Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. II ZB 25/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 827

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217BIIZB25.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 25/16

vom

12.
Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Dezember 2017
durch die
Richterin [X.] als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] gegen den [X.] vom 10.
Juli 2017 gemäß Kostenrechnung vom 24.
Juli 2017, [X.]: 780017136766, wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Kläger hat in dem Verfahren 48 C 114/15 AG [X.] die [X.] für eine Klage auf Auszahlung von Baugenossen-schaftsanteilen beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21.
Oktober 2015 abgelehnt, die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist nach [X.] und Vorlage durch das Amtsgericht mit Beschluss des Land-gerichts vom 18. Januar 2016 zurückgewiesen worden.
Am 4. Februar 2016 hat der Kläger mit der Begründung, er habe eine im [X.]beschluss des Amtsgerichts erwähnte Stellungnahme der Beklagten nicht erhalten, beim [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das [X.] hat diesen Antrag mit Beschluss vom 11.
Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 17. Juni 2016, zurückgewiesen; das Oberlan-desgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] nach 1
2
-
3
-

[X.] und Vorlage durch das [X.] mit Beschluss vom 29.
November 2016 ([X.]. 10 W 12/16), dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 2016, als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Verwerfungsbeschluss hat der Kläger am 30. Dezember 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nicht in [X.] komme und die Beschwerde im Fall einer Entscheidung kostenpflichtig verworfen werden müsste, hat der Kläger seine Rechtsbeschwerde mit [X.] vom 17. Juni 2017 aufrecht erhalten.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 hat der I[X.] Zivilsenat des Bundesge-richtshofs den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. November 2016 auf seine Kosten als [X.] verworfen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 und e-mail vom 3. September 2017 hat der Kläger sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-deverfahren gemäß Kostenrechnung vom 24.
Juli 2017 ([X.]:
780017136766) gewandt. Die [X.] hat die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
I[X.] Die Eingaben des [X.] vom 28. Juli 2017 und vom 3. September 2017 sind als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erin-nerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entschei-3
4
5
6
-
4
-

den (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015

I
ZB
73/14, NJW
2015, 2194 Rn.
7; Beschluss vom 8. Juni 2015

IX
ZB
52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn.
1).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des [X.] hat keinen Erfolg.
1.
Die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr gemäß Kostenver-zeichnis Nr. 1826 der Anlage
1 zum
GKG ist in der angegebenen Höhe von
120

des I[X.] Zivilsenats vom 30. Juni 2017 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr ist nach der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 30.
Juni 2017 vom Kläger zu tragen.
2.
Der Kläger wendet sich mit der Erinnerung auch nicht gegen die [X.] und Höhe der Gerichtskosten als solche, sondern vielmehr gegen die dem zugrunde liegende Entscheidung des Senats über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde und die Verpflichtung des [X.] zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die er als Rechtsbeugung und Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG ansieht.
Diese Einwendungen betreffend die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrunde
liegenden Entscheidung in der Sache und die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung können jedoch im Erinnerungsverfahren nach
§ 66 GKG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich vielmehr nur gegen
die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007

IX
ZB
35/07, [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013

I
ZR
8/06, juris Rn. 5 mwN). Einwendun-7
8
9
10
-
5
-

gen wegen Verletzung des Kostenrechts hat der Kläger indes

zu Recht

nicht erhoben.
[X.] Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
311 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
10 W 12/16 -

11

Meta

II ZB 25/16

12.12.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. II ZB 25/16 (REWIS RS 2017, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 827

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 41/22 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 99/14 (Bundesgerichtshof)


III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22 (Bundesgerichtshof)


I ZB 73/14 (Bundesgerichtshof)

Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Gerichtskostenansatz für ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor …


IX ZB 40/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.