Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 22/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2296

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 29. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] dem Anerkenntnis gemäß für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 8. Februar 2006 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 2 O 764/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 35/06 - Hinweis zum Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2009 - [X.]: Nachdem in dieser Sache am 14. Mai 2009 vor dem [X.] ver-handelt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2009 bestimmt worden war, hat das beklagte Versicherungsunternehmen den Antrag des klagenden Verbraucherverbandes anerkannt. Dementsprechend wurde am 29. Juli 2009 ein Anerkenntnisurteil verkündet. Ein Anerkenntnisurteil enthält - wie hier - üblicherweise keine Entscheidungsgründe, weil es allein auf dem Anerkenntnis und nicht auf einer sachlichen Prüfung der Klage beruht. Durch das Anerkenntnisurteil wurde das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2008 - 3 U 35/06 - aufgehoben; die Berufung des [X.] Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2006 - 2 O 764/04 - wurde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des [X.] rechtskräftig. Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils muss gegebenenfalls bei diesem Gericht angefordert werden.

Meta

I ZR 22/07

29.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 22/07 (REWIS RS 2009, 2296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2296

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