5. Strafsenat
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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:270617B5STR217.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 217/17
vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juni
2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 5. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 128 StPO ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1989
2 StR 418/89, NStZ 1990, 195).
Sander Schneider Dölp
König
Mosbacher
Meta
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