Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. XI ZR 157/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 78

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2010 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2010 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Wert des [X.] zu 1. auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in Höhe von 10.524,21 •. Der Wert des [X.] zu 2. auf Feststellung eines weiteren Vermögensschadens ist mit 10% des Betrages des [X.], also mit 3.579,04 • zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - [X.] ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorge-richtlichen Anwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 14.103,25 • beträgt. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 14.103,25 •. [X.] Ellenberger [X.] Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2009 - 6 O 95/08 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2010 - 31 U 114/09 -

Meta

XI ZR 157/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. XI ZR 157/10 (REWIS RS 2010, 78)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 78

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