Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. 4 StR 408/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 647

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[X.] StR 408/01vom13. November 2001in der [X.] der Prostitution u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] -vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen [X.] in den [X.] bis 3 der Urteilsgründe,2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, den Verfall von [X.] und den Verfall von 4.783,50 DM.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen (dirigierender) Zuhältereiin Tateinheit mit Förderung der Prostitution in jeweils drei Fällen (Fälle [X.]bis 3 der Urteilsgründe) sowie wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle [X.] und2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Verfall [X.] in Höhe von 256.000 DM angeordnet und einen sichergestelltenBargeldbetrag (4.783,50 DM) für verfallen erklärt. Die hiergegen gerichtete Re-vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts [X.] 3 -standet, hat teilweise Erfolg; im rigen ist sie [X.] im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen zu den Fllen [X.] bis 3 der [X.] Angeklagte einen "barartigen Betrieb", in dem Prostituierte osteu-rischer Herkunft bescftigt waren, die "potentielle Freier ansprachen unddiese zu weiterem Verzehr oder der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistun-gen animierten"; zu "letzterem Zweck" verfte die Bar r zwei [X.], dieder Angeklagte mit Betten versehen hatte. Mit den Prostituierten bzw. derenZltern frte der Angeklagte "Einstellungsgesprche", in denen er sich [X.] versicherte, daß die Frauen freiwillig der Prostitution nachgingen. Ergab ihnen vor, wrend der "Öffnungszeiten" (von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr) zurProstitution in der Bar bereit zu sein, kaufte fr sie Kondome und setzte denDirnenlohn, den sie verlangen und vereinnahmen sollten, fest; hiervon und vondem Erls fr die verkauften Getrke verlangte er 50 % fr sich. Die [X.] erfolgte tlich nach Schließung der Bar. Der Angeklagte brachte [X.] zu den vorgeschrirztlichen Untersuchungen zum Gesund-heitsamt und stellte ihnen, sofern sie dies wschten, fr einen Mietpreis von15,-- DM pro Tag eine Wohnung zur Verf.2. Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Frderungder Prostitution nach § 180 a Absatz 1 Nr. 2 StGB (vgl. [X.], 3209,3210; [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 180 a Rdn. 4 m.w.[X.]), nicht aber die - wiedas [X.] (ohne dies zu begr) meint ([X.]) - gemß § 180 [a]Absatz 1 Nr. 1 StGB und auch nicht die wegen (tateinheitlich begangener) [X.]) Daß Prostituierte in perslicher oder wirtschaftlicher [X.]gehalten wurden (§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist den Feststellungen nicht zu- 4 -entnehmen (zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 1StGB vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 3).b) [X.] (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist ebenfallsnicht belegt, weil ein planmûiges und eigenschtiges Ausnutzen der Prostitu-tionsausls Erwerbsquelle, das zu einer srbaren Verschlechterungder wirtschaftlichen Lage der Prostituierten gefrt hat (vgl. [X.] 1989,67; 1999, 349, 350), nicht festgestellt ist.c) Auch der Tatbestand der dirigierenden Zlterei (§ 181 a Abs. 1Nr. 2 StGB) ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt: Dieser setztmlich in allen [X.] eine bestimmende Einfluûnahme auf [X.]; eine bloûe Untersttzung reicht nicht aus(BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2). Das Verhalten muû vielmehrgeeignet sein, die Prostituierte in [X.] vom [X.] zu halten, ihreSelbstbestimmung zu beeintrchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsaus-zuhalten oder in ihrer Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nach-haltig zu beeinflussen ([X.], 357, 361 m.w.[X.]).3. Der Senat kann nicht [X.], [X.] in einer neuen [X.] die gestige Einlassung des Angeklagten hinaus - weiter-gehende Feststellungen getroffen werden k, die eine Verurteilung wegenFrderung der Prostitution (auch) gemû § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und Zu-lterei rechtfertigen k(zum Konkurrenzverltnis vgl. [X.]/[X.]a.a.O. § 180 a Rdn. 15, § 181 a Rdn. 16 f.). Er hebt daher das Urteil in denFllen [X.] bis 3 der Urteilsgrf. Dies zieht den Wegfall der [X.] Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Verfallsanordnungen nachsich. Die wegen Betruges verten Einzelstrafen kstehenbleiben; denn sie werden von dem Rechtsfehler nicht [X.] -Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, [X.] durchdas am 19. Oktober 2001 vom [X.] bereits verabschiedeteGesetz zur Regelung der [X.] von Prostituierten (Prostitutions-gesetz Œ [X.]) beabsichtigt ist, § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzuheben und§ 181 a Abs. 2 StGB neu zu fassen (vgl. [X.]. 14/5958 S. 3, 5, 6;BRDrucks. 817/01). Falls der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen sollte,wird eingehender als bisher § 73 c StGB zu errtern sein.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ

Meta

4 StR 408/01

13.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. 4 StR 408/01 (REWIS RS 2001, 647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 647

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