Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2018, Az. VII ZR 269/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 5724

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Gegenstand

Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gebührenpflichtig


Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. März 2018 ([X.] 780018112043) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, hat durch ihren beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt am 24. September 2014 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des [X.]vom 4. September 2014 eingelegt und später begründet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren vor dem [X.] gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

2

Der Klägerin wurde als Antragstellerin eine einfache Gebühr aus einem Streitwert von 130.691,90 € in Rechnung gestellt.

3

Mit ihren Eingaben vom 19. März 2018 und 16. April 2018 wendet sich die Klägerin gegen ihre Zahlungspflicht.

4

Die Kostenbeamtin hat die Eingaben der Klägerin als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

5

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - [X.], juris Rn. 2).

III.

6

Die zulässige Erinnerung der Klägerin nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

7

1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der anderweitigen Erledigung ohne eine Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde ist (nur) eine einfache Gebühr gemäß [X.] in Höhe von 1.266 € nach dem zutreffenden Streitwert in Höhe von 130.691,90 € angefallen. Hierfür haftet die Klägerin als Antragstellerin (Beschwerdeführerin im [X.]) gemäß § 22 Abs. 1 GKG. Diese Gebühr entsteht (schon) durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

8

2. Soweit die Klägerin einwendet, es gäbe sie nicht mehr, und sich dazu auf eine Löschung im Handelsregister am 15. Mai 2012 beruft, ist das unerheblich. Die Klägerin hat nach diesem Zeitpunkt ihr Geschäft fortgeführt, indem sie sich des eingeklagten Anspruchs berühmt, Klage erhoben und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Für die hieraus entstehenden Verbindlichkeiten haftet sie auch.

IV.

9

Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

[X.]

Meta

VII ZR 269/14

19.07.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 4. September 2014, Az: 16 U 54/14

§ 22 Abs 1 GKG, § 66 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2018, Az. VII ZR 269/14 (REWIS RS 2018, 5724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5724

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