Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2011, Az. 2 BvR 597/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 7285

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme ([ref=f1ac1ca4-ef73-42c2-9318-514da8ea5e8d]§ 93a Abs. 2 [X.]]) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2

1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhoben wurde.

3

a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des [X.] vom 24. August 2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim [X.] eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.

4

b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. [X.], 203 <205>).

5

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist [X.]unstatthaft (vgl. [X.], Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - [X.]. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 [X.]/07 -, juris; [X.], Beschluss vom 2. Juni 2008 - [X.], [X.]/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.

6

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des [X.] nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 597/11

26.04.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Köln, 24. August 2010, Az: 3 S 23/08, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2011, Az. 2 BvR 597/11 (REWIS RS 2011, 7285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7285

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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