Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 5 StR 190/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9546

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Gegenstand

Konkurrenzverhältnis bei Zusammentreffen mehrerer Betäubungsmitteldelikte


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2017

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist,

b) hinsichtlich der [X.] für die Taten 1 bis 3 sowie im [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Da der Angeklagte im Rahmen dieser Taten - anders als bei der Tat 4 - Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der [X.] zurücktritt (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 [X.]; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

2. Das [X.] hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat. Im Blick darauf kann der Senat trotz der sehr milden Strafen nicht völlig ausschließen, dass das [X.] bei rechtlich zutreffender Wertung für die Taten 1 bis 3 geringere [X.] verhängt hätte. Die Aufhebung der drei [X.] entzieht dem [X.] die Grundlage.

5

3. Dass die Strafkammer bei Tat 4 ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wegen einer fehlenden Verwendungsabsicht hinsichtlich des Einhandmessers und des [X.] verneint hat (vgl. dazu [X.], aaO, § 30a Rn. 123, 129 mit zahlreichen Nachweisen), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

6

4. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer von seinem Revisionsangriff ausgenommen.

Schneider     

       

Dölp     

       

König 

       

Berger     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 190/17

14.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 22. Februar 2017, Az: 512 KLs 18/16

§ 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 5 StR 190/17 (REWIS RS 2017, 9546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9546

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 497/22

5 StR 190/17

6 StR 252/21

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