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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270617B2STR481.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 481/16
vom
27. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni
2017 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Kammer hat es versäumt, den [X.] zu dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg
St. Georg
vom 28.
Oktober 2014 mitzuteilen. Der [X.] kann offen lassen, ob die Einzelstrafen der Gesamtgeldstrafe aus diesem Urteil mit der hier verhängten Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig wären. Er schließt aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung beschwert ist.
[X.]Eschelbach Bartel
Grube Schmidt
Meta
27.06.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 481/16 (REWIS RS 2017, 9006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9006
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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