Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2012, Az. 4 StR 238/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4144

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels


Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2012 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin am 14. März 2012 Revision eingelegt, die er auf die [X.] seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt hat. Am 16. März 2012 hat er – wiederum über seine Verteidigerin – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und zugleich erneut Revision, nunmehr beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, eingelegt. Zur Begründung seines [X.] hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, seiner Verteidigerin sei die Rechtsprechung des [X.] zur Unzulässigkeit einer auf die [X.] einer Maßregel nach § 64 StGB beschränkten Revision nicht bekannt gewesen, was ihm nicht zugerechnet werden könne.

3

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet.

4

a) Allerdings hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine zulässige Revision eingelegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, [X.], 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 [X.], [X.], 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 1992 – 5 [X.], [X.], 366).

5

b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst – das zeigt auch die Begründung des [X.], mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die [X.] der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden – bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" ([X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 [X.] m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO ([X.], Beschlüsse vom 1. April 2010 – 4 [X.], [X.], 244; vom 20. September 2005 – 5 [X.], [X.], 28; vom 31. August 2005 – 2 [X.], [X.], 468; vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, [X.], 160).

6

2. Da mithin die Revision nicht zulässig eingelegt wurde, war sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

[X.][X.]

                          Schmitt                                          [X.]

Meta

4 StR 238/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 7. März 2012, Az: 8 Ks 401 Js 145896/10

§ 44 S 1 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2012, Az. 4 StR 238/12 (REWIS RS 2012, 4144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4144

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