Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. II ZR 66/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 557

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215BIIZR66.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
66/14

vom

16.
Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Dezember 2015
durch die Richterin
Dr. [X.] als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den [X.] vom 9.
April 2015 (Kostenrechnung vom 20. April 2015, [X.]: 780015114949) wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.

GmbH. Sie hat von den Beklagten als Gesamt-Zinsen wegen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der Schuldnerin verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten haben ihre hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der Klägerin zurückgenommen. Mit Beschluss vom 9. April 2015 hat der [X.] des [X.] den Beklagten die Kosten des [X.] auferlegt.
Die Beklagten haben sich mit Schreiben vom 21. September 2015 und vom 16. November 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kosten-1
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3
-

rechnung vom 20. April 2015 ([X.] 780015114949) gewandt. Der [X.] hat die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.
II.
Die Eingaben der Beklagten vom 21.
September 2015 und vom 16.
November 2015 sind als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß §
1 Abs.
5, § 66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
7; Beschluss vom 8.
Juni 2015 -
IX
ZB
52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn.
1).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat
keinen Erfolg.
1.
Die angesetzte Gebühr gemäß [X.] Nr. 1243 der Anla-ge

Beklagten ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben. [X.] war eine 1,0 Gebühr aus eider Kostenentscheidung des Senats von den Beklagten zu tragen.
2. Die Beklagten wenden sich auch nicht gegen die Entstehung und Hö-he der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kos-ten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die [X.] können aber nicht Gegenstand des [X.] sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
IX
ZB
35/07, [X.] 2008, 43 Rn.
3; Beschluss vom 6.
Juni 2013 -
I
ZR
8/06, juris Rn.
5, jeweils mwN;
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5
6
-
4
-

Beschluss vom 22.
April 2014 -
II
ZR
125/12, juris Rn.
6). [X.] haben die Beklagten -
zu Recht
-
nicht erhoben.
IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
6 O 118/12 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2014 -
5 [X.]/12 -

7

Meta

II ZR 66/14

16.12.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. II ZR 66/14 (REWIS RS 2015, 557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 557

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VI ZR 305/18 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Berücksichtigung nicht kostenrechtlicher Einwendungen


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5 U 177/12

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