Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 19/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 3147

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[X.] ([X.]) 19/99vom14. Februar 2000in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.], [X.]. [X.] nach mündlicher Verhandlungam 14. Februar 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes Zweiten Senats des [X.] inCelle vom 8. Januar 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] am 21. Februar 1945 geborene Antragsteller wurde durch Verfü-gung vom 1. Februar 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beimAmtsgericht [X.] und [X.] zugelassen. Durch [X.]escheid vom [X.] hat die frühere Antragsgegnerin, die Landesjustizverwaltung [X.], die Zulassung wegen [X.] und Aufgabe seiner Kanzlei [X.]. Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatder [X.] durch [X.]eschluß vom 8. Januar 1999 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Im[X.]eschwerdeverfahren ist auf Seiten der Antragsgegnerin ein gesetzlicher [X.] eingetreten (§ 224 a Abs. 1 [X.]R[X.] i.V.m. § 9 a der [X.] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichts-barkeit und der Justizverwaltung vom 10. Juni 1999).II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]R[X.]), hat in der [X.] keinen Erfolg.- 4 -1. Die frühere Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]R[X.]) widerrufen.a) Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller in [X.], ungeordneten Vermögensverhältnissen, die es ihm nicht erlaubten, seinenVerpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen.Wegen Steuerforderungen ließ das Finanzamt [X.] zu Lasten des dem Antragsteller und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehören-den Wohngrundstücks eintragen. Da der Antragsteller eine wegen der Rück-stände getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhielt und auch [X.] auf die laufenden Steuerforderungen leistete, pfändete das Finanz-amt durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15. Oktober 1997 [X.] des Antragstellers. Zum 18. November 1997 beliefen sich [X.] Steuerschulden auf 329.502,78 [X.] hatte gegen den Antragsteller eine Forderung in Höhe von57.518,12 DM nebst Zinsen und Kosten. Am 13. März 1998 erteilte die Gläubi-gerin wegen eines [X.] von 5.000 DM Vollstreckungsauftrag.Die [X.]ausparkasse W. erwirkte am 10. März 1998 gegen den [X.] und seine Ehefrau einen Vollstreckungsbescheid über 44.000 [X.] zahlreichen weiteren Fällen konnten Gläubiger von dem Antragstellererst im Wege der Zwangsvollstreckung [X.]efriedigung ihrer Forderungen erlan-gen.- 5 -b) Auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung haben sich die [X.] des Antragstellers nicht verbessert. Dies ergibt sich aus den Fest-stellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetre-ten ist.Danach hat das Finanzamt [X.] wegen auf insgesamt 611.042,30 DM auf-gelaufener Steuerschulden beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 7 [X.] die [X.] der eidesstattlichen Versicherung beantragt,nachdem der Antragsteller dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung am 19. Mai 1999 ohne ausreichende Entschuldigung ferngebliebenwar.Die Forderung der [X.] besteht immer noch.Die [X.]ausparkasse W. hat am 2. Oktober 1998 einen [X.] über 37.000 DM erwirkt und wegen einer Teilforderung von 5.000 [X.] erteilt.Neu hinzukommen bzw. bekannt geworden sind titulierte [X.] Gläubiger [X.] und S. in Höhe von insgesamt über 12.000 DM nebst Zinsenund Kosten, derentwegen auch vollstreckt wird.Diese Übersicht macht deutlich, daß sich die von dem Antragsteller inder mündlichen Verhandlung vom 9. November 1998 vor dem [X.] geäußerte Erwartung, seine finanziellen Verhältnisse in [X.]älde ordnen zukönnen, nicht erfüllt [X.] -2. Da der Antragsteller nach den nicht angegriffenen Feststellungen des[X.]s in [X.] keine Kanzlei mehr unterhält, ist die Zulassung [X.] auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]R[X.] widerrufenworden.[X.]FischerGanterOttenSaldittChristian[X.]

Meta

AnwZ (B) 19/99

14.02.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 19/99 (REWIS RS 2000, 3147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3147

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