Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 4 StR 408/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1097

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[X.] vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2009 aufgehoben, a) soweit sie in den Fällen [X.] und 5. der [X.] verurteilt worden ist, mit den zum Wert der durch die jeweiligen Verkehrsunfälle gefährdeten fremden Sachen, im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu-sätzlich mit den zur Gefährdung anderer Personen sowie in beiden Fällen mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten; b) in den Aussprüchen über die in den Fällen [X.] und 5. der Urteilsgründe verhängten [X.]n und über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen, in vier Fällen tateinheitlich mit Betrug und in ei-nem Fall tateinheitlich mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Vorver-urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Angeklagten wurde des Weiteren die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 1 Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. [X.] in den Straßenverkehr in den Fällen [X.] und 5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. 3 Zwar hat die Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB) und dadurch die Sicherheit des Straßenver-kehrs entweder durch Hindernisbereiten (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder durch einen —ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingrifffi (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) be-einträchtigt (vgl. [X.], 325; 2001, 265). Der Straftatbestand des § 315b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass durch den tatbe-standsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Hierzu hat die [X.] keine hinreichenden Feststellungen getroffen. 4 - 4 - a) Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass in den [X.] konkret gefährdet worden sind. Im Fall [X.] wurde dies von der [X.] im Hinblick auf das konkrete Unfallgeschehen offensichtlich von vorneherein ausgeschlossen. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe wurde die Zeugin [X.]zwar nicht verletzt, allerdings sei - so die [X.] - bei dieser Art von Unfall regelmäßig ein [X.] zu erwarten ([X.]). Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen ist damit jedoch nicht hinreichend belegt; insbesondere fehlen Anga-ben zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der In-tensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen. 5 b) Auch die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeuten-dem Wert ist in den Fällen [X.] und 5. nicht festgestellt. 6 Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte [X.] erforderlich: Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche [X.] (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April 2008 [X.] 4 StR 617/07 m.w.[X.]). 7 Solche Feststellungen enthält das Urteil zu den Fällen [X.] und 5. nicht. In beiden Fällen ist an den nicht von der Angeklagten geführten Fahrzeugen kein Sachschaden entstanden. Allein aus der Höhe der von der Angeklagten bei 8 - 5 - der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. der Zeugin [X.] für die Be-schädigung des eigenen Fahrzeugs betrügerisch erlangten oder geforderten Beträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte. Darüber hinaus fehlen bezogen auf den Fall II. 5. der Urteilsgründe auch Feststellungen dazu, ob das Fahrzeug der Geschädigten [X.]zum Unfallzeitpunkt einen —bedeutenden Wertfi hatte (vgl. dazu [X.] aaO m.w.[X.]; vgl. zur Wertgrenze auch [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. [X.]. §§ 306 ff. [X.]. 15). 2. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner [X.] 2009. Ergänzend bemerkt der Senat: 9 a) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt die Gutachten nicht vollständig mit, obwohl sie in der Revisionsbegründung auf deren Skizzen und [X.] verweist ([X.] f., 44). Dem Revisionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Be-hauptung, dem gehörten Sachverständigen habe die Sachkunde gefehlt, ver-schlossen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2009 [X.] 5 [X.] und vom 19. Oktober 2000 [X.] 4 StR 411/00). 10 b) Dass das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen hat, der gefährli-che Eingriff in den Straßenverkehr stehe in Tateinheit zu dem mit der Tat be-zweckten Betrug (vgl. [X.], 325), beschwert die Angeklagte nicht. 11 - 6 - 3. Mit den Teilaufhebungen in den Fällen [X.] und 5. der Urteilsgründe entfallen auch die insoweit verhängten [X.]n sowie die Gesamtstrafe. Der [X.] kann hingegen bestehen bleiben, da er durch die auf-rechterhaltenen Feststellungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung wegen der übrigen, durch die [X.] nicht betroffenen Taten getra-gen wird. 12 Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten in den genannten [X.] zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen im Fall II. 5. und zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert sowie der insoweit zur inneren Tatseite in beiden Fällen getroffenen Fest-stellungen nach sich. Die übrigen Feststellungen - insbesondere zum äußeren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten - sind rechtsfehlerfrei getroffen und [X.] deshalb bestehen bleiben. 13 Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich das [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) lediglich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen, nicht aber auf eine Veränderung und Verschärfung des Schuld-spruchs bezieht (st. Rspr.; vgl. [X.] in [X.]. § 358 [X.]. 18; [X.] in [X.]. § 331 [X.]. 2; [X.] StPO 52. Aufl. § 358 [X.]. 11, § 331 [X.]. 8, jeweils m.w.[X.]). Der neue Tatrichter wäre daher nicht daran gehindert, den Schuldspruch in den Fällen [X.] und 5. dahingehend zu ändern, dass die An-geklagte des (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in [X.] mit (versuchtem) Betrug schuldig ist. In diesem Fall würde das [X.] aber dazu führen, dass die Summe der [X.]n, die dann jeweils zu verhängen wären, die in dem betreffenden Fall bisher [X.] - 7 - te [X.] nicht überschreiten darf ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 3 [X.]; [X.]R StPO § 331 Abs. 1 [X.], fehlende 1). Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 408/09

20.10.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 4 StR 408/09 (REWIS RS 2009, 1097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1097

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