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PDF anzeigen[X.] vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2006 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2005 und zur Stellung des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 21. März 2006 gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Ausla-gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das seiner Verteidigerin am 6. Februar 2006 zugestellte Urteil und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie seine Verteidigerin vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Biele-feld vom 6. Dezember 2005, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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17.08.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 4 StR 224/06 (REWIS RS 2006, 2170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2170
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