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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 196/07 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. [X.], Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, [X.], 724 [X.]. 10 f. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.500 • Bornkamm Büscher Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 O 176/06 [X.] - O[X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 68/07 -
Meta
22.01.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 196/07 (REWIS RS 2009, 5519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5519
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