Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. IX ZR 49/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8988

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300616BIXZR49.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 49/16

vom

30. Juni
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
30. Juni 2016
beschlossen:

Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde
ge-gen den [X.]sbeschluss vom 11. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 hat der
[X.] den Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am 13.
Juni 2016 zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016, hier eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss erhoben.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Sie ist aber als statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge gemäß 1
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3

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§
321a ZPO auszulegen. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist eingehalten [X.]. Ein Anwaltszwang besteht für diesen Rechtsbehelf nicht ([X.], Beschluss vom 12. September 2012 -
XII ZB 18/12, [X.], 1865 Rn. 2).

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der [X.] hat die Anträge der Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Eine erneute Prüfung der Sach-
und Rechtslage erfolgt daher nicht. Die Anhörungs-rüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der [X.] der angegriffenen Entscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03). Soweit die Beklagte den [X.]sbeschluss vom
11. Mai 2016 aus formellen Gründen für unwirksam hält, weil die Unterschriften der [X.] nicht im Original vorhanden seien, eine Rechtsmittelbelehrung fehle und nicht zu erkennen sei, welcher Geschäftsstellenbeamte oder welche Geschäfts-stellenbeamtin die Richtigkeit der Ausfertigung verantworte, trifft dies nicht zu.

3
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4

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Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
4 O 1345/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
6 [X.] -

4

Meta

IX ZR 49/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. IX ZR 49/16 (REWIS RS 2016, 8988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8988

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XII ZB 18/12

VI ZR 226/13

III ZR 211/14

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