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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:081116BVI[X.]99.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 99/14
vom
8.
November 2016
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
8.
November
2016
durch die
Richterin
am [X.] [X.] als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 13.
September 2016 (Kassenzeichen 780016134861) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 8.
September 2016 hat der Senat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen und ihm
die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Mit seinen Schreiben vom 29.
September 2016 und 21.
Oktober 2016 macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht ge-rechtfertigt.
Die Kostenbeamtin hat die Eingaben des [X.] als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach §
66 [X.] gewertet und dieser nicht abgeholfen.
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II.
Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] ge-mäß §
1 Abs.
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[X.], §
66 Abs.
6 Satz
1 [X.] der Einzelrichter ([X.], [X.] vom 23.
April 2015
I
ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB 32/15, juris Rn.
2).
III.
Die zulässige Erinnerung des Schuldners
nach §
66 Abs.
1 [X.] hat kei-nen Erfolg.
1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die zweifache Gebühr ge-mäß KV 1242 [X.] in Höhe von 882
Streitwert in Höhe von 31.564,10
2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger nicht, vielmehr gegen die zugrunde liegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrunde liegenden Entschei-dung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013
I
ZR 8/06, juris Rn.
5 m.w.[X.]).
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IV.
Das Erinnerungsverfahren ist nach §
66 Abs.
8 Satz
1 [X.] gerichtsge-bührenfrei.
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2013 -
328 [X.]/12 -
O[X.], Entscheidung vom 04.04.2014 -
1 [X.] -
8
Meta
08.11.2016
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. VII ZR 99/14 (REWIS RS 2016, 2776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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