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Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Berücksichtigung nicht kostenrechtlicher Einwendungen
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] vom 14. September 2018 mit dem [X.] 780018139247 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den [X.] vom 14. September 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt, der die [X.] nicht abgeholfen hat.
Über die Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7).
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den [X.] selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt.
Die Einwendungen des Beklagten sind nicht im Kostenrecht begründet. Die Erhebung der Gerichtskosten ist zu Recht erfolgt. Die Festsetzung einer 2-fachen Gebühr in Höhe von 292 € aus dem im Senatsbeschluss vom 31. August 2018 festgesetzten Streitwert beruht auf § 3 GKG, Nr. 1242 des [X.]. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass der Beklagte eine nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostentragungspflicht einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat und der Senat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 verworfen hat.
Über die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2017 und das Urteil des [X.] vom 22. November 2017 hat der Senat bereits durch Beschluss vom 2. Oktober 2018 im Wege der Gegenvorstellung entschieden.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Der Senat behält sich vor, auf weitere Eingaben des [X.] in dieser Sache nicht mehr zu antworten.
[X.]
Meta
13.11.2018
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Ansbach, 22. November 2017, Az: 1 S 847/17
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2018, Az. VI ZR 305/18 (REWIS RS 2018, 1822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 1822
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 177/15 (Bundesgerichtshof)
I ZB 22/23 (Bundesgerichtshof)
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