Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2000, Az. 1 StR 325/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1266

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[X.]/00vom5. September 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2000 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 3. Februar 2000 werden als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitversuchtem Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-urteilt. Gegen dieses [X.]eil wenden sich die Angeklagten mit [X.] der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten am 26. [X.] in [X.], den [X.] Wirt [X.] zu überfallen und [X.] zu töten. Dem Angeklagten [X.]. [X.] kam es im [X.] auf den Tod des [X.] an, weil er dessen Imbiß übernehmen wollte.Die anderen Angeklagten wollten sich vor allem in den Besitz der Einnahmenbringen, die der Wirt in einer Tasche mit sich führte. Die Angeklagten [X.]. [X.]und [X.]. [X.]hielten sich bei der Tatausführung im Hinter-grund, um nicht erkannt zu werden. Die von [X.]. [X.] aus [X.]angeworbenen Angeklagten [X.]und V. und - 3 -[X.]führten den Überfall aus. Einer dieser drei Angeklagten tötete den [X.] einem mitgeführten Messer.[X.] Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.1. Die Revision rügt ohne Erfolg, die [X.] habe rechtsfehlerhaftden Beweisantrag auf Ladung eines Zeugen in [X.] abgelehnt.Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:a) Der Verteidiger des Angeklagten [X.]. [X.]stellte am2. Dezember 1999 den Beweisantrag, den Zeugen [X.]. Q. [X.] , [X.] des Angeklagten [X.]. [X.], zur Hauptverhandlung in [X.] zu laden, hilfsweise ihn im Wege der Rechtshilfe in [X.] kommissa-risch vernehmen zu lassen. Dem Antrag schlossen sich die Verteidiger der An-geklagten [X.]. [X.]. , [X.]und V. an.aa) Der Antrag zielte darauf ab, einen Tatverdacht zu widerlegen. [X.] die Beweisbehauptung, der Zeuge werde bekunden, der Angeklagte[X.]. [X.]habe sich gegenüber dem Angeklagten [X.]. [X.] nicht dazu bereit erklärt, an einer Tötung des [X.] mitzuwirken [X.] behilflich zu sein. Der Angeklagte [X.]. [X.] sei lediglich dazubereit gewesen, an einer Einschüchterung oder an einer Beraubung des [X.]mitzuwirken. Nur aus diesem Grund habe er den Kontakt zu den drei An-geklagten [X.] und V. und [X.]aus [X.] [X.] 4 -genommen und diese beauftragt, nach [X.] zu kommen und an einerEinschüchterung oder Beraubung des L. mitzuwirken oder diese durch-zuführen. Der Zeuge werde auch angeben, auch diese drei Angeklagten seienbei den Besprechungen des [X.]s in [X.] nur hinsichtlich der Ausfüh-rung eines Raubes übereingekommen und hätten dies ausdrücklich erklärt.bb) Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zeuge sei bei sämtlichenGesprächen beteiligt gewesen, die im Vorfeld des Geschehens des 26. [X.] in [X.] [X.] insbesondere ab Anfang April 1998 - zwischen [X.]. [X.]und [X.]. [X.]stattgefunden hätten. Er sei auch bei [X.] seines Bruders, die dieser mit einem der Angeklagten in [X.] geführthabe, dabei gewesen. Auch nach dem Eintreffen der drei Angeklagten in[X.] sei er bei verschiedenen Gesprächen zugegen gewesen. [X.] habe der Zeuge auch nach dem Geschehen in der Nacht des 26. [X.] nochmals mit seinem Bruder gesprochen. Auch in diesem Gespräch habeder Angeklagte [X.]. [X.] ausdrücklich erklärt, er und die drei Ange-klagten aus [X.] seien nur zu einer Einschüchterung oder Beraubung L. 'sbereit gewesen.b) Der Vorsitzende der [X.] versuchte nach Antragstellung, [X.] in [X.] ausfindig zu machen und ihn zu befragen, ob er unter Zusi-cherung freien Geleits bereit sei, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung indie Bundesrepublik zu [X.]) Am 20. Dezember 1999 verkündete die [X.] einen [X.]uß,mit dem sie den Beweisantrag zurückwies. In den Gründen hieß es, die [X.] erfordere die Vernehmung des in [X.] zu ladenden [X.] -nicht, da von seiner Vernehmung keine wesentliche Änderung des bisher ge-wonnenen [X.] zu erwarten sei (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). [X.] habe die [X.] insbesondere den eingeschränkten Beweiswert et-waiger entlastender Aussagen dieses Zeugen bedacht. Dieser sei der Bruderdes Angeklagten [X.]. [X.] (§ 52 StPO). Nach der Aussage des An-geklagten [X.]. [X.] sei der Zeuge zu Anfang in die [X.]ung invol-viert gewesen (§ 55 StPO). Dies habe sich dadurch bestätigt, daß er drei Tagenach dem Geschehen aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei [X.]fluchtartig verlassen habe. Er könne nichts Entscheidendes zur [X.] des mit dem Antrag verfolgten Beweisziels beitragen. Die Negativbe-hauptung, er habe sich zu keinem Zeitpunkt zur Tötung des [X.]bereiterklärt, würde voraussetzen, daß der Zeuge seit Anfang April 1998 bis zur [X.] ständig in Begleitung seines Bruders befunden hätte. Andere Zeugenhätten bestätigt, daß sie die Brüder im fraglichen Zeitraum nur selten [X.] angetroffen hätten. Jedenfalls sei der Zeuge bei dem entscheidenden, [X.] unmittelbar vorausgehenden Besprechung nicht anwesend ge-wesen. Dies ergebe sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten [X.]. [X.] und aus den Aussagen weiterer Zeugen. Die Behauptung, [X.] [X.]. [X.] habe nach der Tat seinem Bruder [X.], der auch eine Tötung des Opfers beinhaltete, in Abrede gestellt,sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Einen solchen Schluß würde [X.] aus einer entsprechenden bestätigenden Aussage nicht ziehen.Die Bemühungen, den Zeugen in [X.] ausfindig zu machen und ihnbefragen zu lassen, ob er unter Zusicherung freien Geleits in der [X.] erscheinen würde, hätten kein Ergebnis gebracht. Unter [X.] erscheine angesichts des [X.] ein weiteres Zuwarten auf das höchst ungewisse Erscheinen [X.] nicht vertretbar. Aus denselben Gründen komme auch eine kommissa-rische Vernehmung nicht in Betracht. Auf diesem Wege sei die dringend erfor-derliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit wegen des fehlenden persönlichenEindrucks nicht gewährleistet. Insoweit sei das Beweismittel auch ungeeignet.Am 28. Dezember 1999 übersandte der Verbindungsbeamte des Bun-deskriminalamtes in [X.] mit Telefax ein Schreiben der Volkspolizei in [X.] vom 24. Dezember 1999. Dies enthielt die nach einem Gespräch mit derdortigen Polizei abgegebene schriftliche Erklärung des Zeugen, er könne [X.] der schwierigen Lage seines Privatlebensfl der Bitte nicht nachkommen, inDeutschland für einen Gerichtsprozeß zur Verfügung zu stehen. Am [X.], dem 3. Februar 2000, wurde nach den Plädoyers der [X.] die Beweisaufnahme nochmals eröffnet. Die drei Urkunden über das Er-gebnis der Ermittlungsversuche wurden verlesen.d) Die Revision macht geltend, die [X.] habe gegen das [X.] verstoßen. In der Begründung des [X.] sie sich [X.] ersten [X.] auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, ohneden gesamten rügerelevanten Stoff geprüft zu haben. Damit habe sie gegendas Aufklärungsgebot verstoßen. Dabei habe sie insbesondere die [X.] des Angeklagten [X.]. [X.] gegenüber dem Zeugen [X.] als bedeutungslos angesehen.Unabhängig davon habe die [X.] aus Gründen der [X.] überhaupt nicht nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO verfahren dürfen.Sie habe mit ihren unternommenen Bemühungen zum Ausdruck gebracht, daß- 7 -sie unter [X.] die Vernehmung des Zeugen für erfor-derlich hielt. In der weiteren Begründung des [X.] habe sie sich deshalb offensichtlich auf den Ablehnungs-grund der Unerreichbarkeit eines [X.] gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2StPO gestützt. Zwar möge der Zeuge zum Zeitpunkt des [X.] unerreichbar gewesen sein. Nach dem 28. Dezember 1999 und erst rechtbei der [X.]eilsverkündung sei der Zeuge jedoch für die [X.] greifbargewesen. Die Kammer habe zwar nach dem 28. Dezember 1999 bei ihrer Be-gründung bleiben können, eine kommissarische Vernehmung in [X.] kom-me nicht in Betracht. Sie habe jedoch unter Verletzung der [X.] geprüft, ob der Zeuge mittels einer Videokonferenz nach § 247a [X.] vernommen werden können. Dieses sei als effektiveres Beweismittel ge-genüber der kommissarischen Vernehmung in Betracht zu ziehen gewesen,bevor der Zeuge endgültig als unerreichbar erachtet worden sei. Eines eigensauf § 247a StPO gerichteten [X.] ergänzenden - [X.] habe es nichtbedurft. Die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen [X.]. Q. [X.] seiim vorliegenden Fall sowohl rechtshilfetechnisch als auch tatsächlich möglichgewesen.e) Die Ablehnung des [X.] hält rechtlicher Nachprüfungstand.aa) Das [X.] hat die Ablehnung des Beweisantrags vom 6. [X.] 1999 rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt. Nach die-ser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeu-gen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßenErmessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, oh-- 8 -ne daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden müßte ([X.]St 40, 60,62).Insofern ist maßgebendes Kriterium, ob die Erhebung des [X.] ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Dabei ist es dem Tatrichter [X.] und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrundezu legen. Das sonst im [X.] weitgehend herrschende Verboteiner [X.] gilt nicht ([X.]St aaO S. 62; [X.]R StPO § 244Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6; vgl. auch [X.] [2. Kammer des Zwei-ten Senats] StV 1997, 1 ff.). Der Tatrichter darf also seine Entscheidung davonabhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwartensind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt [X.] dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründungdes Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefalle-nen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, daß der benannte Zeuge die Beweisbe-hauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein Einfluß auf seine Über-zeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der benannte Zeuge diein sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung desBeweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden.Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall wegen des [X.], das Verfahren beschleunigt und mit prozeßwirtschaftlich vertretbarem Auf-wand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowieBedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber [X.] der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldi-gungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachauf-klärung eher Vorrang zukommt. Dies spielt vor allem bei schwer erreichbaren,- 9 -weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen ein [X.]. [X.] in [X.] 25. Aufl. § 244 Rdn. 57). Diesen Gedanken, derauch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugrunde liegt, greift auch die Kammerentschei-dung des [X.] zum Verhältnis von § 244 Abs. 3 zu§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO auf ([X.] [2. Kammer des Zweiten Senats] StV1997, 1, 2).bb) Diese Maßstäbe hat die [X.] beachtet. Sie hat bedacht, daßselbst dann, wenn der Zeuge die Tatsachen bekundet hätte, die behauptetwurden, ein Einfluß auf seine Überzeugung nach den in der bisherigen Be-weisaufnahme angefallenen Erkenntnissen sicher ausgeschlossen wäre.Dabei hat sie konkret dargelegt, warum der Beweiswert der Aussage [X.] von vornherein eingeschränkt gewesen wäre. Die Erwartung, der [X.] des Angeklagten, der von Anfang an an der [X.]ung beteiligt [X.] und nach dem Geschehnis aus Angst vor der Polizei [X.] fluchtartigverlassen habe, werde den Angeklagten entlasten, ist nachvollziehbar. [X.], diese Umstände könnten die Überzeugungskraft der Aussage vonvornherein mindern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon legtder [X.]uß aber auch im einzelnen dar, weshalb die Kammer nicht glaubenwürde, der Zeuge sei vor dem Tatgeschehen ständig mit seinem Bruder [X.]. Insbesondere verdeutlichen die Gründe, warum sie einerAussage des Zeugen nicht folgen würde, er sei auch bei der der Tatausführungunmittelbar vorausgegangenen endgültigen Planung zugegen gewesen [X.] dabei gehört, die Angeklagten hätten nur eine Beraubung und nicht [X.] des [X.] [X.] beschlossen. Die Kammer hat sichnämlich für ihre Bewertung der erwarteten Zeugenaussage auf die entgegen-- 10 -stehende Einlassung des Angeklagten [X.]. [X.] sowie auf die [X.] der bei dem letzten Gespräch vor der Tatausführung in der [X.] Zeugen gestützt. Angesichts des nach dem [X.] vorgesehe-nen Todes des [X.], der durch Messerstiche eines der aus [X.] herbei-gerufenen Angeklagten herbeigeführt worden sein mußte, ist auch nachvoll-ziehbar, daß die [X.] der erwarteten Aussage, der Angeklagte [X.] nach der Tat dem Zeugen versichert, es habe nur zu einem Raub [X.] sollen, keine Bedeutung beimessen wollte.cc) Daß die [X.] im Rahmen der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] Ablehnungsbegründung zusätzlich auf die Schwierigkeit der Er-reichbarkeit des Zeugen, die Ungeeignetheit einer Vernehmung außerhalb [X.] und den [X.]eunigungsgrundsatz abgestellt hat, bedeutetnicht, daß sie damit diesen Ablehnungsgrund mit dem der Unerreichbarkeit [X.] des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vermengt hätte. Die Kammer spricht damitvielmehr den Gedanken der Verhältnismäßigkeit an. Neben dem Gewicht dervorgeworfenen Tat und der Relevanz des zu erwartenden [X.]für das Beweisgebäude bestimmt auch dieser Grundsatz den Umfang der [X.]) Aus dem Umstand, daß die [X.] sich um die Ladung [X.] bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, daß sie sich aus [X.] selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören.Der Vorsitzende und das Gericht sind [X.] unbeschadet der Aufklärungs-pflicht [X.] jederzeit befugt, auf die Ladung solcher Zeugen hinzuwirken oder [X.] die Möglichkeit der Erreichbarkeit zu prüfen, bei denen ungewiß, ja- 11 -sogar zweifelhaft ist, ob diese sachdienliche Angaben machen können ([X.] § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5 und 6; [X.], 554). [X.] vielfach sogar zweckmäßig sein, weil auf diese Weise unnötiger Streitvermieden und das Verfahren gefördert wird.Keineswegs bindet sich das Gericht damit selbst hinsichtlich der weite-ren Beurteilung des Beweiswerts des Beweismittels und der Frage, ob [X.] unter Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisauf-nahme endgültig nachgegangen werden muß. Im übrigen läßt sich das Gewichteines Beweismittels erst am Ende der Beweisaufnahme endgültig beurteilen.Mit der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht,sich um den Zeugen weiter zu bemühen, gleichgültig, ob sein Aufenthalt [X.] ist oder nicht. Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine [X.] im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es entfällt auch die Entschei-dung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. [X.] in[X.] 25. Aufl. § 244 Rdn. 259) eine Vernehmung in der [X.] eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247aStPO ([X.]St 45, 188 ff.) oder die Einvernahme des [X.] durchdas Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen [X.] § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ([X.], [X.]. vom 18. Mai 2000 [X.] 4 [X.] [X.]vorgesehen zur Veröffentlichung in [X.]St) ersetzt werden kann. [X.] die Prüfung, ob der Beweisantrag abzulehnen ist, weil er offensichtlichder Verschleppung dienen sollte (vgl. Herdegen in KK aaO Rdn. [X.] bleibt die weitere Rüge der Verletzung der §§ 249, 261StPO. Die Revision beanstandet, das [X.]eil stütze sich auf [X.] 12 -dungsdatenfl über Telefongespräche des Angeklagten [X.]. [X.] mitdem Angeklagten V. am 21. und am 25. April 1999, die nicht in [X.] eingeführt worden seien. Diese Daten stammten aus [X.], die im Wege des [X.] hätten eingeführtwerden sollen. Aus dem Protokoll ergebe sich, daß die entsprechende Verfü-gung des Vorsitzenden nicht ausgeführt worden sei. Die Revision übersieht,daß das [X.]eil nur von [X.] spricht und nicht von [X.] Der Senat hat aus dem [X.]sprotokoll entnommen, daß der Zeuge [X.]vom Polizeipräsidium[X.] zu den Telefongesprächen ausführlich vernommen worden ist. [X.] daher möglich, daß die [X.] durch [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Im übrigen würde das[X.]eil auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen, da der Angeklagte[X.]. [X.]die Telefongespräche mit V. selbst eingeräumt hat.3. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten [X.] und V. nach § 244 Abs. 2 StPO, die [X.] habe es unterlassen, weitereAufklärungen über ihren Alkoholisierungsgrad und einer daraus eventuell re-sultierenden Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit anzustellen, sind ausden Gründen, wie sie sich aus den Zuschriften des [X.] er-geben, offensichtlich [X.] -I[X.] Überprüfung des [X.]eils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.[X.] [X.] HebenstreitNachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja§ 244 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 StPOZur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Umfang [X.].[X.], [X.]. vom 5. September 2000 - 1 [X.]/00 - LG [X.]

Meta

1 StR 325/00

05.09.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2000, Az. 1 StR 325/00 (REWIS RS 2000, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1266

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