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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140617B5STR190.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 190/17
vom
14. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2017
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.] in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist,
b)
hinsichtlich der [X.] für die Taten 1 bis 3 sowie im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfrei-1
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heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt [X.] ist. Da der Angeklagte im Rahmen dieser Taten
anders als bei der Tat
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Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die [X.] wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.] (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der [X.] zurücktritt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010
3 [X.]; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127).
Der Senat ändert den
Schuldspruch entsprechend ab. Paragraph
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Das [X.] hat strafschärfend berücksichtigt, dass der [X.] mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat. Im Blick darauf kann der Senat trotz der sehr milden Strafen nicht völlig ausschließen, dass das [X.] bei rechtlich zutreffender Wertung für die Taten 1 bis 3 geringere [X.] verhängt hätte. Die Aufhebung der drei Einzelfreiheitsstra-fen entzieht dem [X.] die Grundlage.
3. Dass die Strafkammer bei Tat 4 ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wegen einer fehlenden Verwendungsabsicht hinsichtlich des Einhandmessers und des 2
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Schlagrings verneint hat (vgl. dazu [X.], aaO, § 30a Rn. 123, 129 mit zahl-reichen Nachweisen), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).
4. [X.] einer Unterbringung des Angeklagten in der Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer von seinem Revisions-angriff ausgenommen.
Schneider Dölp König
Berger Mosbacher
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Meta
14.06.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. 5 StR 190/17 (REWIS RS 2017, 9579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9579
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