Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 442/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4258

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Ver[X.]ündet am:5. März 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.[X.] Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 [X.] und § 2 [X.] normierten [X.] die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es,dem [X.] gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung [X.]einegünstigere Rechtsposition zu[X.]ommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten,der über die Schadensersatzansprüche ein rechts[X.]räftiges Feststellungsurteil erwir[X.]that.[X.], Urteil vom 5. März 2002 - [X.]/00 - [X.] HammLG Detmold- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und [X.] er[X.]annt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. O[X.]tober 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurc[X.]verwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.], eirörtlicher Sozialhilfetrr, nimmt die Be[X.]lagte ausrgegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellungder zu[X.]ftigen Haftung aus Anlaß eines Ver[X.]ehrsunfalls in Anspruch.Am 10. Januar 1984 wurde der damals 7-jrige [X.] beimÜberqueren einer Straße von einem bei der Be[X.]lagten haftpflichtversichertenP[X.]w erfaßt und so schwer verletzt, daß er aufgrund des Unfalls zu 100 % be-hindert ist. Auf die Klage des Gescigten wurde durch Urteil des [X.] vom 20. Dezember 1985 rechts[X.]rftig festgestellt, daß die Be[X.]lagte- 3 -als Gesamtschuldnerin mit dem Frer des Fahrzeuges verpflichtet ist, [X.] Ersatz [X.] alle ihm erwachsenden [X.] zu leisten, soweit nicht der Anspruch auf den [X.] ist. Am 6. Juni 1991 er[X.]lrte sich der [X.] Be[X.]lagten gegen Zahlung eines weiteren Betrages mit allen Ersatzanspr-chen, ausgenommen einen eventuellen [X.]derverdienst sowie Rentenschaden,[X.] abgefunden.Der [X.] wurde erstmals am 27. April 1984 mit dem Fall befaût. [X.] teilten die Eltern des Gescigten mit Schreiben vom [X.] mit, [X.] sie Zivil[X.]lage erheben [X.]n. Der [X.] ging dieser Informati-on nicht weiter nach. Ab 14. September rnahm er die Kosten [X.] [X.] des Gescigten in einer Behindertenwer[X.]tatt. Bei einerFachausschuûsitzung am 28. O[X.]tober 1996 wurde er darauf hingewiesen, [X.]die Behinderung des [X.] auf einem Unfall beruhe. Am [X.] erhielt der [X.] durch das in den A[X.]ten des Arbeitsamts B. enthalteneUrteil des [X.] Kenntnis von der Person des [X.]s und [X.]. Daraufhin informierte der [X.] die Be[X.]lagte mit [X.] 7. November 1996 [X.], [X.] er eventuell Sozialhilfeaufwendungen [X.][X.] zu erbringen habe und machte mit Schreiben vom 25. [X.] geltend. Die Be[X.]lagte wies die [X.] berief sich auf deren [X.].Der [X.] hat daraufhin am 28. O[X.]tober 1999 Klage eingereicht, die [X.] am 10. November 1999 zugestellt worden ist. Er verlangt dilftigeErstattung der ihm [X.] den Zeitraum vom 14. September 1997 bis zum 31. [X.] 1998 entstandenen Aufwendungen [X.] die Betreuung des [X.] sowie die Feststellung, [X.] die Be[X.]lagte auch alle weiteren unfallbedingten- 4 -Aufwendungen des [X.] zur Hlfte nebst Zinsen zu ersetzen habe. [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne [X.] geblieben. Mit der Revision verfolgt der [X.] weiterhin sein Klageziel.[X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.] des [X.] seienbereits nach § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 [X.] ver-jrt. Zwar sei [X.] die Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des[X.] allein auf den Sozialhilfetrr abzustellen. Aufgrund [X.] der Verletzungen, der Ein[X.]ommens- und Vermslosig[X.]eit des [X.] und des geringen Ein[X.]ommens seiner Eltern sei aber abzusehen gewe-sen, [X.] eine Sozialhil[X.]ftig[X.]eit eintreten werde. Der [X.] wegen seiner vermehrten [X.] sei deshalbbereits im Unfallzeitpun[X.]t auf den Sozialhilfetrr [X.] § 116 Abs. 1 [X.]. Die [X.]s[X.]ist des § 852 Abs. 1 BGB beginne bei [X.] erst, wenn die verfsberechtigte Be-rde Kenntnis vom Schaden und der Person des [X.] erlange. [X.] der Wissensstand der eigenverantwortlich mit der Betreuung undVerfolgung der [X.]aglichen [X.]forderungen betrauten Bediensteten [X.] werden. Danach habe der [X.] zwar erst am 5. November 1996Kenntnis von der Person des [X.]s r den [X.], er msse sich aber so behandeln lassen, als habe er bereits [X.] 5 -1986 die erforderliche Kenntnis gehabt, so [X.] die 3-jrige [X.]s[X.]istAnfang 1989 abgelaufen sei. Seit dem Schreiben der Eltern des [X.] 9. August 1984 habe der [X.] gewuût, [X.] beabsichtigt sei, Klage zuerheben. Er habe die Eltern nur darum bitten mssen, ihm die Ablichtung derabschlieûenden Entscheidung vom 20. Dezember 1985 [X.], umsich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er [X.], eine gleichsam auf der Hand liegende Er[X.]undigungsmlich[X.]eitwahrzunehmen, so [X.] die Berufung auf Un[X.]enntnis als [X.] erscheine,weil jeder andere in der Lage des [X.] unter denselben [X.]on[X.]reten Umstn-den die Kenntnis gehabt tte.[X.] hinaus seien die geltend gemachten [X.] auch schon [X.] nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] verjrt gewesen.Ob die im Unfallzeitpun[X.]t auf den [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.]en [X.] Gegenstand des von dem Gescigten ge[X.]-ten [X.] vor dem [X.] gewesen seien, [X.]inste-hen, weil die sich daraus ergebende [X.]sunterbrechung nach § 209Abs. 1 BGB geendet habe, als das Urteil vom 20. Dezember 1985 im [X.] rechts[X.]rftig geworden sei, so [X.] stestens im Februar 1996 die Ver-jrungs[X.]ist abgelaufen sei.Auch [X.] Urteil des [X.] [X.]eine Rechts[X.]raft rdem [X.] entfalten, weil er nicht Partei des [X.] gewesen sei, so[X.] auch die [X.]s[X.]isten des § 218 BGB nicht einschlig [X.] 6 -I[X.] Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision nicht stand. Die [X.] des [X.] aus dem Ver[X.]ehrsunfall des [X.] vom 18. Januar1984 sind nicht verjrt.1. Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] habe ste-stens Anfang 1986 in zumutbarer Weise die [X.] den Beginn der [X.] [X.] Kenntnis vom Schadenshergang und vom [X.] [X.], begegnet rechtlichen Beden[X.]en. Der er[X.]ennende Senat hat [X.] hingewiesen, [X.] selbst eine grob fahrlssige Un[X.]enntnis der vom [X.] geforderten positiven Kenntnis grundstzlich nicht gleichsteht; dies istvielmehr nur dann der Fall, wenn der Gescigte bzw. sein gesetzlicher [X.] es [X.] hat, eine gleichsam auf der Hand liegende [X.] wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Un[X.]enntnisals [X.] erscheint, weil jeder andere in der Lage des Gescigten unterdenselben [X.]on[X.]reten Umstie Kenntnis gehabt tte (vgl. Senatsurteile[X.]Z 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - [X.]/89 - [X.], 539;vom 16. Dezember 1997 - [X.] - [X.], 378, 380; vom18. Januar 2000 - [X.] - [X.], 503, 504).Im Streitfall begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Beden[X.]en,[X.] der [X.] sich die erforderlichen Kenntnisse ohne [X.] zumutbarerWeise dadurch habe beschaffen [X.], [X.] er bei den Eltern des [X.]n Er[X.]undigungen einzog. Hierzu ist der Gescigte grundstzlich nichtverpflichtet. Indes [X.]ommt es darauf nicht entscheidend [X.] Die [X.] des [X.] unterfallmlich infolge des rechts[X.]rf-tigen Urteils des [X.] vom 20. Dezember 1985 nicht mehr den Ver-- 7 -jrungs[X.]isten nach § 14 StVG, § 852 BGB a.F., § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.], [X.] richten sich nach denen des § 218 BGB a.F.. Ob und unter welchen Um-sts vom Gescigten erstrittene Urteil zugunsten des [X.]Rechts[X.]raft wir[X.]en [X.]te, muû [X.] den vorliegenden Fall nicht entschiedenwerden. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 218 BGB a.F. analog heranzuzie-hen. Bei dieser Sachlage rt die Revision zu Recht, [X.] das [X.], ob die auf den [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] Gegenstand des vom Gescigten ge[X.]ten Zivilrechts-streits vor dem [X.] waren.a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit [X.] des er[X.]ennenden Senats (vgl. Senatsurteile [X.]Z 127, 120,126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandetangenommen, [X.] der Schadensersatzanspruch des [X.] gegen dieBe[X.]lagte bereits im Unfallzeitpun[X.]t insoweit [X.] § 116 Abs. 1 [X.] aufden [X.] rgegangen ist, als dieser mit dem Schaden [X.]ongruente Sozial-hilfeleistungen erbringen [X.]. Aufgrund der Schwere der Verletzungen undder materiellen Verltnisse des Gescigten warmlich [X.]on[X.]rete An-haltspun[X.]te [X.] eine Brftig[X.]eit des Gescigten gegeben und war mit [X.] des [X.] ernsthaft zu rechnen. Auf dieser [X.] waren die [X.] des [X.] - wie im folgenden darzustellen ist -Gegenstand des Prozesses vor dem [X.].b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht mlich [X.] den Ge-scigten eine Einziehungsermchtigung, aufgrund derer er in Prozeûstand-schaft [X.] den Sozialhilfetrr die Forderung ein[X.]lagen [X.]onnte, um im [X.] Anspruchs seine eigene Hil[X.]ftig[X.]eit zu vermeiden, denn nach [X.] (§ 2 [X.]) erlt [X.]eine Sozialhilfe, wer sich selbst [X.] -[X.]ann (vgl. Senatsurteil [X.]Z 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136). Durch die di-re[X.]te Inanspruchnahme des [X.]s und seines Versicherers soll der Wegder dem Gescigten zustehenden Schadensersatzleistungen ver[X.]rzt undsollen diffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermch-tigung mûten andernfalls zchst vom Sozialhilfetrr die mit den Scha-densersatzforderungen [X.]ongruenten Zahlrnommen werden, die [X.] durch den [X.] des [X.] beim [X.] wiederausgeglichen [X.]n. Dementsprechend hat der Gescigte hier die Anspr-che des [X.] auch tatschlich geltend gemacht; die Entscheidung beziehtsich auf alle [X.], soweit sie nicht auf Sozialversicherungstrr [X.] sind. Die [X.] des [X.] waren also nicht ausge-nommen.c) Die Frage, welchen [X.] die rechts[X.]rftige Feststellung der Scha-densersatzpflicht im Prozeû des Gescigten gegen den [X.] und des-sen Versicherer auf die [X.]seinrr dem Sozialhilfetrrhat, hat der Senat noch nicht entschieden. Insoweit gebietet es die [X.] in § 116 Abs. 1 [X.] und § 2 [X.] normierten Grundstze und die inder Institution der [X.] enthaltene rechtliche Wertung, dem Ersatzpflich-tir dem Sozialhilfetrr, dessen Anspruch durch den [X.] dem Gescigtr rechts[X.]rftig festgestellt wurde, [X.] die[X.] [X.]eistigere Rechtsposition zu[X.]ommen zu lassen als gegen-r dem [X.]) Die oben dargestellte Einziehungsermchtigung, die dem [X.] zum Sozialhilfetrr als Legalzessionar zusteht, muûnach Sinn und Zwec[X.] dieser Konstru[X.]tion folgerichtig dazu [X.]en, die Verjh-rungsvoraussetzungen [X.] den Gescigten und den Sozialhilfetrr nach- 9 -rechts[X.]rftiger Feststellung der [X.] zu vereinheitlichen.Bei einem anderen [X.] die [X.] den Gescigten bestehendeEinziehungsermchtigung zur Folge haben, [X.] auch dann, wenn der [X.] einen Titel erstritttte, sich der Ersatzpflichtige bei einer Inanspruch-nahme, z.B. wegen einer unfallbedingten Pflrftig[X.]eit, nach Ablauf der[X.]s[X.]ist [X.] § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 3 Nr. 3 [X.] seiner [X.] entziehen [X.]te. Der Sozialhilfetrr mûte zwar jedenfalls beieintretender Brftig[X.]eit des Gescigten und - unter [X.] we-gen der fehlenden Zahlung durch den [X.] - [X.] etwaige Brfnis-se auf[X.]ommen, ssich aber im Rc[X.]griffsprozeû gegen den [X.] der [X.]seinrede ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, [X.] dies demGesetzeszwec[X.] des § 116 Abs. 1 [X.] zuwiderliefe.Einen solchen Gleichlauf der [X.]svoraussetzungen hat [X.] bei einer Unterbrechung der [X.] nach § 208[X.]. hinsichtlich der auf den Sozialhilfetrr nach § 116 Abs. 1 [X.]en [X.] [X.] den Fall angenommen, [X.] vom [X.] dem [X.] der Anspruch aner[X.]annt worden ist([X.] Kln, Urteil vom 8. Mai 1998 - 19 U 210/97 - [X.], 1307, 1308).Der er[X.]ennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen([X.] vom 23. Mrz 1999 - [X.] - nicht verffentlicht). Entspre-chendes muû auch [X.] ein titelersetzendes Aner[X.]enntnis und die damit verbun-dene [X.]s[X.]ist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom23. Juni 1998 - [X.] - [X.], 1387 f.). Die Zielsetzung des § 116Abs. 1 [X.] i.V. mit § 2 [X.] gebietet, den [X.] das auûergerichtliche titeler-setzende Aner[X.]enntnis geltenden Gleichlauf der [X.] [X.] den [X.]n und den Sozialhilfetrr als Anspruchsinhaber auch bei einer gerichtli-chen Feststellung des Anspruchs [X.] -(2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F.,[X.] die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den [X.]slaufunterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird,ohne [X.] er Anspruchsinhaber ist (vgl. [X.]Z 78, 1, 3 ff.). Der [X.] im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.[X.]. Senatsurteil [X.]Z 133, 129, 140 f.). Nur durch die rechtliche Mlich[X.]eit,die Klage zu erheben, erlangt die Einziehungsermchtigung die ihr zu[X.]ommen-de Bedeutung. Insoweit [X.]am allerdings der Unterbrechung der [X.] nach§ 209 Abs. 1 BGB a.F. im vorliegenden Fall [X.]eine entscheidende [X.]. [X.] ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dieBeendigung der Unterbrechungswir[X.]ung mit Rechts[X.]raft des Urteils (§§ 211Abs. 1, 217 [X.].), sondern der Beginn der neuen [X.]s[X.]ist nach§ 218 BGB a.F. [X.] den Gescigten, auf den sich der Ersatzpflichtige auchr dem Sozialhilfetrr verweisen lassen muû.(3) Schlieûlich rechtfertigt auch das vom Schutzzwec[X.] der [X.]umfaûte Interesse der Be[X.]lagten nicht, ihr die Mlich[X.]eit zu belassen, sich [X.] 3- bzw. 10-jrige [X.] berufen zu [X.]. Die [X.] dient [X.] des Ver[X.]ehrs und dem Rechts[X.]ieden. Ihre Geltendmachung ist vorallem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des [X.] er-wchst. Werden [X.] jahrelang nicht geltend gemacht, ist der [X.] ihrer Durchsetzung zu sctzen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehrgerechtfertigt sind (vgl. [X.]Z 59, 72, 74 m.w.N.). Im Streitfall hatte die Be-[X.]lagte weder einen Anlaû zu der Annahme, sie werde wegen des [X.] nicht mehr in Anspruch genommen, nachdem der Gescigte ein rechts-[X.]rftiges Feststellungsurteil gegen sie erwir[X.]t hatte, noch [X.]onnte sie sich ange-sichts des vorangegangenen Rechtsstreits auf die Sicherheit des Ver[X.]ehrs undden Rechts[X.]ieden berufen. Vielmehr war ihr durch den Rechtsstreit mit dem- 11 -Gescigten ihre Haftung dem Grunde nach be[X.]annt. [X.] der [X.] und der Hr [X.] ist sie in verjh-rungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwrdig (vgl. [X.]Z 133, 129, 142).Dem [X.]ann die Be[X.]lagte nicht entgegenhalten, [X.] der [X.] rechtzeitigtte [X.]lagen [X.]. Eine [X.]re Prozeû[X.]ung lag nicht nahe, weil er erstam 14. September 1997 zum [X.] Kosten [X.] den Gescigten zr-nehmen hatte. Zwar war am 27. April 1984 ein Antrag auf Kostenerstattung [X.]eine Rehabilitationsmaûnahme an ihn gerichtet worden, doch bestand damals[X.]ein Grund, die Klage gegen die Be[X.]lagte einzureichen, nachdem die [X.] Gescigten mitgeteilt hatten, [X.] sie Klage erheben [X.]n. Trotz [X.] der Verletzungen und der Mittellosig[X.]eit des Gescigten war unge-wiû, ob und wann der [X.] in Anspruch genommen werden [X.]. [X.] eine Klageerhebung im Interesse der Vermeitiger Prozesse unddadurch verursachter Kosten nicht geboten. Zudem gebietet die [X.] in § 116 Abs. 1 [X.] und § 2 [X.] enthaltenen Grundstze, den Sozial-hilfetrr mlichst umfassend von einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme[X.]ei zu halten. [X.] verlangt der Schutz der Be[X.]lagten es nicht, die[X.]ennt-nisige 10-jrige [X.]s[X.]ist des § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.]eingreifen zu lassen, nachdem der dem [X.] zustehende Schadensersatzan-spruch jedenfalls r dem Gescigten rechts[X.]rftig festgestellt [X.] ist.[X.] Dr. Dressler[X.] [X.] Str

Meta

VI ZR 442/00

05.03.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. VI ZR 442/00 (REWIS RS 2002, 4258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4258

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

19 U 210/97

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.