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PDF anzeigen 5 StR 40/09 [X.]BESCHLUSS vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.] habe es entgegen der ihm obliegenden [X.] unterlassen, die von der Verteidigung vorgelegte, vom Angeklag-ten und der Nebenklägerin am 2. Juni 2003 abgeschlossene Sorgerechts-vereinbarung zu verlesen, scheitert bereits daran, dass die von der Revision behauptete Zeugenaussage der Nebenklägerin verfahrensrechtlich nicht [X.] ist. Sie ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sondern soll sich aus der Begründung eines Beweisantrags ergeben, dessen entsprechende Prämisse aber vom Gericht bei Ablehnung des Antrags nicht etwa ausdrücklich aner-kannt worden ist. Die behauptete Aussage der Nebenklägerin wird demnach auf die bloße Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gestützt, mit der indes [X.] wegen des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruk-tion der Beweisaufnahme [X.] über den Inhalt einer Zeugenaussage im Revisi-onsverfahren kein Nachweis erbracht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2008 [X.] 5 StR 412/08 Rdn. 12 m.w.[X.]). - 3 - [X.] ist im Beschlussverfahren entscheidungsreif (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2006 [X.] 5 StR 382/06 m.w.[X.]). Der Schriftsatz der [X.]vom 10. März 2009 hat vorgelegen. [X.] [X.]
Meta
11.03.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 5 StR 40/09 (REWIS RS 2009, 4607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4607
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