Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2016, Az. IX ZB 18/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5682

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100916BIXZB18.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 18/15

vom

10. September
2016

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am
10.
September 2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge
gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2016
wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 23.
Juni 2016 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die [X.] sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine [X.] der Angriffe be-treffende Begründung (§
577 Abs.
6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichen-den Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden 1
-

3

-
soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Be-stimmung des §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszu-hebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent-scheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom
28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, [X.], 63, 64; vom
6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03; siehe ferner [X.], Beschluss
vom
19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, [X.], 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwer-deverfahren ([X.], Beschluss
vom 10.
November 2005 -
IX
ZB 264/04, [X.]; vom
12.
Januar 2006 -
IX
ZB 223/04, [X.], 408 Rn. 2 mwN).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
810 IN 279/14 [X.]-7 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.03.2015 -
2-09 T 88/15 -

Meta

IX ZB 18/15

10.09.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2016, Az. IX ZB 18/15 (REWIS RS 2016, 5682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5682

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