Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2021, Az. 3 B 43/19

3. Senat | REWIS RS 2021, 5063

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Gegenstand

Anforderungen an die Krankenhausplanung für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B


Leitsatz

Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]ie Klägerin begehrt die Aufnahme des von ihr in [X.] betriebenen "..." (im Folgenden: [X.]) in den Krankenhausplan des [X.] [X.].

2

[X.]as [X.] ist eine Rehabilitationseinrichtung zur stationären Versorgung neurologischer Patienten. [X.]ie [X.]ehandlung von Patienten in den Phasen [X.] und [X.] der neurologischen Rehabilitation erfolgt auf der Grundlage eines mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen Versorgungsvertrages nach § 111 [X.]. [X.]ie [X.]eigeladene ist Trägerin des [X.], das unter anderem mit den Fachrichtungen [X.]hirurgie, Innere Medizin und Neurologie in den Krankenhausplan des [X.] [X.] aufgenommen ist. [X.]as Klinikum erbringt für neurologische Patienten der Phasen [X.] und [X.] auch frührehabilitative Leistungen.

3

Im August 2011 beantragte die Klägerin bei dem [X.]eklagten, das [X.] mit 15 Planbetten zur Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] in den Krankenhausplan aufzunehmen. [X.]er [X.]eklagte lehnte den Antrag durch [X.]escheid vom 18. September 2013 mit der [X.]egründung ab, die Rahmenplanung des [X.] [X.] erstrecke sich auf die jeweiligen medizinischen Fachrichtungen; für eine Planung von einzelnen Teilbereichen der Neurologie, wie hier der neurologischen Frührehabilitation, bestehe daher keine Grundlage. In der Fachrichtung Neurologie bestehe im Einzugsbereich des [X.] keine Versorgungslücke. Nach Abwägung der medizinischen und baulichen Konzepte sowie der tatsächlichen Auslastung sei der von der [X.]eigeladenen beantragten Erhöhung der Planbetten in der neurologischen Abteilung des [X.] der Vorzug zu geben.

4

[X.]ie dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat in seinem [X.]erufungsurteil zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: [X.]er angegriffene [X.]escheid vom 18. September 2013 sei rechtmäßig. [X.]ie Klägerin könne eine Aufnahme in den Krankenhausplan beschränkt auf die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] nicht beanspruchen. [X.]a sie nicht die Errichtung einer Abteilung für die allgemeine Neurologie anstrebe, stehe einem Anspruch auf [X.] mit der gesamten Fachrichtung Neurologie die insoweit mangelnde [X.]edarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des [X.] entgegen. Nach § 4 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des [X.] ([X.]) vom 19. Januar 2012 (Nds. GV[X.]l. [X.]) sei im Krankenhausplan die Zahl der Planbetten nicht mehr zwingend nach den "Gebieten" der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer [X.] zu gliedern. Es genüge vielmehr eine Gliederung nach medizinischen "Fachrichtungen". [X.] der Gliederung nach Fachrichtungen dürfe die Krankenhausplanung auch spezielle Versorgungsaspekte aufgreifen und in [X.] nach § 4 Abs. 5 [X.] abbilden. [X.]anach sei der [X.]eklagte nicht verpflichtet, für einen [X.]edarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] gesondert Planbetten im Krankenhausplan auszuweisen. [X.]ie neurologische Frührehabilitation [X.] sei keine Fachrichtung der Medizin im Sinne des § 4 Abs. 3 [X.]. Es handele sich vielmehr um ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot. Es sei ein Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen erforderlich. [X.]er jeweilige fachliche Schwerpunkt sei abhängig vom [X.]ehandlungsbedarf im konkreten Einzelfall. [X.]ie Einstufung als medizinische Fachrichtung im Sinne von § 4 Abs. 3 [X.] sei auch nicht mit [X.]lick auf § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] geboten. [X.]as Kriterium der bedarfsgerechten Versorgung der [X.]evölkerung führe zu keiner anderen rechtlichen [X.]ewertung. [X.]er Einwand der Klägerin, bei der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen werde der [X.]edarf an fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangeboten wie der neurologischen Frührehabilitation [X.] nicht ermittelt, gehe fehl. [X.]er [X.]eklagte sei auch nicht verpflichtet, einen [X.]edarf für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] in einem [X.] nach § 4 Abs. 5 [X.] abzubilden. [X.]er [X.] sei ein rein fakultatives Planungsinstrument, dessen Einsatz ein Krankenhausträger nicht beanspruchen könne. Im Übrigen erweise sich der [X.]escheid vom 18. September 2013 auch als rechtmäßig, wenn man die Kriterien der [X.]edarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit auf das besondere Versorgungsangebot der neurologischen Frührehabilitativen [X.] beziehe. [X.]ie daran ausgerichtete Auswahlentscheidung des [X.]eklagten leide nicht an relevanten [X.]. Er habe den in der [X.] 4 vorhandenen Krankenhäusern mit Planbetten der Fachrichtung Neurologie und dem Versorgungsangebot der [X.]eigeladenen im [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation [X.] nach Abwägung der medizinischen und baulichen Konzepte rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt.

5

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin, die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt ist.

II

6

[X.]ie [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

7

1. [X.]ie von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

"Folgt aus dem bundesrechtlichen Gebot der bedarfsgerechten Versorgung der [X.]evölkerung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 [X.] und/oder der Planungspflicht der Länder zur Krankenhausplanung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 [X.] und/oder der bundesrechtlichen [X.]estimmung des § 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS [X.], wonach die akutstationäre [X.]ehandlung erforderliche Leistungen zur Frührehabilitation umfasst, dass ein Land im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung eines [X.] verpflichtet ist, Leistungen der [X.] als Teil und Gegenstand eines fachübergreifenden medizinischen Versorgungsangebotes zu [X.], d.h. deren [X.]edarf im Rahmen der Krankenhausplanung entsprechend den Grundsätzen des [X.] auf der ersten Entscheidungsstufe gesondert zu ermitteln und im [X.] als Versorgungsangebot für die in den Plan aufgenommenen und aufzunehmenden Krankenhäuser auszuweisen?",

"Lassen es die zuvor genannten bundesrechtlichen Gebote aus §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 [X.] und/oder § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu, dem [X.]gesetzgeber zu gestatten, für fachrichtungsübergreifende Versorgungsangebote lediglich fakultativ eine [X.]ung vorzusehen? Selbst wenn dies der Fall ist, verlangt dann nicht das [X.]esrecht entsprechend den zuvor genannten Vorgaben, dass sich bei einem unabweisbaren besonderen [X.]edarf für solche Krankenhausleistungen, die nicht hinreichend durch eine oder mehrere medizinische Fachgebiete oder Fachrichtungen planerisch abgebildet werden, das Planungsermessen eines [X.] auf Null reduziert? Ist dies bei Leistungen der [X.] der Fall?"

und

"Genügt eine Krankenhausplanung, die den [X.]edarf an fachrichtungsübergreifenden Versorgungsangeboten - wie hier der [X.] - ausschließlich nach Fachrichtungen und Fachgebieten der [X.] ermittelt, den Grundsätzen der [X.]edarfsermittlung, wie sie die Rechtsprechung des [X.] für die Feststellung der [X.]edarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses auf der ersten Entscheidungsstufe fordert?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

8

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser [X.]estimmung ist eine Rechtssache, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann ([X.], vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. August 2020 - 3 [X.] 1.19 - juris Rn. 6 m.w.[X.]). [X.]ie Rüge der Nichtbeachtung von [X.]esrecht bei der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem [X.]recht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem [X.]recht als korrigierendem Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft ([X.], vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. November 2017 - 3 [X.]4.16 - [X.] 451.55 Subventionsrecht Nr. 118 Rn. 3 m.w.[X.]). [X.]anach zeigt die Klägerin mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

9

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der [X.]eklagte nach den landesrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 und 5 [X.] nicht verpflichtet ist, für einen [X.]edarf an der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] Planbetten im Krankenhausplan des [X.] [X.] auszuweisen. [X.]ie von der Klägerin mit unterschiedlichen Teilfragen aufgeworfene Frage, ob die berufungsgerichtliche Anwendung und Auslegung des - irrevisiblen - [X.]rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - [X.]) sowie mit § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 des [X.] ([X.]) vereinbar ist, ist auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen.

a) Gemäß § 4 Abs. 3 [X.] führt der Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der [X.]evölkerung erforderlichen Krankenhäuser auf, gegliedert nach [X.]en, den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a [X.]. Gemäß § 4 Abs. 5 [X.] kann der Krankenhausplan für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch [X.] ergänzt werden; diese sind Teil des [X.]. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen handelt es sich bei der neurologischen Frührehabilitation [X.] um ein fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot. [X.]ie Frührehabilitation erfolge noch während der Akutbehandlung nach [X.]ehebung der unmittelbaren Lebensbedrohung und Stabilisierung der vegetativen Funktionen mit wiederbelastbaren [X.]. Sie ziele darauf ab, die spontane Genesung zu unterstützen und zu fördern, Früh- und Spätkomplikationen und damit verbundene Sekundärschäden zu verhindern oder jedenfalls deren Auswirkungen zu mindern. Eine neurologische Frührehabilitation komme prinzipiell bei allen Patienten mit behandlungsfähigen Schäden des zentralen oder des peripheren Nervensystems in [X.]etracht, etwa schweren traumatischen, vaskulären, hypoxischen, entzündlichen oder operativen Schädigungen am Gehirn oder am Nervensystem. [X.]ie [X.] der neurologischen Frührehabilitation sei eine [X.]ehandlungs- und Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische [X.]ehandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssten. Sie erfordere ein Zusammenwirken verschiedener medizinischer Fachrichtungen, insbesondere der Neurologie, der Neurochirurgie, der Inneren Medizin, der Physikalischen und rehabilitativen Medizin. [X.]er Versorgung liege ein interdisziplinärer Ansatz mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten zugrunde, die vom [X.]ehandlungsbedarf im konkreten Einzelfall abhängig seien ([X.] ff.). Ausgehend von diesen verbindlichen Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die neurologische Frührehabilitation [X.] nicht unter den [X.]egriff der Fachrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 [X.] fällt. [X.]iese Auslegung und Anwendung des [X.]rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). [X.]as Gleiche gilt für die Annahme des [X.], dass es sich bei dem [X.] nach § 4 Abs. 5 [X.] um ein fakultatives Planungsinstrument handele und der [X.]eklagte danach nicht verpflichtet sei, einen [X.]edarf für die Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] krankenhausplanerisch auszuweisen.

b) [X.]ie berufungsgerichtliche Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 3 und 5 [X.] verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 [X.].

aa) Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] (i.d.[X.] vom 23. Oktober 2020 <[X.]G[X.]l. I [X.]208>) ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der [X.]evölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. § 6 Abs. 1 [X.] (i.d.[X.] vom 10. [X.]ezember 2015 <[X.]G[X.]l. I [X.]229>) bestimmt, dass die Länder zur Verwirklichung der in § 1 [X.] genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufstellen; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die Länder nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.] verpflichtet sind, einen Krankenhausplan aufzustellen, in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird ([X.]edarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur [X.]edarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene [X.]edarf gedeckt werden soll ([X.]; [X.], vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 8. September 2016 - 3 [X.] 6.15 - [X.]E 156, 124 Rn. 23 und vom 26. April 2018 - 3 [X.] 11.16 - [X.] 451.74 § 8 [X.] Nr. 18 Rn. 24, jeweils m.w.[X.]). [X.]er Krankenhausplan ist das zentrale Instrument, um die Entwicklung des [X.] in dem betreffenden Land zu steuern ([X.], Urteil vom 29. April 2004 - 3 [X.] 25.03 - [X.]E 121, 1 <8>) und die bedarfsgerechte Versorgung der [X.]evölkerung mit Krankenhäusern sicherzustellen. Geklärt ist ebenfalls, dass der [X.]egriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen [X.]edarfs an Krankenhausversorgung erfordert ([X.], Urteil vom 26. April 2018 - 3 [X.] 11.16 - a.a.[X.] Rn. 24 und [X.]eschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.] - [X.] 451.74 § 6 [X.] Nr. 7 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). [X.]as meint den in dem jeweils zugrunde gelegten Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden [X.]edarf. [X.]ie [X.] muss auf der Grundlage valider Werte, Zahlen und [X.]aten erfolgen, die sich an den örtlichen bzw. regionalen Gegebenheiten und [X.]edarfsstrukturen ausrichten. Anhand welcher räumlichen, fachlichen und strukturellen Gliederung die [X.]arstellung des [X.] im Krankenhausplan im Einzelnen vorgenommen wird, welches Verfahren und welche - wissenschaftlich anerkannte - [X.]erechnungsmethode für die [X.]edarfsanalyse herangezogen werden, obliegt der Ausgestaltung durch das [X.]recht ([X.], [X.]eschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.] - a.a.[X.] Rn. 4). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a [X.] hat der [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze. [X.]ie Norm ist bewusst so gefasst worden, dass dem [X.] allein die [X.]efugnis zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser eingeräumt ist. [X.]ie Aufstellung von Krankenhausplänen und die Regelung des [X.] liegt in der Zuständigkeit der Länder ([X.], Urteil vom 8. September 2016 - 3 [X.] 6.15 - a.a.[X.] Rn. 28; [X.], [X.]eschluss vom 7. Februar 1991 - 2 [X.]vL 24/84 - [X.]E 83, 363 <380> und [X.] vom 4. März 2004 - 1 [X.]vR 88/00 - juris Rn. 3; [X.]SG, Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.] KR 32/17 R - [X.], 87 Rn. 17 f.). [X.]ementsprechend unterstreicht § 6 Abs. 4 [X.], dass das Nähere der Krankenhausplanung durch [X.]recht bestimmt wird (vgl. auch Entwurf eines [X.], [X.]T-[X.]rs. 10/2095 [X.]1 ).

bb) [X.]anach ergibt sich ohne Weiteres, dass die in § 4 Abs. 3 [X.] bestimmte Gliederung nach medizinischen Fachrichtungen und die in § 4 Abs. 5 [X.] vorgesehene Möglichkeit, den Krankenhausplan für einzelne Fachrichtungen und für fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch [X.] zu ergänzen, mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 [X.] vereinbar sind.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vorherige, mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2011 außer [X.] getretene Regelung in § 3 Abs. 3 Nds. [X.] eine Gliederung nach "Fachrichtungen (Gebieten)" vorsah. [X.]er Klammerzusatz nahm [X.]ezug auf die in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer [X.] bestimmten Gebiete der ärztlichen Weiterbildung. Mit der Streichung des Zusatzes im neu gefassten § 4 Abs. 3 [X.] zielte der [X.]gesetzgeber darauf ab, die starre [X.]indung der Krankenhausplanung an die Gebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung aufzugeben. Hierdurch sollte der Krankenhausplanungsbehörde ermöglicht werden, Handlungsfelder aufzugreifen, die sich nicht zuletzt aus dem demografischen Wandel ergeben. Insbesondere komplexe fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte sollten so künftig über [X.] abgebildet werden können (UA [X.]8). [X.]as Oberverwaltungsgericht hat den [X.]egriff der Fachrichtung dahin ausgelegt, dass zu dessen [X.]efinition orientierend weiterhin auf die Gebiete der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer [X.] zurückgegriffen werden könne. Wegen der Aufgabe der starren [X.]indung an die Gebiete der ärztlichen Weiterbildung könne die Planungsbehörde auch mehrere Fachrichtungen zusammenfassen oder einzelne Fachrichtungen weiter aufgliedern. [X.] der Gliederung nach Fachrichtungen könne sie zudem spezielle Versorgungsaspekte aufgreifen und in [X.] abbilden (UA [X.]9). [X.]ass es mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 [X.] in Einklang steht, die Ermittlung des landesweiten [X.] an den Gebieten der ärztlichen Weiterbildung auszurichten, hat der [X.] bereits entschieden ([X.], [X.]eschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.] - [X.] 451.74 § 6 [X.] Nr. 7 Rn. 4). Entsprechend ist es aus Sicht des [X.]esrechts weder zu beanstanden, wenn der [X.]gesetzgeber in [X.]ezug auf die fachliche Gliederung des [X.] wie hier an medizinische "Fachrichtungen" anknüpft, noch unterliegt es [X.]edenken, wenn er der Krankenhausplanungsbehörde einen planerischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausweisung von speziellen Versorgungsangeboten wie fachrichtungsübergreifenden Schwerpunkten oder Ausschnitten einzelner Fachrichtungen einräumt.

cc) Allerdings verlangt § 1 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 [X.], dass die landesrechtlich bestimmte fachliche Gliederung zur Ermittlung des landesweiten [X.] geeignet sein muss. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat - unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des [X.] geklärten Maßgaben zur [X.]edarfsanalyse - festgestellt, dass die vom [X.]eklagten vorzunehmende [X.]edarfsanalyse den tatsächlich auftretenden und zu versorgenden [X.]edarf der [X.]evölkerung an Krankenhausbetten beschreibe. [X.]er [X.]eklagte ermittele diesen tatsächlichen [X.]edarf im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des [X.] nach § 4 Abs. 6 [X.] maßgeblich anhand der amtlichen [X.]iagnosestatistik des Statistischen [X.]amtes [X.], die jährlich gemäß der Verordnung über die [X.]esstatistik für Krankenhäuser ([X.] - [X.] - i.d.F. der Verordnung vom 10. Juli 2017 <[X.]G[X.]l. I [X.]300>) erstellt werde. Auf der Grundlage der nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 14 [X.] zur Verfügung gestellten diagnosebezogenen [X.]aten erfasse die [X.]edarfsanalyse auch Krankenhausbehandlungen im [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation Phase [X.] [X.]er insoweit ermittelte [X.]edarf werde aufgrund der Planung ausschließlich nach Fachrichtungen nicht gesondert im Krankenhausplan ausgewiesen, sondern abhängig von der Hauptdiagnose im Zeitpunkt der Entlassung und der Verweildauer in einer Fachabteilung einer Fachrichtung zugeschrieben. [X.]abei handele es sich nach der [X.]arstellung des [X.]eklagten überwiegend um die Fachrichtung Neurologie. [X.]iese Vorgehensweise stelle sicher, dass im Rahmen der [X.]edarfsanalyse auch der tatsächliche [X.]edarf an fachrichtungsübergreifenden und besonderen Versorgungsangeboten ermittelt werde. [X.]ass die [X.]edarfsanalyse des [X.]eklagten auch die Versorgungsangebote der neurologischen Frührehabilitation erfasse, werde dadurch belegt, dass eine Reihe von Krankenhäusern, die mit der Fachrichtung Neurologie in den Krankenhausplan aufgenommen seien, die Strukturen für die neurologische Frührehabilitation [X.] aufgebaut hätten und abrechnungsfähige Leistungen nach dem [X.] und [X.] ([X.]) 8-552 (neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation) erbrächten ([X.] 35 f.).

[X.]anach steht verbindlich fest, dass der Versorgungsbedarf im [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation [X.] im Rahmen der Krankenhausplanung des [X.]eklagten ermittelt wird (§ 137 Abs. 2 VwGO); die gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es im [X.]erufungsurteil überraschend darauf abgestellt habe, dass der [X.]eklagte für die [X.]edarfsanalyse die amtliche [X.]iagnosestatistik des Statistischen [X.]amtes [X.] heranziehe und dadurch auch der [X.]edarf im [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation [X.] ermittelt werde. Hierbei handelt es sich nicht um einen für die Klägerin überraschenden Gesichtspunkt. [X.]er [X.]eklagte hat im [X.]erufungsverfahren vorgetragen, dass er für die [X.]edarfsanalyse die [X.]aten nutze, die die Krankenhäuser auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] an das [X.]amt für Statistik [X.] melden, und dass in den Meldungen bei den Angaben für die Fachrichtung Neurologie die [X.]ehandlungsfälle der neurologischen Frührehabilitation notwendig mit enthalten seien (Schriftsatz vom 8. Februar 2019, S. 12 f. <[X.]l. 656 f. d. GA>; vgl. auch die zusammenfassende Wiedergabe des [X.] im Tatbestand des [X.]erufungsurteils <[X.] 17>). [X.]as war Anlass genug, zu diesem Gesichtspunkt vor Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht Stellung zu nehmen ([X.], [X.]eschluss vom 12. Juni 1990 - 1 [X.]vR 355/86 - [X.]E 82, 209 <235>). [X.]ass die Klägerin dazu keine Gelegenheit gehabt hätte, zeigt sie mit der [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

[X.]ie weitere Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den [X.]arlegungsanforderungen. [X.]ie Klägerin hält die [X.]erücksichtigung der [X.]iagnosen nach Maßgabe von § 3 Satz 1 Nr. 14 [X.] nicht für ausreichend, um den [X.]edarf zu ermitteln. Sie vermisst tatsächliche Ermittlungen des [X.]eklagten hinsichtlich der "Zuordnung der [X.]iagnosen zu den maßgebenden Krankenhausleistungen, die es zu [X.] gilt". [X.]as Oberverwaltungsgericht sei deshalb fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vorgehensweise des [X.]eklagten die [X.]edarfsermittlung im [X.]ereich der fachrichtungsübergreifenden [X.]. Hätte das Gericht die "notwendigen Ermittlungen im Rahmen der [X.]edarfsanalyse bei dem [X.]eklagten abgefragt, hätte sich ergeben, dass die ... [X.]edarfsanalyse fehlerhaft ist". [X.]amit bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie rügt vielmehr einen (vermeintlichen) Aufklärungsmangel beim [X.]eklagten und knüpft daran die Kritik einer fehlerhaften Würdigung der [X.]edarfsanalyse durch das Oberverwaltungsgericht. Unabhängig davon lässt sich dem [X.]eschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass sich dem [X.]erufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne förmlichen ([X.] der Klägerin hätte aufdrängen müssen und welche konkrete Aufklärungsmaßnahme zu ergreifen gewesen wäre.

Soweit die Klägerin geltend macht, die amtliche [X.]iagnosestatistik nach § 3 Satz 1 Nr. 14 [X.] habe keinen Aussagewert für die fragliche [X.]edarfsanalyse, ist das Oberverwaltungsgericht - wie gezeigt - zu einer anderen [X.]ewertung gelangt. Mit ihrer Kritik an der berufungsgerichtlichen Würdigung zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf.

c) [X.]ie dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 3 und 5 [X.] verstößt auch nicht gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.]

aa) Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des [X.] des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche [X.]ehandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre [X.]ehandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] ist durch Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 ([X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, [X.]G[X.]l. [X.] 1046, 1098) eingefügt worden. [X.]ie Vorschrift zielt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck darauf ab, dass die Rehabilitation von Anfang an integraler [X.]estandteil der medizinischen Versorgung im Krankenhaus sein soll. [X.]ereits bei Aufnahme in das Akutkrankenhaus sind der funktionelle Status, das Rehabilitationspotential und der Rehabilitationsbedarf des Patienten in die [X.]iagnosestellung einzubeziehen und ein am individuellen [X.]edarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept in die Krankenhausbehandlung zu integrieren. [X.]as Erbringen von medizinischen Leistungen zur Frührehabilitation hat im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen. [X.]as Krankenhaus kann und soll die Rehabilitationseinrichtung nicht ersetzen, sondern die Ausschöpfung des [X.] im Rahmen der Krankenhausbehandlung verbessern ([X.]SG, Urteil vom 14. Oktober 2014 - [X.] KR 26/13 R - juris Rn. 18; Entwurf eines [X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, [X.]T-[X.]rs. 14/5074 S. 117 f.). § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] trifft eine Regelung zu Inhalt und Umfang des Anspruchs der Versicherten auf Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Entsprechend bezieht auch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die allgemeinen Krankenhausleistungen ein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser , [X.]T-[X.]rs. 14/6893 S. 38 f.). [X.]er Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] setzt voraus, dass die [X.]ehandlung durch ein nach § 108 [X.] zugelassenes Krankenhaus erfolgt und sich die Leistungserbringung im Rahmen seines [X.] hält. Zu den zugelassenen Krankenhäusern gehören gemäß § 108 Nr. 2 [X.] Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines [X.] aufgenommen sind ([X.]). Vergütungsrechtlich bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, dass die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen mit Ausnahme für die [X.]ehandlung von Notfallpatienten nur im Rahmen des [X.] berechnet werden dürfen. [X.]ementsprechend ist - abgesehen von Notfallbehandlungen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für [X.]ehandlungen jenseits des erteilten [X.] ausgeschlossen ([X.]SG, Urteil vom 19. Juni 2018 - [X.] KR 32/17 R - [X.], 87 Rn. 11). [X.]er Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich bei einem Plankrankenhaus insbesondere aus den Festlegungen des [X.] in Verbindung mit den [X.]escheiden zu seiner [X.]urchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG).

bb) [X.]ie Verknüpfungen der leistungsrechtlichen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit dem Krankenhausplanungs- und dem [X.] zielen darauf ab, eine adäquate Versorgung der Versicherten mit notwendiger Krankenhausbehandlung sicherzustellen. [X.]emgemäß lässt sich § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 [X.] und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch im [X.]ereich der Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der [X.]evölkerung gewährleisten muss. [X.]ie Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Vorgabe im Rahmen der Krankenhausplanung ist jedoch - wie gezeigt - Sache des einzelnen [X.]gesetzgebers. [X.]em entspricht, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] keine Vorgabe enthält, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation [X.] im Krankenhausplan gesondert auszuweisen. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Vorgehensweise des [X.]eklagten bei der [X.]edarfsanalyse für die Krankenhausbehandlungen im [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation [X.] ist - wie gezeigt - eine bedarfsgerechte Versorgung der [X.]evölkerung in diesem [X.]ereich sichergestellt. [X.]amit genügt die Krankenhausplanung des [X.] [X.] den Anforderungen, die sich insoweit aus § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] ergeben.

2. Auch mit den beiden weiteren Fragen,

"Welche Anforderungen sind an den [X.]egriff der bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäuser zu stellen, die in die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] einzubeziehen sind? Setzt der [X.]egriff der bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäuser voraus, dass der [X.] die rechtlichen Kriterien und Voraussetzungen bestimmt, die dem [X.]edarf eines Krankenhauses in der entsprechenden Fachrichtung/Versorgung zugrunde liegen und die maßgeblich die Leistungsfähigkeit dieses Krankenhauses für die von ihm angebotene Versorgung bestimmen?"

und

"Auf welche Krankenhäuser im maßgeblichen Versorgungsgebiet ist im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] abzustellen? Kommen insoweit auch Krankenhäuser in [X.]etracht, die in anderen [X.]esländern ihren Sitz haben und deshalb ggf. versorgungsgebietsübergreifend mit Rücksicht auf § 6 Abs. 2 [X.] einzubeziehen sind?",

zeigt die Klägerin keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] entscheidet die zuständige [X.]behörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter [X.]erücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des [X.] am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. [X.]anach hat ein Krankenhausträger, der sich wie die Klägerin für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 [X.] berufen kann, einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan des [X.], wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der [X.]evölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den [X.]edarf zu befriedigen. Im Übrigen besitzt ein Krankenhausträger, dessen Krankenhaus in die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist, einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens ([X.], vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2008 - 3 [X.] 35.07 - [X.]E 132, 64 Rn. 18 f., vom 14. April 2011 - 3 [X.] 17.10 - [X.]E 139, 309 Rn. 15 und Rn. 31 sowie vom 26. Februar 2020 - 3 [X.] 14.18 - [X.]E 168, 1 Rn. 16). [X.]es Weiteren ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Auswahlentscheidung auf die Nachprüfung beschränkt, ob die [X.]ehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden [X.]eurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. [X.]ie [X.]ehörde hat bei ihrer Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.] für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele sämtlich in den [X.]lick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 2007 - 3 [X.] 77.06 - juris Rn. 5). [X.]er [X.]egriff der [X.]edarfsgerechtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] ist dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Versorgungsbedarf zu befriedigen ([X.], vgl. [X.], Urteile vom 18. [X.]ezember 1986 - 3 [X.] 67.85 - [X.] 451.74 § 8 [X.] Nr. 11 S. 107 und vom 25. September 2008 - 3 [X.] 35.07 - [X.]E 132, 64 Rn. 18; [X.], [X.] vom 4. März 2004 - 1 [X.]vR 88/00 - juris Rn. 26). [X.]as aus § 1 Abs. 1 [X.] abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn das Krankenhaus dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. [X.]ie nach den medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung muss auf [X.]auer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt ([X.], vgl. [X.], Urteile vom 18. [X.]ezember 1986 - 3 [X.] 67.85 - a.a.[X.] S. 109 und vom 26. Februar 2020 - 3 [X.] 14.18 - [X.]E 168, 1 Rn. 22 m.w.[X.]).

b) Ob nach diesen Vorgaben - von denen auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (UA [X.]6 f., [X.] ff.) - eine behördliche Auswahlentscheidung rechtmäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat aufgrund der Feststellungen im angefochtenen [X.]escheid, im zugrundeliegenden Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 11. Juni 2013 und in der Entscheidung des [X.] nach § 3 [X.] vom 3. September 2013 sowie aufgrund der Angaben im Versorgungskonzept der Klägerin vom 10. August 2011 i.d.F. vom 31. Januar 2013 angenommen, dass das [X.] für eine Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich und daher in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sei. Es hat des Weiteren festgestellt, dass das Versorgungskonzept der Klägerin unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit jedoch Mängel aufweise, die einen Nachrang ihres [X.] und den Vorrang des konkurrierenden [X.] der [X.]eigeladenen rechtfertigten ([X.] 38 ff.). [X.]ass sich aus dieser einzelfallbezogenen Würdigung ein fallübergreifender Klärungsbedarf ergibt, zeigt die Klägerin mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen nicht auf.

c) Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht mit [X.]lick auf die Annahme des [X.], es sei unerheblich, dass der Krankenhausplan des [X.] keine konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines [X.] der neurologischen Frührehabilitation [X.] formuliere. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, da der [X.]eklagte nicht verpflichtet sei, für einen [X.]edarf im fachrichtungsübergreifenden [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation [X.] gesondert Planbetten auszuweisen, bestehe auch keine Verpflichtung, konkrete Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines darauf gerichteten [X.] im Krankenhausplan festzulegen. [X.]ie Anforderungen seien nach den medizinischen Erkenntnissen zu bestimmen ([X.] 39). [X.]agegen ist - wie sich anhand der bisherigen [X.]srechtsprechung ohne Weiteres beurteilen lässt - aus Sicht des [X.]esrechts nichts zu erinnern. [X.]ass es für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses darauf ankommen soll, ob sein Versorgungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind, entspricht - wie gezeigt - den Vorgaben des § 1 Abs. 1 [X.]. [X.]as Gleiche gilt für die Annahme des [X.], es sei unschädlich, dass im Krankenhausplan keine konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines [X.] der neurologischen Frührehabilitation [X.] festgelegt seien. Nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des Krankenhausplanungsrechts des [X.] bedurfte es dieser Festlegung nicht. [X.]ass diese Auslegung des [X.]rechts mit § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] unvereinbar wäre, legt die Klägerin mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie die berufungsgerichtliche Würdigung der Auswahlentscheidung des [X.]eklagten beanstandet, weil der [X.] keine bedarfsgerechten Krankenhäuser zugrunde lägen, lässt sich dieser Kritik an der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen.

d) Auch hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur Einbeziehung von Krankenhäusern aus benachbarten [X.]esländern in die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeigt die Klägerin den erforderlichen Klärungsbedarf nicht auf. [X.]ie Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Sind, wie die Klägerin geltend macht, Krankenhäuser mit Sitz in einem angrenzenden [X.]esland und dem Angebot der Versorgung von Patienten in der neurologischen Frührehabilitation [X.] fehlerhaft nicht in die Auswahlentscheidung des [X.]eklagten einbezogen worden, könnte sich ein daraus abzuleitender Ermessensfehler nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Mit der unterbliebenen Einbeziehung weiterer geeigneter Versorgungsangebote würde die Auswahlentscheidung zwar gegebenenfalls die nicht einbezogenen Krankenhäuser und ihre Träger in ihren Rechten verletzen. [X.]ies änderte aber nichts daran, dass das Versorgungsangebot der Klägerin bereits wegen des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Nachrangs gegenüber der [X.]eigeladenen nicht zu berücksichtigen gewesen ist. [X.]anach lässt ein etwaiger Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens zum Nachteil [X.]ritter die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin durch den angefochtenen [X.]escheid getroffenen Auswahlentscheidung unberührt.

Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass ein Krankenhaus in einem angrenzenden [X.]esland wesentliche [X.]edeutung für die Versorgung der [X.]evölkerung in der [X.] 4 des [X.] [X.] im [X.]ereich der neurologischen Frührehabilitation [X.] hat.

3. Schließlich bleibt auch die Rüge eines [X.] im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Erfolg.

[X.]ie Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil darauf abgestellt habe, die in dem angefochtenen [X.]escheid getroffene Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht sei die Auswahlentscheidung des [X.]eklagten nicht thematisiert worden. Hätte eine Erörterung stattgefunden, wäre von ihr vorgetragen worden, dass es maßgeblich und ausschließlich auf die bedarfsgerechten Krankenhäuser ankomme, die hier zu Unrecht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden seien. [X.]ie Rüge greift nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Schutz vor einer Überraschungsentscheidung folgt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen darf, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. März 2009 - 3 [X.] 2.09 - juris Rn. 4 und vom 30. Januar 2018 - 3 [X.] 4.17 - juris Rn. 18, jeweils m.w.[X.]). Hier mussten die Prozessbeteiligten nach dem Verfahrensstand auch ohne vorherigen Hinweis des [X.]erufungsgerichts mit der Möglichkeit rechnen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung abstellt. [X.]er angefochtene [X.]escheid des [X.]eklagten hat die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Feststellung der [X.] damit begründet, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der [X.]eigeladenen ausgefallen sei. [X.]er [X.]escheid nimmt [X.]ezug auf den als Anlage beigefügten ausführlichen Vermerk über die Auswahlentscheidung vom 11. Juni 2013. [X.]er Vermerk enthält im Abschnitt "Auswahlkriterien" eine vergleichende [X.]etrachtung der medizinischen und baulichen Konzepte der Versorgungsangebote der Klägerin und der [X.]eigeladenen sowie die [X.]ewertung, dass das Angebot der [X.]eigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung des [X.] am besten gerecht werde. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die in dem angefochtenen [X.]escheid getroffene Auswahlentscheidung sowohl von der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 4. April 2014, [X.]8 ff. <[X.]l. 40 ff. d. GA>) als auch von dem [X.]eklagten (Schriftsatz vom 12. Mai 2014, [X.]0 ff. <[X.]l. 98 ff.>) thematisiert worden. Im [X.]erufungsverfahren ist die Auswahlentscheidung des [X.]eklagten ebenfalls von den [X.]eteiligten angesprochen worden (Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2018, [X.]3 ff. <[X.]l. 605 ff.>; Schriftsatz des [X.]eklagten vom 8. Februar 2019, [X.] <[X.]l. 662>). Ist danach im gerichtlichen Verfahren stets auch über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung gestritten worden, hat das Oberverwaltungsgericht keinen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, mit dem nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen gewesen ist.

Von einer weitergehenden [X.]egründung sieht der [X.] ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 43/19

11.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 12. September 2019, Az: 13 LB 354/18, Urteil

§ 1 Abs 1 KHG, § 6 Abs 1 KHG, § 8 Abs 2 S 2 KHG, § 4 Abs 3 KHG ND 2012, § 4 Abs 5 KHG ND 2012, § 39 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2021, Az. 3 B 43/19 (REWIS RS 2021, 5063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5063

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