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PDF anzeigen [X.] vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als [X.] verworfen. Gründe: Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der [X.] vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 [X.]
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28.10.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 2 StR 412/09 (REWIS RS 2009, 900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 900
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