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PDF anzeigen[X.] StR 395/01vom9. Oktober 2001in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Bochum - [X.] - vom 19. Dezember 2000 in den [X.] geändert, daßa) der Angeklagte der Förderung der Prostitution inTateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen undb) der Mitangeklagte [X.]der Förderung [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fäl-len schuldig sind.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitutionin Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vondrei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es [X.]. Den [X.]üheren Mitangeklagten [X.]hat es wegen [X.] 3 -der Prostitution in Tateinheit mit Zlterei in drei Fllen zu einer Gesamt[X.]ei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gesttzte Revision des Ange-klagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im rigen [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Annahme des [X.]s, die Taten in den Fllen [X.] und 6 [X.] Verltnis der Tatmehrheit zueinander, lt - wie [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zu-treffend ausge[X.]t hat - rechtlicher Prfung nicht stand. Nach den [X.] waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum [X.]eiwillig indem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam be-triebenen [X.] ttig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszuge-hen, [X.] deren [X.], die die Tatbestr dirigierenden Zltereiund der [X.] verwirklichten, in [X.], die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. [X.] dieser bei-den Flle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. [X.]R StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2Konkurrenzen 1, [X.] die Schuldsprche entsprechend, und zwar gemû§ 357 StPO auch hinsichtlich des [X.]ren Mitangeklagten [X.], derkeine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Ange-klagten sich insoweit nicht wirksamer als gesctten verteidigen [X.] 4 -2. Die Änderung der Schuldsprche [X.]t zum Wegfall der [X.] den Fall[X.] jeweils verten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; [X.] dieFlle [X.] und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafevon einem Jahr und neun Monaten, die das [X.] [X.] den [X.] vert hat.Einer Aufhebung der [X.] bedarf es nicht, da dieunterschiedliche Beurteilung des [X.] bei unverrtemSchuldumfang kein maûgebliches Kriterium [X.] die Strafbemessung ist ([X.], 368, 373; [X.] NStZ 1997, 233).3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nichtunbillig, den Beschwerde[X.]er mit den gesamten Kosten und Auslagen seinesRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).4. Die Urteilsaus[X.]ungen zur rechtlichen Wrdigung der Taten gebenAnlaû zu dem Hinweis, [X.] die [X.] § 267 Abs. 3Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifelausschlieûenden Weise bezeichnen mssen. [X.], wenn die ange-wendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Bege-hungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand- 5 -nach Auffassung des Gerichts erfllt worden ist (vgl. [X.]/[X.],[X.], 26. Aufl., S. 143).Tepperwien Maatz Athing [X.]
Meta
09.10.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. 4 StR 395/01 (REWIS RS 2001, 1083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1083
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