Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 606

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[X.] [X.]/01vom15. November 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom15. November 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Januar 2001 in [X.] dahin geändert, [X.] der Angeklagte des versuchten Mordes in zweiFällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Ein-griff in den Straßenverkehr, der Gefährdung [X.] sowie der Sachbeschädigung indrei Fällen schuldig ist,2. hinsichtlich des früheren Mitangeklagten [X.] dietateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtenEntfe[X.]ens vom Unfallort entfällt.II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten [X.] seines Rechtsmittels aufzuerlegen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes inzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenver-kehr, eines weiteren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,eines Falles der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie jeweils zwei Fällender Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfe[X.]en vom Unfallort"- 4 -zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ge-gen ihn [X.] nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Mitangeklagten[X.] , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es unter Freisprechung im ri-gen wegen "Beihilfe zum versuchten Mord in einem Fall sowie in zwei Fllender Sachbescigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfe[X.]en vom Unfallort"zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte [X.]mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rt. Das Rechtsmittel [X.] ledig-lich zu einer Schuldsprucrung; im rigen bleibt es ohne Erfolg.1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte eine rechtsfehler-hafte Behandlung zweier Beweisantrrt, dringt, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni r ausge[X.] hat,nicht durch. Lediglich erzend dazu bemerkt der Senat: Die [X.] beide die [X.] zum [X.] [X.] 3 der [X.]treffenden Beweisantring maûgeblich von der(behaupteten) Fllmenge der in dem [X.] befindlichen leeren Glasflaschen undGetrkedosen ab. Soweit die [X.], der Mitangeklagte [X.] habedazu ausgesagt, das Plastikfaû sei "zur Hlfte" gefllt gewesen, war dies mitden Beweisantricht behauptet worden; vielmehr wurde darin lediglichpauschal auf den Transport "in der von dem Mitangeklagten [X.] beschriebe-nen Weise" Bezug genommen. Im Gegensatz zum Revisionsvorbringen hatdas [X.] - was die Revision vorzutragen [X.] - in seinem die [X.] auf die "nicht bekannte Fllmenge"abgestellt ([X.]. 803). Ersichtlich hat der Mitangeklagte [X.] genaue-re Angaben, als [X.] das [X.] "teilweise" gefllt war, nicht zu machen vermocht.- 5 -Unter diesen Umstt das [X.] die Beweisantrzu Recht we-gen Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt.Soweit der Beschwerdefrer [X.] hinaus im Rahmen der [X.] seiner polizeilichen Aussage vom 30. Mai 2000, bei der er sei-ne Beteiligung in den Fllen des versuchten Mordes ([X.] und 4 der [X.]) zchst eingermt hatte, beanstandet, fehlt es fr eine zulssigeVerfahrensrm dazu erforderlichen vollstigen Sachvortrag (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).2. [X.] des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde [X.] nur geringen Erfolg. Soweit sich der Beschwerdefrer gegen [X.] insbesondere im Hinblick auf die ihn belastende [X.] Mitangeklagten [X.] wendet, unte[X.]immt er lediglich den Versuch, diedem Tatrichter obliegende Wrdigung der Beweise durch eine eigene [X.] ersetzen. Damit kann er im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.Dlt der Schuldspruch der rechtlichen Prfung nicht stand, so-weit das [X.] in den Fllen 1 und 2 der [X.]ide Angeklag-ten tateinheitlich zur Sachbescigung auch jeweils des unerlaubten Entfer-nens vom Unfallort und - insoweit nur den Beschwerdefrer - im Fall 6 [X.] gefrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr (§ 315 [X.])fr schuldig befunden hat.a) Nach den zu den Fllen 1 und 2 der [X.] Fest-stellungen hatten beide Angeklagten beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaûauszuprobieren, ob es möglich sei, Mlltonnen aus dem fahrenden Auto heraus- 6 -zu greifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen [X.] sie bei chtlichen Fahrten um, wobei jeweils der Angeklagte [X.] [X.]e, wrend der frre Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus [X.] ergriff und wieder [X.]. Im ersten Fall prallte eine der Mlltonnengegen einen abgestellten Pkw, an dem ein Reparaturschaden in [X.] entstand; im zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, [X.] einem ein Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der vonihnen angerichteten [X.] die Angeklagten jeweils sogleich davon.Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung der beiden [X.] wegen - bedingt vorstzlich begangener - Sachbescigung, nichtaber auch wegen unerlaubten Entfe[X.]ens vom Unfallort. Entgegen der Auffas-sung des [X.]s handelt es sich bei der Bescigung der geparktenPkw nicht um einen "Unfall im Straûenverkehr", wie ihn § 142 Abs. 1 StGB vor-aussetzt. Nach [X.] Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedesscigende Ereignis, das mit dem Straûenverkehr und seinen Gefahren ur-schlich zusammt. Unter dieser Voraussetzung hat es die [X.] stets als unbeachtlich angesehen, [X.] ein daran Beteiligter das Scha-densereignis vorstzlich herbeige[X.] hat, wenn nur einem anderen ein vondiesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest [X.] anderen um ein ungewolltes, ihn pltzlich von [X.] her treffendes [X.] handelt ([X.]St 12, 253, 256; 24, 382, 383). [X.] nicht jedwedeurschliche Verkfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsge-schehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein [X.] im Straûenverkehrfl imSinne des § 142 StGB, weil er sich im ffentlichen Verkehrsraum ereignet.Vielmehr setzt die Annahme eines [X.] nach dem [X.] des § 142 StGB einen straûenverkehrsspezifischen [X.] 7 -sammenhang voraus (vgl. [X.], 277, 278). Die Rechtsprechungist deshalb dahin zu verstehen, [X.] sich in dem [X.] gerade dietypischen Gefahren des [X.] verwirklicht haben mssen ([X.], 2456; zust. [X.]/[X.] 24. Aufl. § 142 Rdn. 8). [X.] in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat,kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schonnach seinem ûeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des [X.], sonde[X.] einer deliktischen Planung ist (Rth in [X.]. § 142 Rdn. 19 m.w.[X.]; krit. r der Einbeziehung von [X.] allgemein [X.] NJW 1969, 2038 f.; [X.], 340f. m.w.[X.]). Allein der Umstand, [X.] der [X.], wie hier die Angeklagten, dabeiaus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Zu-sammenhang mit den typischen Gefahren des [X.] nicht herzu-stellen. Dementsprechend hat das [X.] zu Recht denFahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und [X.] bescigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen(NJW 1982, 2456; zust. Hentschel [X.]recht 36. Aufl. § 142 [X.] 25; [X.] NStZ 1982, 369, 370; [X.]/[X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 142 Rdn. 18; [X.]/Fischer StGB50. Aufl. § 142 Rdn. 12; [X.] in [X.]. 46. Lieferung § 142Rdn. 15; a.[X.] in [X.]. 6. [X.]. § 142 StGB, Rdn. 30). [X.] des Gescigten an der Ermittlung des [X.] kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse bestehtig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schadenentstanden ist ([X.] aaO S. 341), taugt aber fr sich nicht zurinhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im [X.] hat das [X.] die Bescigung der abgestellten Pkw zuUnrecht als [X.] gewertet. Denn der Schaden, den die Angeklag-ten durch das Abwerfen der Mlltonnen an den fremden Pkw vorstzlich ange-richtet haben, beruht [X.] ersichtlich [X.] nicht auf einer besonderen Gefahr, diedem Straûenverkehr eigen ist.Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfe[X.]ens vom Un-fallort muû deshalb entfallen. Der [X.] insoweit [X.] § 357 StPOauch zu Gunsten des nicht revidierenden frren Mitangeklagten [X.] - [X.] dahin, [X.] die Angeklagten in diesen Fllen jeweils nur [X.] schuldig sind.b) Auch die Verurteilung des Beschwerdefrers im Fall 6 der [X.]wegen gefrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr (§ 315 b Abs. 1Nr. 3 StGB) lt der rechtlichen Prfung nicht stand.Das [X.] hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte war mit sei-nem Pkw unterwegs. Mit in dem Fahrzeug befand sich ein Mchen, das sichmit seinem Freund zerstritten hatte. Es machte den Vorschlag, den Pkw diesesFreundes zu bescigen. Der Angeklagte erklrte sich sofort hierzu [X.] fuhr zum Wohnanwesen des Freundes, vor dem dessen Pkw abgestelltwar. Dort fuhr der Angeklagte "langsam gegen die Fahrertr des [X.], diehierdurch groûflchig eingedrckt wurde".Das [X.] sieht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB alserfllt an, weil der Angeklagte "sein Fahrzeug zweckentfremdet 'als [X.] benutzt hat, den parkenden Pkw ... zu bescigen", wodurch sich- 9 -"gleichzeitig die konkrete Gefahr fr das fremde Fahrzeug verwirklicht" habe.Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Dabei kann dahinstehen, ob das [X.] in dem Vorgehen des [X.] zu Recht die Vo[X.]ahme eines "lichen, ebenso gefrlichen Ein-griffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat. Zwar kommt nach[X.] Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundstzlich in [X.], wenn der [X.] das von ihm gesteuerte Fahrzeug bewuût zweckwidrigals "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" miûbraucht (st. Rspr.; [X.]St 28, 87, 88;[X.]R StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein ªge-frlicher Eingriffº im Sinne dieser Vorschrift nach [X.] Rechtsprechungweiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus ([X.]St 26, 176,178; 41, 231, 237; [X.], NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 [X.].[X.][X.]). Ob dies hier der Fall ist, kte zweifelhaft sein, zumal das Urteil dieGeschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als ªlangsamºbeschreibt, die [X.] nicht mitteilt und im Rahmen derrechtlichen Wrdigung die [X.] des [X.] selbst als ªgering ... amunteren Ende des Straftatbestandesº wertet. Darauf kommt es im Ergebnisaber nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur undihrem [X.] nicht zur Anwendung gelangt. Denn [X.] nicht je-der Eingriff im Straûenverkehr. § 315 [X.] ist vielmehr nur dann erfllt, wenndie darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmûigen"Eingriffs" ist, durch den die Sicherheit des [X.] beeintrchtigtwird. [X.] sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefrdung bzw.Scigung, scheidet der Tatbestand des § 315 [X.] aus ([X.] NZV 1990,77 = [X.]R StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 ; [X.]R StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = [X.], 36;. Hentschel- 10 -aaO § 315b Rdn. 2). In diesen Fllen fehlt es an der Beeintrchtigung der ªSi-cherheit des [X.]º. So verlt es sich hier.Die Verurteilung wegen gefrlichen Eingriffs in den Straûenverkehr indiesem Fall kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich aberwegen Sachbescigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann [X.] von sich aus [X.]. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil [X.] Angeklagte hiergegen nicht wirksamer tte verteidigen k. Soweit [X.] kommt, [X.] der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGBverwirklicht hat, indem er nach der Bescigung des Pkw [X.] weiterfuhr,hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des [X.] ge-mû § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.3. Die Änderung der Schuldsprche lût die Strafaussprche unberrt.Der [X.] aus, [X.] die [X.] auf der Grundlage der n-derten Schuldsprche die im wesentlichen von der Beteiligung an den ver-suchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemesstte.Auch der allein den Beschwerdefrer betreffende Maûregelausspruchr die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist [X.] in den Fllen 1 und 2 der [X.] des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall [X.]§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen Gefrdung des [X.] im Fall 5 der [X.]. Im rigen hat das [X.] die charak-terliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet, [X.] er "seinFahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den [X.] der Verbrechen des ver-suchten Mordes zu gelangenº. [X.] sich allein grundstzlich- 11 -nicht ([X.] StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall 3 der [X.]t der Angeklagte aber zustzlich das Tatwerkzeug, mlich das Pla-stikfaû, das er anschlieûend von der [X.], mit demPkw an den [X.] transportiert. Dies stellt den notwendigen [X.] Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Fren eines [X.] ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt, dar.[X.] Maatz [X.] Solin-Stojanoviæ E[X.]emannNachschlagewerk: ja[X.]St: ja, nur zu 2 a)Verffentlichung: jaStGB § 142 Abs. 1Ein [X.] im [X.] ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein ver-kehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht ange-nommen werden, wenn das Schadensereignis im Straûenverkehr schon nachseinem ûeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsri-sikos, sonde[X.] einer deliktischen Planung ist.[X.], Urteil vom 15. November 2001 ± 4 [X.] ± [X.] Saarbrk-ken

Meta

4 StR 233/01

15.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 (REWIS RS 2001, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20

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