Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. II ZR 158/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2720

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 158/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2009 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger zu 5 trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil der 25. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - des [X.] vom 25. Oktober 2007 sowie im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2008.
[X.] Der Kläger zu 5 sowie sechs weitere Kläger haben mit ihren Nichtig-keits- und Anfechtungsklagen den zu [X.] gefassten Hauptversammlungsbe-schluss der [X.] vom 13. November 2006 angegriffen, welcher die [X.] einer stillen Gesellschaft zwischen der [X.] und der [X.] sowie den Abschluss eines Darlehensvertrages zwecks Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen der genannten GmbH zum Gegenstand [X.]. Dazu hatten der Vorstand der [X.] und die Geschäftsführung der ge-nannten GmbH einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293 a AktG vom 29. September 2006 vorgelegt. - 3 - Die vormaligen Kläger zu 1 bis 3 und 6 haben ihre Klagen bereits in [X.] Instanz zurückgenommen; die übrigen Klagen hat das [X.] und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits sowie den Nebenintervenien-ten der Kläger deren eigene Kosten auferlegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zu 4, 5 und 7 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat sich allein der Kläger zu 5 mit seiner Be-schwerde gewandt, jedoch dann den Rechtsstreit, "soweit er seine Klage [X.]", mit Zustimmung der [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt. 2 II. Infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung, die auch im [X.] möglich und zulässig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1075, 1076; vom 1. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 694 [X.]. 12) und auch bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft mehrerer Anfechtungskläger i.S. des § 246 AktG i.V.m. § 62 ZPO (vgl. Senat [X.]Z 122, 211, 240 und st. Rspr.) auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem von ihnen und der beklagten Gesell-schaft beschränkt werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/[X.] 3. Aufl. § 62 Rdn. 49; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 18; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 29. Aufl. § 62 Rdn. 17), ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des hypotheti-schen Ergebnisses der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 5 zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Februar 2003 und vom 1. März 2007, jeweils aaO). Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem Kläger zu 5 aufzuerlegen und verbleibt es im Übrigen bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorlie-gens eines Zulassungsgrundes i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg gehabt hätte. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen findet in 3 - 4 - diesem Fall nicht statt (vgl. [X.], [X.]. v. 28. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1508). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das [X.] nicht in einer die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietenden Weise grob rechtsfehlerhaft von einer "Heilung" der an-geblichen Mängel des [X.] (§ 293 a AktG) durch nachträgliche Angaben in der Hauptversammlung, sondern zutreffend davon ausgegangen, dass ein die Anfechtbarkeit des [X.] begründender [X.] (vgl. dazu [X.]Z 107, 296, 302 ff.) hinsichtlich der allenfalls unter das erweiterte Informationsrecht der Aktionäre gemäß § 293 g Abs. 3 AktG fallenden Angaben über (hier nicht einmal wesentliche) "Angelegenheiten des anderen Vertragsteils" nicht vorlag (vgl. auch [X.]Z 156, 38, 45). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren einen [X.] wegen feh-lender Abwägung der Vor- und Nachteile des gewählten gegenüber alternativen Finanzierungsmodellen rügt (vgl. dazu [X.] aaO § 293 a Rdn. 12), geht dies 4 - 5 - daran vorbei, dass in dem vorliegenden Bericht dargelegt wird, weshalb die Ka-pitalbeschaffung durch die stille Beteiligung ohne Veränderung der [X.] bzw. Stimmrechtsquote und ohne zusätzlichen Kapitalaufwand der Akti-onäre gegenüber der ebenfalls gegebenen Möglichkeit der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals vorzugswürdig erscheint. Darauf hat sich auch das [X.] gestützt. Mit der gewählten Alternative verbundene berichtspflichti-ge Nachteile hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan. Goette [X.] Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 U 195/07 -

Meta

II ZR 158/08

02.07.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. II ZR 158/08 (REWIS RS 2009, 2720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2720

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