Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 4 StR 507/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9836

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Feststellung der konkreten Gefährdung bei einem provozierten Auffahrunfall


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M.     wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe,

b) soweit der Angeklagte

aa) im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und

bb) im Fall II.1.9 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch über

aa) die in den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

bb) die im Fall II.1.6 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängte Einzelstrafe

cc) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Auf die Revision des Angeklagten S.    I.      wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) soweit er im [X.] der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über

aa) die in den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen,

bb) die in den Fällen [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen

cc) und in den Gesamtstrafenaussprüchen.

3. Auf die Revision des Angeklagten D.     I.      wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die im Fall II.3.2 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafe

c) sowie im Gesamtstrafenausspruch.

4. Auf die Revision des Angeklagten S.     wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die in den Fällen II.4.2 und II.4.3 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen

c) sowie im Gesamtstrafenausspruch.

5. Auf die Revision des Angeklagten A.    wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe,

b) in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch über die in den [X.] und II.5.2 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen

d) sowie im Gesamtstrafenausspruch.

6. Soweit in den vorbezeichneten Fällen die Schuldsprüche aufgehoben werden, umfasst die Aufhebung die zur Gefährdung anderer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen Verkehrsunfälle gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe der drohenden Sachschäden sowie die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen, insbesondere zum äußeren Tatgeschehen und zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle, bleiben aufrecht erhalten. Soweit nur die Strafaussprüche aufgehoben werden, umfasst die Aufhebung die zur Gefährdung anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

7. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

8. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten M.     wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Den Angeklagten [X.]      hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges und versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderweit ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.

3

Den Angeklagten [X.]      hat das [X.] wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

4

Den Angeklagten S.    hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

5

Den Angeklagten [X.]    hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6

Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen; der Angeklagte [X.]    beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die seine Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe betreffende Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]    nicht mehr ankommt; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

7

1. Nach den Feststellungen des [X.]s verursachten der Angeklagte M.     in sechs Fällen, der Angeklagte [X.]      in sieben Fällen, der Angeklagte [X.]      in zwei Fällen, der Angeklagte S.     in fünf Fällen und der Angeklagte [X.]    in neun Fällen als Fahrer eines Pkw Auffahrunfälle, indem sie ihr jeweiliges Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich stark abbremsten, so dass das nachfolgende Fahrzeug – wie beabsichtigt – auffuhr. Der Angeklagte M.    nahm darüber hinaus an zwei weiteren solcher Fahrten als Beifahrer teil und erklärte sich gegenüber dem tatsächlichen Fahrer bereit, sich bei einer späteren polizeilichen Sachverhaltsaufnahme als Fahrer auszugeben, wodurch er den Entschluss des Fahrers verstärkte, einen Auffahrunfall herbeizuführen. Die Unfälle wurden in dem Bestreben verursacht, die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner für die an den eigenen Fahrzeugen verursachten Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen, was im Folgenden entweder durch den jeweiligen Fahrer selbst oder durch einen unbekannt gebliebenen Dritten geschah.

8

2. Das [X.] hat in allen Fällen der Unfallverursachung die Verwirklichung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

9

a) Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt ([X.]surteile vom 18. März 1976 – 4 [X.], [X.], 355, und vom 12. Dezember 1991 – 4 [X.], [X.]R StGB § 315b Abs. 1 Nr. [X.]). Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein bedeutender Schaden gedroht hat ([X.]sbeschluss vom 29. April 2008 – 4 [X.], [X.], 289); dass das [X.] mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des [X.]s maßgeblichen von 750 Euro ([X.]sbeschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, [X.], 215) ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.

b) Die Begründung, mit der das [X.] auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nur in den Fällen, in denen es tatsächlich zu Verletzungen beim Unfallgegner (Fälle [X.] und [X.]) bzw. beim nicht tatbeteiligten Beifahrer (Fall II.4.5 – vgl. insoweit [X.]sbeschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97, [X.], 150) gekommen ist, sondern in allen Fällen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen angenommen hat, ist jedoch nicht frei von [X.]. Das [X.] hat sich auf die Erwägung gestützt, in solchen Fällen provozierter Unfälle liege regelmäßig die Gefahr, dass der plötzliche Aufprall bei den von der Situation überraschten Insassen des auffahrenden Fahrzeugs, dessen Auffahrgeschwindigkeit der Täter nicht beeinflussen könne, zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf- und [X.] führe. Dies gelte auch bei vergleichsweise geringen Geschwindigkeiten.

Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen ([X.]sbeschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 [X.], [X.], 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich ([X.], aaO; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 29. April 2008 – 4 [X.], aaO). Solche Feststellungen sind im Urteil, das lediglich in einzelnen Fällen Angaben zur Geschwindigkeit eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor Einleitung des Bremsvorgangs enthält, nicht getroffen. Auch das jeweils festgestellte Schadensbild erlaubt keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung nicht gekommen ist; wo kein messbarer Schaden (Fall [X.]) oder ein solcher in Höhe von 10 Euro (Fall [X.]) entstanden ist, liegt sie eher fern.

3. Der Rechtsfehler betrifft die Schuldsprüche in den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], II.5.6 und [X.] der Urteilsgründe, in denen das [X.] weder Verletzungen bei Unfallbeteiligten noch einen – drohenden – Schaden von mindestens 750 Euro festgestellt hat; soweit die Sachschäden nicht beziffert sind (Fälle [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], II.5.6 und [X.] der Urteilsgründe), kann auch aus dem Schadensbild nicht sicher auf eine konkrete Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert geschlossen werden, weil das [X.] keine Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge der Unfallgegner – etwa zu Modell, Baujahr, Laufleistung oder Zustand – getroffen hat. Die Aufhebung des Schuldspruchs umfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug im Fall [X.] der Urteilsgründe (vgl. [X.]surteil vom 20. Februar 1997 – 4 [X.], [X.]R StPO § 353 Aufhebung 1).

4. In den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.], II.4.2, II.4.3, II.5.1 und [X.] der Urteilsgründe, in denen das [X.] einen Schaden von mindestens 1.300 Euro beim Unfallgegner festgestellt hat, wird der Schuldspruch durch die rechtsfehlerhafte Bejahung einer konkreten Leibesgefahr nicht in Frage gestellt. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 [X.], [X.]. 7 mwN). Zwischen den Feststellungen zu der den Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragenden konkreten Sachgefahr und möglichen Feststellungen zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang, dass eine nochmalige tatrichterliche Entscheidung über den Schuldspruch erforderlich wäre (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 [X.], [X.]. 7). Da sich in den inmitten stehenden Fällen die Gefahr jeweils in einem die Wertgrenze von 750 Euro übersteigenden Schaden realisiert hat, können beide Fragen losgelöst voneinander geprüft und beantwortet werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 1995 – 1 StR 393/95, [X.]St 41, 222, 223 f.); es ist nicht zu besorgen, dass Feststellungen im Zusammenhang mit dem Eintritt einer konkreten Leibesgefahr dem Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nachträglich die tatsächliche Grundlage entziehen könnten.

Der Rechtsfehler führt jedoch in den genannten Fällen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das [X.] hat bei der Bemessung der betreffenden Einzelstrafen (im Fall [X.] der Urteilsgründe – bei der Aufzählung auf [X.]: "[X.], 6 und 7" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler – einer solchen von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe) die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB in beiden Alternativen durch die Herbeiführung sowohl einer Sachgefahr als auch einer Leibesgefahr ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen hat bei allen Angeklagten die Aufhebung der Gesamtstrafe(n) zur Folge.

5. In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe wirkt sich die rechtsfehlerhafte Annahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen im Ergebnis nicht auf Schuld- oder Strafausspruch aus. Dort sind Schäden von 1.100 Euro bzw. 800 Euro entstanden, so dass § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zwar nicht wegen der Verursachung einer konkreten Leibesgefahr, dafür aber – anders als vom [X.] unter Zugrundelegung der zu hohen Wertgrenze von 1.300 Euro angenommen – wegen der konkreten Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert verwirklicht ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte [X.]  nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], II.5.6 und [X.] der Urteilsgründe zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im Übrigen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle mit dem Ziel der Geltendmachung unberechtigter Schadenersatzansprüche und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten frei von [X.] und können deshalb bestehen bleiben. Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.], [X.], II.4.2, II.4.3, II.5.1 und [X.] der Urteilsgründe umfasst lediglich die zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite, nicht aber die übrigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.

[X.]                               Roggenbuck                                  [X.]

                         Bender                                      [X.]

Meta

4 StR 507/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 13. April 2011, Az: 33 KLs 148 Js 37/09 - 17/10

§ 315b Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 4 StR 507/11 (REWIS RS 2012, 9836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9836

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 507/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 667/11 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur konkreten Gefahr für Leib oder …


4 StR 145/13 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Voraussetzungen der Tatvollendung; Definition des gefährlichen Eingriffs


4 StR 667/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 334/17 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Verkehrsfeindlicher Inneneingriff


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.