Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 4 StR 395/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1083

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 395/01vom9. Oktober 2001in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Bochum - [X.] - vom 19. Dezember 2000 in den [X.] geändert, daßa) der Angeklagte der Förderung der Prostitution inTateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen undb) der Mitangeklagte [X.]der Förderung [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fäl-len schuldig sind.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitutionin Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vondrei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es [X.]. Den [X.]üheren Mitangeklagten [X.]hat es wegen [X.] 3 -der Prostitution in Tateinheit mit Zlterei in drei Fllen zu einer Gesamt[X.]ei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gesttzte Revision des Ange-klagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im rigen [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Annahme des [X.]s, die Taten in den Fllen [X.] und 6 [X.] Verltnis der Tatmehrheit zueinander, lt - wie [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zu-treffend ausge[X.]t hat - rechtlicher Prfung nicht stand. Nach den [X.] waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum [X.]eiwillig indem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam be-triebenen [X.] ttig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszuge-hen, [X.] deren [X.], die die Tatbestr dirigierenden Zltereiund der [X.] verwirklichten, in [X.], die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. [X.] dieser bei-den Flle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. [X.]R StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2Konkurrenzen 1, [X.] die Schuldsprche entsprechend, und zwar gemû§ 357 StPO auch hinsichtlich des [X.]ren Mitangeklagten [X.], derkeine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Ange-klagten sich insoweit nicht wirksamer als gesctten verteidigen [X.] 4 -2. Die Änderung der Schuldsprche [X.]t zum Wegfall der [X.] den Fall[X.] jeweils verten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; [X.] dieFlle [X.] und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafevon einem Jahr und neun Monaten, die das [X.] [X.] den [X.] vert hat.Einer Aufhebung der [X.] bedarf es nicht, da dieunterschiedliche Beurteilung des [X.] bei unverrtemSchuldumfang kein maûgebliches Kriterium [X.] die Strafbemessung ist ([X.], 368, 373; [X.] NStZ 1997, 233).3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nichtunbillig, den Beschwerde[X.]er mit den gesamten Kosten und Auslagen seinesRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).4. Die Urteilsaus[X.]ungen zur rechtlichen Wrdigung der Taten gebenAnlaû zu dem Hinweis, [X.] die [X.] § 267 Abs. 3Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifelausschlieûenden Weise bezeichnen mssen. [X.], wenn die ange-wendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Bege-hungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand- 5 -nach Auffassung des Gerichts erfllt worden ist (vgl. [X.]/[X.],[X.], 26. Aufl., S. 143).Tepperwien Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 395/01

09.10.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 4 StR 395/01 (REWIS RS 2001, 1083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1083

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.