Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 StR 30/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9872

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070617U2STR30.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 30/16
vom
7. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7.
Juni
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Krehl

als Vorsitzender,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 24. März 2015
wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich

entfällt und ein Monat der gegen den Ange-klagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos.

I.
Nach den Feststellungen des [X.] bewohnte der Zeuge L.

seit ca. April 2014 die Wohnung des

[X.]

in L.

. Diese hatte
1
2
-
4
-
ihm der Angeklagte [X.]

, der das Geld an

[X.]

, seinen Bruder, wei-
terleiten musste, gegen ein Entgelt von monatlich 100

estellt. Der Zeuge L.

, der keine Einkünfte, aber unregelmäßig die Möglichkeit hat-
te, über den Angeklagten [X.]

kleinere Gelegenheitsarbeiten entgeltlich aus-
zuführen, hatte
grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen, erhielt aber tat-sächlich keine Auszahlungen. Zum Tatzeitpunkt standen jedenfalls zwei Miet-zahlungen in Höhe von insgesamt 200

Am Abend des 16.
Juni 2014 schauten sich der Angeklagte [X.]

und
der Mitangeklagte E.

gemeinsam ein Fußballspiel im Fernsehen an,

tranken dabei Alkohol und konsumierten Drogen. Im Laufe des Abends spra-chen sie auch über den Nebenkläger L.

.
Dabei zeigte sich der Angeklagte
[X.]

verärgert darüber, dass dieser
ihm noch Mietzahlungen schuldete und
zudem mit [X.] über illegale Geldgeschäfte des Angeklagten gesprochen hatte, die über das Konto des L.

abgewickelt worden waren.
Der Ange-
klagte [X.]

entschloss sich, dem Zeugen L.

-
passen; E.

erklärte sich bereit, ihn zu begleiten.
In Ausführung des [X.] lockte der Angeklagte [X.]

L.

gegen
2.00 Uhr am 17.
Juni 2014 in ein Waldgebiet. Ein
zunächst verbal geführter
Streit eskalierte. Der Angeklagte [X.]

schlug dem [X.],
an denen er [X.] trug, ins Gesicht.
Dieser fiel zu Boden, stand aber sofort wieder auf. [X.]

schlug und trat weiter auf den Zeugen L.

ein. Nunmehr griff der Mitangeklagte E.

in den Kampf ein. Dabei setzte
er

was weder abgesprochen war noch von dem Angeklagten [X.]

gebilligt
wurde

ein von ihm mitgeführtes Messer ein und stach [X.] auf den Zeugen ein. In diesem Moment ließ der Angeklagte [X.]

von dem Zeu-
gen
ab.
Nach den Messerstichen stand der Nebenkläger auf,
stürzte beim [X.] einen kleinen Hang
hinunter und fiel in einen Bach. Daraufhin schoss der 3
4
-
5
-
Mitangeklagte E.

aus einer von ihm ohne Kenntnis des [X.]

mitge-
führten Schusswaffe [X.] in Richtung des Zeugen L.

und traf ihn

dessen Tod billigend in Kauf nehmend

im Bereich der linken Hüfte. [X.]

forderte E.

auf, nicht weiter auf den Zeugen einzuwirken, der deshalb
den [X.] ungehindert über die Böschung an der anderen Seite des [X.] [X.] konnte. Er konnte in einem Wohngebiet Hilfe erlangen und wurde an-schließend in einem Krankenhaus notoperiert. Einer der Stiche hatte lebensbe-drohlich seine
Milz verletzt, die später entfernt werden musste.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gefährlicher Kör-
perverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
4 StGB
verurteilt und ihm die Handlungen des Mitangeklagten E.

nicht zugerechnet.

II.
Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. [X.] ist frei von [X.],
der Senat hat lediglich den [X.] berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise nicht in den
Tenor aufzunehmen ist.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Soweit die [X.] zum Nachteil in die Strafzumessung einge-stellt hat, dass der Auslöser der [X.] e-hung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24.
August 2016

2 [X.], [X.], 84; Beschluss vom
5
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7
8
9
-
6
-
23.
März 2011

2
StR 35/11; Beschluss vom
17.
April 2012

2
StR 73/12, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 [X.] 37; Urteil
vom
9.
Oktober 2013

2
[X.], [X.], 512; Beschluss vom
15. September 2015

2
StR 21/15, [X.], 40). Mit ihren Formulierungen stellte die [X.] ersichtlich auf das der Tat
zugrunde liegende Motiv ab und sah insoweit

rechtlich unangreifbar

ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Gegen diese Berücksichtigung der [X.] im Sinne einer aus der Tat sprechenden Gesinnung

gemäß §
46 Abs.
2 StGB
ist rechtlich nichts zu erinnern
(Senat, Urteil vom 24.
August 2016

2 [X.], [X.], 84).
b)
Mit der weiteren Erwägung der [X.], der Angeklagte habe auf die Zahlungen der Miete warten können (anstatt dem Nebenkläger eine Abrei-bung zu verpassen), bringt das [X.] der Sache nach (erneut) zum Aus-druck, dass das der Tat zugrunde liegende Motiv auf eine dem Angeklagten [X.] und im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten zu berück-sichtigende Gesinnung

hindeutet. Ihm wird damit nicht angelastet,
dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe (vgl. [X.], Beschluss vom
10.
Mai 2016

1 [X.], [X.], 34;
s.
auch Senat, Urteil
vom
9. Oktober 2013

2 [X.], [X.], 512).
10
-
7
-
3. Zur Kompensation der langen Dauer des Revisionsverfahrens war an-zuordnen, dass ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Das Revisionsverfahren hat aus Gründen, die der Angeklagte mit Blick auf Erkran-kungen und urlaubsbedingte Abwesenheit beteiligter [X.] nicht zu vertreten hat, fünfzehn
Monate und damit zu lange gedauert.
Krehl

[X.]

[X.]

Grube

[X.]
11

Meta

2 StR 30/16

07.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 2 StR 30/16 (REWIS RS 2017, 9872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9872

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