Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 B 17/20, 3 B 17/20 (3 C 2/22)

3. Senat | REWIS RS 2022, 1804

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Gegenstand

Revisionszulassung; Zulässigkeit einer Konkurrentenklage im Krankenhausplanungsrecht


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit sie die Klage gegen die Bescheide des Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu 2 betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Soweit die Revision zugelassen wird, folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist Trägerin eines Fachkrankenhauses für Neurologie. Sie wendet sich gegen die Aufnahme der [X.]eigeladenen zu 1 und 2 in den Krankenhausplan des [X.] mit [X.]etten der Neurologischen Frührehabilitation Phase [X.]. Der [X.] hat die [X.] - für jede [X.]eigeladene gesondert - mit [X.]escheiden für die 11. Fortschreibung und während des [X.]erufungsverfahrens mit weiteren [X.]escheiden für die 12. Fortschreibung des [X.] festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Klägerin fehle sowohl für die Anfechtung der ursprünglichen [X.]escheide als auch der in zulässiger Weise einbezogenen späteren [X.]escheide das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin, die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist.

II

3

1. Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, soweit sie die Klage gegen die [X.]escheide des [X.]n zugunsten der [X.]eigeladenen zu 2 betrifft.

4

a) Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des an die [X.]eigeladene zu 2 gerichteten (späteren) [X.]escheids vom 4. September 2018 verneint, weil es an einer Klage "in eigener Sache" fehle ([X.] Rn. 33 ff.). Mit ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage 7 K 2269/18 gegen den [X.]escheid vom 4. September 2018 für ihr eigenes Krankenhaus begehre die Klägerin eine Erhöhung der Planbettenzahl ausschließlich rückwirkend für die Geltungszeit der 11. Fortschreibung des [X.]; für die 12. Fortschreibung habe sie die [X.] mit 150 [X.]etten akzeptiert.

5

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsgericht ihr [X.]egehren im Verfahren 7 K 2269/18 nicht vollständig erfasst habe ([X.]eschwerdebegründung unter [X.]). Der neue [X.]escheid sei insgesamt, also auch soweit er eine Aufnahme in die 12. Fortschreibung des [X.] mit mehr als 150 [X.]etten ablehne, Gegenstand ihres Klagebegehrens.

6

Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageschrift des Verfahrens 7 K 2269/18 in einer mit §§ 82 Abs. 1, 88 VwGO, §§ 133, 157 [X.]G[X.] nicht vereinbaren Weise ausgelegt. Die Klägerin hat Klage "gegen den als Anlage ... beigefügten Änderungs-Feststellungs-[X.]escheid des [X.]n vom 04.09.2018 (Aktenzeichen [X.]: 34-5441.10-222/23)" erhoben. Mit diesem [X.]escheid hat der [X.] das Krankenhaus der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 mit einer Kapazität von 150 [X.]etten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase [X.] in den Krankenhausplan aufgenommen und den weitergehenden Antrag der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat Klage gegen den [X.]escheid erhoben, ohne die Aufnahme in die 12. Fortschreibung des [X.] mit (nur) 150 [X.]etten auszunehmen. Zur [X.]egründung hat sie zwar dargelegt, sie akzeptiere grundsätzlich die Anerkennung von 150 Planbetten ab dem 1. September 2018; Streitpunkt sei allerdings weiterhin die rückwirkende Ausweisung dieser 150 Planbetten. Diese Ausführungen könnten, wenn der [X.] in dem [X.]escheid die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan für die Zeit vor dem 1. September 2018 überhaupt geregelt haben sollte, auf eine [X.]eschränkung des Klagebegehrens hindeuten; eindeutig ist dies aber nicht. Dass die Klägerin die Aufnahme in die 12. Fortschreibung des [X.] mit 150 [X.]etten "grundsätzlich" akzeptiert, kann auch ein Hinweis auf ihre Position in den außergerichtlichen Verhandlungen zur gütlichen Regelung der Gesamtangelegenheit sein, die die [X.]eteiligten bei Klageerhebung geführt haben. Auf die Verhandlungen hat die Klägerin in der Klageschrift zur [X.]egründung ihres Antrags, das Ruhen des Verfahrens 7 K 2269/18 anzuordnen, hingewiesen. Um sich für die Verhandlungen alle Möglichkeiten offen zu halten, kann es [X.] sein, den Feststellungsbescheid umfassend anzufechten, und die Klage gegebenenfalls je nach dem Ergebnis der Verhandlungen ganz oder teilweise mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zurückzunehmen. Auf einen entsprechenden Hinweis des [X.] hat die Klägerin der Annahme, ihre Klage in eigener Sache sei nur auf eine rückwirkende Erhöhung der Planbettenzahl für die Geltungsdauer der 11. Fortschreibung des [X.] gerichtet, ausdrücklich widersprochen. Über diese Erklärung hätte sich das Oberverwaltungsgericht nicht hinwegsetzen dürfen. Ist - wie hier - nicht eindeutig, ob ein [X.]bescheid ganz oder teilweise Gegenstand der Klage sein soll, obliegt es dem Kläger, sein Klagebegehren zu bestimmen. Maßgebend ist der geäußerte [X.], wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 [X.] - juris Rn. 3 und vom 17. August 2021 - 7 [X.] - juris Rn. 7).

7

Die Abweisung der Klage gegen den an die [X.]eigeladene zu 2 gerichteten [X.]escheid als unzulässig kann auf der fehlerhaften Auslegung der Klage in eigener Sache beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse zwar mit einer zweiten - selbständig tragenden - [X.]egründung verneint. Auch insoweit liegt aber ein Grund für die Zulassung der Revision vor.

8

b) Das Oberverwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des an die [X.]eigeladene zu 2 gerichteten [X.]escheids auch deshalb verneint, weil der Vollzug der [X.] nicht zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führe. Hinsichtlich der [X.]eigeladenen zu 2 sei eine gesonderte Planbettenzahl für das Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase [X.] im Feststellungsbescheid nicht ausgewiesen, sondern nur die Gesamtkapazität von 829 Planbetten für die somatischen Fachgebiete; auszugehen sei hier wiederum - wie für die 11. Fortschreibung des [X.] ([X.] Rn. 5) - von 20 Planbetten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase [X.]. Die Zahl der Planbetten der Klägerin sei von 100 auf 150 erhöht worden, weshalb Veränderungen ausschließlich zu ihren Gunsten erfolgt seien ([X.] Rn. 41).

9

Insoweit kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit einer Konkurrentenklage im Krankenhausplanungsrecht zu beurteilen ist, wenn der an den Konkurrenten gerichtete Feststellungsbescheid die Anzahl der Planbetten für das umstrittene Fachgebiet nicht angibt.

c) Die Zulassung der Revision ist nicht auf die Klage gegen den [X.]escheid vom 4. September 2018 über die [X.] des Krankenhauses der [X.]eigeladenen zu 2 mit Wirkung ab 1. September 2018 (12. Fortschreibung) zu beschränken. Die Zulässigkeit der Klage gegen den [X.]escheid könnte auch davon abhängen, welche Regelungen er im Verhältnis zu den für die 11. Fortschreibung ergangenen [X.]escheiden trifft und inwieweit die Klage gegen diese [X.]escheide zulässig ist.

2. Soweit die Klage gegen die [X.]escheide zugunsten der [X.]eigeladenen zu 1 gerichtet ist, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor.

a) Die Klage gegen den [X.]escheid vom 18. Dezember 2013 zugunsten der [X.]eigeladenen zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe ([X.] Rn. 21). Der die 11. Fortschreibung des [X.] betreffende [X.]escheid sei durch den die 12. Fortschreibung betreffenden [X.]escheid vom 4. September 2018 überholt. Durch seine Aufhebung könne nicht mehr verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage faktisch geschmälert würden ([X.] Rn. 23).

aa) Eine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin insoweit nicht aufgezeigt. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet sie die Fragen ([X.]eschwerdebegründung unter [X.] und 2),

ob der Erlass eines neuen Feststellungsbescheides auf der Grundlage eines fortgeschriebenen [X.] das Rechtsschutzbedürfnis der [X.] für die Anfechtungsklage gegen einen früheren Feststellungsbescheid des konkurrierenden Krankenhauses entfallen lassen kann und

ob dies auch in den Fällen möglich ist, in denen die klagende [X.] ausdrücklich eine rückwirkende Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt, demnach die Rückwirkung gerade den Zeitraum betrifft, den der angefochtene (frühere) Feststellungsbescheid des Konkurrenten betrifft.

Diese Fragen sind einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob ein neuer Feststellungsbescheid auf der Grundlage eines fortgeschriebenen [X.] das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen einen früheren Feststellungsbescheid entfallen lässt, hängt davon ab, welche Regelungen die in Rede stehenden [X.]escheide treffen, und damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

bb) [X.], das angefochtene Urteil weiche mit der dargelegten Erwägung von dem Urteil des Senats vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 - ([X.]VerwGE 168, 1) ab, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu einer Entscheidung des [X.] setzt voraus, dass sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung des [X.] aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Juli 2021 - 3 [X.] 4.21 - juris Rn. 20 m.w.[X.]). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Sie arbeitet keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze heraus. Ein abstrakter Rechtssatz zu der hier aufgeworfenen Frage ist im genannten Urteil des Senats auch nicht ersichtlich. Dass im damaligen Verfahren die [X.]escheide für den [X.] die [X.]escheide für den [X.] nicht erledigt hatten, ergab sich durch Auslegung der ergangenen [X.]escheide ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 - [X.]VerwGE 168, 1 Rn. 19).

cc) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines [X.] zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe das klägerische Ziel einer rückwirkenden Aufnahme zusätzlicher Planbetten weiter aufklären müssen ([X.]eschwerdebegründung unter [X.]). Insoweit hat sie einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). [X.] einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juli 2015 - 3 [X.] 8.15 - juris Rn. 7 m.w.[X.]). Daran fehlt es. Soweit die Klägerin mit demselben Sachvortrag einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung nach § 108 VwGO rügt, gilt nichts Anderes.

b) Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den [X.]escheid vom 4. September 2018 hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil es an einer Klage "in eigener Sache" fehle ([X.] Rn. 33 ff.) und - selbständig tragend - weil der Vollzug der [X.] nicht zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führe; durch den Feststellungsbescheid vom 4. September 2018 habe die [X.]eigeladene zu 1 keine zusätzlichen Planbetten erhalten ([X.] Rn. 41).

Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. August 2018 - 3 [X.] 18.17 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). In [X.]ezug auf die zweite [X.]egründung hat die Klägerin einen Grund für die Zulassung der Revision nicht geltend gemacht. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage zur Zulässigkeit einer Drittklage, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid des Konkurrenten die Anzahl der für das umstrittene Fachgebiet vorzuhaltenden Planbetten nicht angibt ([X.]eschwerdebegründung unter [X.]), stellt sich nur für die Klage gegen den [X.]escheid zugunsten der [X.]eigeladenen zu 2. Für die [X.]eigeladene zu 1 hat der [X.] die Aufnahme ihrer Klinik mit einer Gesamtkapazität von 20 [X.]etten im Fachgebiet Neurologie/Neurologische Frührehabilitation Phase [X.] festgestellt ([X.] Rn. 11). Auch aus der [X.], das Oberverwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, in welchem Umfang die [X.]eigeladene zu 2 tatsächlich über Planbetten in diesem Fachgebiet verfüge ([X.]eschwerdebegründung unter [X.]), ergibt sich kein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, soweit es die Klage gegen den [X.]escheid zugunsten der [X.]eigeladenen zu 1 betrifft.

3. Soweit die Revision zugelassen wird, folgt die Entscheidung über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die [X.]eigeladene zu 1 hat eine eigene Stellungnahme zur [X.]eschwerde der Klägerin nicht abgegeben; der Klägerin die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, entspräche nicht der [X.]illigkeit.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, die Festsetzung des Streitwertes für das [X.]eschwerdeverfahren im Übrigen auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 17/20, 3 B 17/20 (3 C 2/22)

25.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. Januar 2020, Az: 5 A 134/18, Urteil

§ 132 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 B 17/20, 3 B 17/20 (3 C 2/22) (REWIS RS 2022, 1804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1804

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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