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Nichtannahme einer mangels Beschwer und wegen Verfristung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumung - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des [X.] vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem [X.] beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt.
Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht.
Unabhängig hiervon ist die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verfristet ([ref=4862007b-fe90-4dde-94c1-e4fa52b835ea]§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]]). Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 [X.]). Der [X.] hat in dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung "nur die Klägerin (hier die Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den [X.] war mithin bereits durch dessen Beschluss vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim [X.] erheben müssen und danach, falls diese erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.05.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 25. November 2008, Az: III B 161/07, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 133a FGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2010, Az. 1 BvR 1360/09 (REWIS RS 2010, 6822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6822
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