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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 18/11
vom
30. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richter Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.]
Czub
beschlossen:
Satz
2 des Tenors des am 16.
März 2012 verkündeten Urteils des Senats wird wegen offenbarer
Unrichtigkeit entsprechend dem [X.] vom 17.
Juli 2012 wie folgt berichtigt:
"Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird dieses Urteil im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
August 2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der fehlenden vertikalen Abdichtung zurückgewiesen [X.] ist."
Krüger
[X.]
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2008 -
2 O 289/06 -
Kammergericht, Entscheidung vom 13.12.2010 -
26 [X.]/08 -
Meta
30.07.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2012, Az. V ZR 18/11 (REWIS RS 2012, 4182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4182
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