Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 507/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9833

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 507/11

vom
25. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a)
in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe,
b)
soweit der Angeklagte
aa)
im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenver-kehr und
bb)
im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr

verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch über

aa)
die in den Fällen [X.], [X.] und [X.] verhängten Einzelstrafen,

bb)
die im Fall [X.] der Urteilsgründe für den ge-fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ver-hängte Einzelstrafe

cc)
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.
Auf die Revision des Angeklagten S.

I.

wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft, [X.],

-
3
-
a)
soweit er im [X.] der Urteilsgründe wegen ge-fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über

aa)
die in den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Ur-teilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen,

bb)
die in den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Ur-teilsgründe verhängten Einzelstrafen

cc)
und in den Gesamtstrafenaussprüchen.

3.
Auf die Revision des Angeklagten D.

I.

wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, [X.],

a)
soweit der Angeklagte im Fall [X.] der [X.] wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-kehr verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über die im Fall [X.] der Urteils-gründe für den gefährlichen Eingriff in den [X.] verhängten Einzelstrafe

c)
sowie im
Gesamtstrafenausspruch.

4.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a)
soweit er in den Fällen [X.] und [X.] der Urteils-gründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über die in den Fällen II.4.2 und II.4.3 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen

c)
sowie im
Gesamtstrafenausspruch.

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4
-
5.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das vorbe-zeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a)
in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe,

b)
in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe, so-weit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

c)
im Ausspruch über die in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff
in den Straßenverkehr
verhängten Einzelstrafen

d)
sowie im Gesamtstrafenausspruch.

6.
Soweit in den vorbezeichneten
Fällen die
Schuldsprüche
aufgehoben werden, umfasst die Aufhebung die zur Ge-fährdung
anderer Personen, zum Wert der durch die [X.] Verkehrsunfälle gefährdeten Fahrzeuge und zur
Höhe der drohenden Sachschäden sowie die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übri-gen Feststellungen, insbesondere zum äußeren Tatge-schehen und zur absichtlichen Herbeiführung der [X.],
bleiben aufrecht erhalten. Soweit nur die Strafaussprüche
aufgehoben werden, umfasst die [X.] die zur Gefährdung anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

7.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.

8.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

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5
-
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheit-lich mit Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Be-truges
unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafbe-fehl
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Den Angeklagten S.

I.

hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bei-hilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges und versuchten Betruges unter Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus einem anderweit ergangenen Urteil zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen ge-fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.
Den Angeklagten D.

I.

hat das [X.] wegen ge-fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Den Angeklagten S.

hat es wegen gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr in fünf Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
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Den Angeklagten
A.

hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr in neun Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen ihre Verurteilungen
wenden sich die Angeklagten mit ihren [X.], die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen; der Angeklagte A.

beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die seine Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe betreffende Verfah-rensrüge des Angeklagten A.

nicht mehr ankommt; im Übrigen sind die [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s verursachten der Ange-klagte M.

in sechs Fällen, der Angeklagte S.

I.

in sieben Fällen, der Angeklagte D.

I.

in zwei Fällen, der Angeklagte S.

in fünf Fällen und der Angeklagte A.

in neun Fällen als Fahrer eines Pkw Auffahrunfälle, indem sie ihr jeweiliges Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich stark abbremsten, so dass das nachfolgende Fahrzeug

wie beabsichtigt

auffuhr. Der Angeklagte M.

nahm darüber hinaus an zwei weiteren solcher Fahrten als Beifahrer teil und erklärte sich gegenüber dem tat-sächlichen Fahrer bereit, sich bei einer späteren polizeilichen Sachverhaltsauf-nahme als Fahrer auszugeben, wodurch er den Entschluss des Fahrers
ver-stärkte, einen Auffahrunfall herbeizuführen. Die Unfälle wurden in dem Bestre-ben verursacht, die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner für die an den ei-genen Fahrzeugen verursachten Schäden unberechtigt in Anspruch zu [X.], was im Folgenden entweder durch den jeweiligen Fahrer selbst oder durch einen unbekannt gebliebenen
Dritten geschah.
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2. Das [X.] hat
in
allen Fällen der
Unfallverursachung
die Ver-wirklichung eines
gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr
gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.
a) Zutreffend ist das
[X.] allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hinder-nisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt ([X.]surteile vom 18.
März 1976

4 [X.], [X.], 355, und vom 12. Dezember 1991

4 [X.], [X.]R StGB § 315b Abs. 1 Nr. [X.]). Ebenso hat es im Ausgangspunkt
zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein [X.] Schaden gedroht hat ([X.]sbeschluss vom 29. April 2008

4 [X.], [X.], 289); dass das [X.] mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des [X.]s maßgebli-chen von 750 Euro ([X.]sbeschluss vom 28. September 2010

4
StR 245/10,
NStZ 2011, 215)
ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.
b) Die Begründung, mit der das [X.] auf Grundlage der getroffe-nen Feststellungen
nicht nur in den Fällen, in denen es tatsächlich zu Verlet-zungen beim Unfallgegner (Fälle [X.] und [X.]) bzw. beim nicht tatbeteiligten Beifahrer (Fall II.4.5

vgl. insoweit [X.]sbeschluss vom 18. November 1997

4 StR 542/97, [X.], 150) gekommen ist, sondern in allen Fällen eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben eines anderen Menschen
angenom-men
hat, ist jedoch nicht frei von [X.].
Das [X.] hat sich
auf die Erwägung gestützt, in solchen Fällen provozierter Unfälle liege regelmäßig die Gefahr, dass der plötzliche Aufprall bei den von der Situation überraschten Insassen des auffahrenden Fahrzeugs, dessen Auffahrgeschwindigkeit der Tä-8
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ter nicht beeinflussen könne, zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf-
und [X.] führe. Dies gelte auch bei [X.] geringen Geschwindigkeiten.
Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine [X.] Gefährdung von Leib
und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen ([X.]sbeschluss vom 20. Oktober 2009

4 [X.], [X.], 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw
im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich ([X.], aaO; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 29. April 2008

4 [X.], aaO). Solche Fest-stellungen sind im Urteil, das lediglich in einzelnen Fällen Angaben zur Ge-schwindigkeit eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor Einleitung des [X.] enthält, nicht getroffen. Auch das jeweils festgestellte Schadensbild erlaubt keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung nicht gekommen ist; wo kein messbarer Scha-den (Fall [X.]) oder ein solcher in Höhe von 10 Euro (Fall [X.]) entstanden ist, liegt sie eher fern.

3. Der
Rechtsfehler betrifft die Schuldsprüche
in den Fällen
[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].,
[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteils-gründe, in denen das [X.] weder Verletzungen bei Unfallbeteiligten noch einen

drohenden

Schaden von mindestens 750 Euro festgestellt hat; soweit die Sachschäden nicht beziffert sind (Fälle [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe), kann auch aus dem [X.] nicht sicher auf eine konkrete
Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert geschlossen werden, weil das [X.] keine Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge der Unfallgegner

etwa zu Modell, Baujahr, Laufleistung oder
Zu-11
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stand

getroffen hat. Die Aufhebung des Schuldspruchs umfasst auch
die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug im Fall [X.] der Urteilsgründe
(vgl. [X.]surteil vom 20. Februar 1997

4 [X.], [X.]R StPO § 353 Aufhebung 1).

4. In den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.], II.4.2, II.4.3, II.5.1 und [X.] der Urteilsgründe, in denen das [X.] einen Scha-den von mindestens 1.300 Euro beim Unfallgegner festgestellt hat, wird der Schuldspruch durch die rechtsfehlerhafte Bejahung einer konkreten [X.] nicht in Frage gestellt. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch (vgl. [X.]sbeschluss vom 25.
Oktober 2011

4 [X.], [X.]. 7 mwN). Zwischen den Feststellungen zu der den Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] konkreten Sachgefahr und möglichen Feststellungen zu einer [X.]n [X.] besteht auch kein sol-cher innerer Zusammenhang, dass eine nochmalige tatrichterliche Entschei-dung über den Schuldspruch erforderlich wäre (vgl. [X.]sbeschluss vom 25.
Oktober 2011

4 [X.], [X.].
7). Da
sich in den inmitten stehenden Fällen die Gefahr jeweils in einem die Wertgrenze von 750 Euro übersteigen-den Schaden realisiert hat, können beide Fragen losgelöst voneinander geprüft und beantwortet werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 1995

1 StR 393/95, [X.]St 41, 222, 223 f.); es ist nicht zu besorgen, dass Feststellungen im Zu-sammenhang mit dem Eintritt einer konkreten Leibesgefahr dem Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nachträglich die tatsächli-che Grundlage entziehen könnten.

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-
Der Rechtsfehler führt jedoch in den genannten Fällen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das [X.] hat bei der Bemessung der betreffenden Einzelstrafen (im Fall [X.] der Urteilsgründe

bei der Aufzählung auf [X.]: 6

einer solchen von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe) die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB in beiden Alternativen durch die
Herbeiführung sowohl einer Sachgefahr als auch einer Leibesgefahr ausdrücklich strafschär-fend berücksichtigt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzel-strafen in den genannten Fällen hat
bei allen Angeklagten
die Aufhebung der Gesamtstrafe(n)
zur Folge.
5. In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe wirkt sich die rechts-fehlerhafte Annahme einer konkreten [X.] im Ergebnis nicht auf Schuld-
oder Strafausspruch aus. Dort sind Schäden von 1.100 Euro bzw. 800 Euro entstanden, so dass § 315b Abs. 1 Nr.
2 StGB zwar nicht wegen der Verursachung einer konkreten Leibesgefahr, dafür aber

anders als vom [X.] unter Zugrundelegung der zu hohen Wertgrenze von 1.300 Euro angenommen

wegen der konkreten Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert verwirklicht ist.
§ 265 StPO steht nicht ent-gegen, weil sich der Angeklagte A.

nicht wirksamer als geschehen hätte [X.] können.
6. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].,
[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im Übrigen sind die 14
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Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle mit dem Ziel der Geltendmachung unberechtigter Scha-denersatzansprüche und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten frei von [X.] und können deshalb bestehen bleiben. Die Aufhebung des Straf-ausspruchs in den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.], II.4.2, II.4.3, II.5.1 und [X.] der Urteilsgründe umfasst lediglich die zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite, nicht aber die übrigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.
[X.]Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 507/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 507/11 (REWIS RS 2012, 9833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9833

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 507/11

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