserstürzte schon nach dem ersten Schlag, der ihn im [X.] traf, [X.] und verlor das Bewußtsein. Der Angeklagte, der bereits bei dem erstenSchlag mit Tötungsabsicht gehandelt hatte, schlug noch mehrfach in [X.] mit dem Hammer insbesondere auf den Hinterkopf seines am Boden lie-genden Opfers ein. Da dieses noch Lebenszeichen von sich gab, benutzte [X.] noch eine Handstichsäge und eine Latte als Schlagwerkzeug, [X.] später ein Messer, mit dem er auf den Oberkörper des Opfers einstach, bises keine Lebenszeichen mehr von sich gab. In der Folgezeit bemühte sich [X.], die Spuren seiner Tat zu beseitigen. An einem der nachfolgendenTage schaffte er die Leiche des [X.] in die [X.] bei [X.],wo er versuchte, die Leiche zu verbrennen. Dies gelang jedoch nur unvollkom-men.- 6 -Zur rechtlichen Würdigung der Tat hat das [X.] ausgeführt, daß[X.] zwar mit dem ersten Schlag mit dem Hammer nicht gerechnethabe und ihn auch nicht habe kommen sehen, so daß er keinerlei [X.] zeigte. Dennoch hat das [X.] das Mord-merkmal der Heimtücke nicht für erfüllt erachtet. Es hat die Einlassung des [X.], er habe entgegen dem [X.] sein Opfer nicht unter [X.] in [X.] gelockt, sondern den Tötungsvorsatz spontan aus Wut,Verachtung, Enttäuschung und Verlustängsten infolge des neuerlichen Streit-gesprächs während der Heizungsinspektion gefaßt, für nicht widerlegbar ge-halten und deshalb nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte die [X.] Wehrlosigkeit des [X.] erkannt und bewußt ausgenutzt hat.2. Die Revision der Nebenkläger hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Sie macht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend, weil das[X.] einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt ha-be, die behaupteten [X.] seien für die Entscheidung ohne Be-deutung.Die Nebenklägervertreterin hatte in der Hauptverhandlung "zum [X.] die Behauptung der Tatsache, daß die Ehefrau des Getöteten vom Opferweder erpreßt noch die Zahlung von Geldbeträgen verlangt wurde mit der [X.], das Sorgerecht entziehen zu lassen", die Vernehmung der [X.] P. beantragt. Diesen Antrag hat das [X.] durch Beschluß abgelehnt, "weildie Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne [X.] (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO)". Diese Ablehnung der beantragten [X.] ist [X.] 7 -a) Der Antrag der Nebenklägervertreterin ist ein nach § 244 Abs. 3Satz 2 StPO zu behandelnder Beweisantrag. Zwar ist es dem Generalbun-desanwalt zuzugeben, daß der Antrag die in das Wissen der Zeugin [X.]P. gestellten Tatsachen in [X.] gekleidet hat. Auch trifftes zu, daß [X.] nur selten als hinreichend konkrete, von dem [X.] kommenden Zeugen selbst wahrgenommene [X.] ange-sehen werden können (vgl. BGHSt 39, 251, 254 m.w.Nachw.). Ein solcherAusnahmefall liegt vor. Dort, wo es möglich ist, ist die vom Antragsteller tat-sächlich gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.BGHSt 39, 251, 253; 43, 321, 329). Nach Sinn und Zweck des Antrags ging esden Nebenklägern ersichtlich darum, unter Beweis zu stellen, daß die im Zu-sammenhang mit der geplanten Scheidung geführten Gespräche der Eheleute,auch über die Regelung der Scheidungsfolgen, einvernehmlich verlaufen [X.] und [X.] insbesondere keine finanziellen Forderungen an seineEhefrau gerichtet hatte, die mit Drohungen für den Fall ihrer Nichterfüllung [X.] waren. Damit sollte die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden,der solche mit Drohungen verknüpfte Forderungen des [X.] behauptetund als Motiv für seinen [X.] genannt hatte. Die Zeugin [X.]P. sollte somit zu Geschehnissen und Tatsachen vernommen werden, dieden Tatanlaß und die [X.] betrafen und zu denen sie aufgrund eige-ner Wahrnehmungen im Rahmen der mit [X.] geführten [X.] machen konnte. Ein Fall der bloßen Wertung oder [X.] der Behauptung von reinen [X.] ohne konkreten Bezug zutatsächlichen Wahrnehmungen der Zeugin liegt somit nicht vor.b) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für- 8 -die Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den Prozeßbeteiligten ermöglichen,sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzu-stellen, und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung alsrechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können. Deshalb muß sichaus dem [X.] nicht nur ergeben, ob das Gericht die Bewei-statsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als bedeutungslos an-sieht, diese Wertung ist vielmehr auch zu begründen (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.Nachw.). Bereits daran fehlt es, da der Ablehnungs-beschluß des [X.]s sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts inder entsprechenden Ablehnungsalternative des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO er-schöpft.Die Annahme, die in das Wissen der Ehefrau des [X.] gestelltenTatsachen seien für die Entscheidung (ersichtlich gemeint ist: aus [X.] Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von selbst. Daß[X.] P. anläßlich der geplanten Scheidung Gespräche mit [X.]- auch in Anwesenheit des Angeklagten - über dessen finanzielle [X.] geführt hat, und daß [X.] dabei auch zum Ausdruck gebrachthatte, daß er sich im Streitfall - also im Falle der Zahlungsverweigerung [X.] Ehefrau - nicht scheuen würde, deren Prostitutionstätigkeit offenzulegen,hat das [X.] in seinem Urteil selbst festgestellt (vgl. [X.]). [X.] es die Einlassung des Angeklagten, vor der Tat sei es zwischen ihm und[X.] zu einem Streitgespräch über die Scheidungsfolgen, mithin auchüber die geltend gemachten finanziellen Forderungen des [X.] ge-kommen, für unwiderlegt erachtet, so daß der Aussage der [X.] P. schon zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Einlassung entscheidende Be-deutung zukam. Denn wenn sie Forderungen und Drohungen ihres [X.] -im Vorfeld der Tat nicht bestätigen würde, wäre die Einlassung des Angeklag-ten zum Anlaß der Tat in Frage gestellt.Im übrigen macht die Revision zu Recht geltend, das [X.] habesich in seinem Urteil dadurch zu dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosig-keit in Widerspruch gesetzt, daß es seine Entscheidung auf das Gegenteil derunter Beweis gestellten Tatsache gestützt hat (vgl. [X.]/[X.],[X.]. § 244 Rdn. 56 m.w.Nachw.; [X.], 195; [X.] 1996,648; BGHR StPO § 244 II 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22 jew. m.w.[X.] die Feststellungen zu den Inhalten der Gespräche über die Scheidungs-folgen zwischen den Eheleuten und der Forderung des [X.] nachBegleichung der Unterhaltsschulden beim Sozialamt und Freistellung von Un-terhaltsverpflichtungen, wobei er zugleich zum Ausdruck brachte, daß er [X.]e die Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau offenlegen würde, beinhaltender Sache nach nichts anderes, als daß das Tatopfer im Vorfeld der Tat tat-sächlich versucht hat, [X.] P. durch Drohungen mit einem [X.] Übel zur Zahlung von Geldbeträgen bzw. zur Übernahme von [X.] zu veranlassen. Damit hat das [X.] das Gegenteil derin das Wissen der Ehefrau des [X.] gestellten [X.], die es indem den Antrag ablehnenden Beschluß als für die Entscheidung ohne Bedeu-tung gewertet hat, seinen Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt.c) Aber selbst wenn man, wie der [X.], den Antrag [X.] nicht als förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, sondern lediglich als einen nach § 244 Abs. 2StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag verstehen würde, würde dieAblehnung in der vom [X.] gewählten Form durchgreifenden rechtli-- 10 -chen Bedenken begegnen. Ohne nähere Begründung ist nicht nachvollziehbar,warum die Bekundungen der Ehefrau des [X.] zu den Gesprächen imVorfeld der Tat über die Scheidungsfolgen für die Entscheidung [X.] sollen. Angesichts der zentralen Bedeutung, die das [X.] diesenEreignissen vor allem für die Entstehung des Tötungsentschlusses und [X.] des Angeklagten beigemessen hat, hätte es sich auch nach § 244 Abs.2 StPO aufgedrängt, die Ehefrau des vom Angeklagten Getöteten hierzu zuvernehmen und sich nicht nur mit der Einlassung des Angeklagten zu [X.] Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Urteil auch aus [X.] Gründen nicht rechtsbedenkenfrei ist. Dabei kann dahinstehen,ob das Mordmerkmal der Heimtücke mit zutreffender Begründung [X.] ist. Das [X.] hat jedenfalls nicht geprüft, ob weitere Mordmerk-male in Betracht kommen, obwohl dies nach den getroffenen Feststellungennaheliegt.Ausweislich der Urteilsgründe befürchtete der Angeklagte auch, daß[X.] im [X.] offenlegen könnte, daß [X.] P. zu [X.] bezogen und ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß dem Finanzamtangegeben hatte (vgl. [X.]). Der Angeklagte befürchtete damit ersichtlich,daß [X.] P. wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamtes und wegenSteuerhinterziehung zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn [X.] die Tätigkeit als Prostituierte den Behörden offenbarte. [X.] es zumindest nahe, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht oder der"sonstigen niedrigen Beweggründe" zu prüfen. Denn zur Verdeckung einerStraftat im Sinne des § 211 StGB kann auch derjenige handeln, der zwar keine- 11 -eigene Straftat, wohl aber eine fremde Straftat verdecken will (BGHSt 9, 180,182; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31; Tröndle/[X.],StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Zumindest ist aber eine Tötung aus"sonstigen niedrigen Beweggründen" in Betracht zu ziehen.4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß esrechtlich nur möglich ist, einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelnevon mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen wordensind, nach § 154 a StPO von der Strafverfolgung auszuscheiden. Bei einer Tat,für die der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Betracht kommt, kanndaher die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO nicht auf den Tatbestand [X.] gemäß § 212 StGB beschränkt werden; denn diese beiden Deliktesind nach der Rechtsprechung selbständige Straftatbestände mit verschiede-nem Unrechtsgehalt (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 22, 375, 377; 36, 231, 233), vondenen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann.[X.] Rissing-van Saan Miebach [X.] von [X.]

Meta

3 StR 410/99

26.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 3 StR 410/99 (REWIS RS 2000, 3346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3346

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