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PDF anzeigen [X.] vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkün-dung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der Angeklagte nach [X.] Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanz-verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der [X.] nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Ver-zichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem 1 - 3 - [X.] verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden [X.] und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. [X.] bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbeleh-rung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem Urteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision ein-geräumt - keine Verständigung vorausgegangen war. Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. 2 [X.]
Meta
28.10.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 2 StR 441/09 (REWIS RS 2009, 903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 903
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