Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2005, Az. V ZR 92/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1082

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

[X.] Verkündet am: 28. Oktober 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage der bis zum 27. September 2005 eingereichten Schriftsätze der Parteien durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kam-mergerichts in [X.] vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren Ostteil von [X.].

[X.]war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Er war [X.] Herkunft. Mit [X.] er das Grundstück an B. K. . Sie wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.1974 wurde [X.] als Erbin nach B. K.

eingetragen; nach der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 wurde das Grundstück in staatliche Verwaltung genommen. Aufgrund Kaufvertrags zwi-schen dem Verwalter und dem Magistrat von [X.] wurde es 1983 in [X.] überführt. 1 2 - 3 - - 4 - Nach der [X.] beantragten A.

N. und die Klägerin als Berechtigte nach A.

N. R. die Rück-übertragung des Grundstücks. Am 25. Juli 1995 wurde das Grundstück der [X.] zugeordnet. Durch Bescheid vom 11. August 1997 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag von A.

N. auf Rückübertragung zurück und ordnete die Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin an.

[X.] focht den Bescheid an. Am 31. März 1998 beantragte die Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des Grundstücks gem. § 21b [X.] Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit 1.980.000 [X.]. Diesen Betrag bot [X.]in dem auf den 10. August 1998 be-stimmten Anhörungstermin als [X.] gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG an. Durch [X.] vom 14. Dezember 1998 wurde ihr das Grundstück übertragen.

Am 2. April 2002 nahm [X.]die gegen den Bescheid vom 11. August 1997 erhobene Klage zurück. Durch Bescheid vom 17. Juni 2003 wurde festgestellt, dass sie 1.012.357,90 • zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1998 an die Klägerin zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 verlangte die Klägerin von der [X.] unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 [X.] Auskunft über die aus der Vermietung des Grundstücks er-zielten und offen stehenden Erträge.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 23. Januar 1999 auf-grund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder [X.] 4 5 6 - 5 - henden Entgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Über ihre weiter verfolgten Anträge hin-aus hat die Klägerin im [X.] hilfsweise die Verurteilung der [X.] zur Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung hiernach zu beziffernden Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es meint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der [X.] gezogenen Nutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin auch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem [X.] nicht nach dem [X.] übertragen worden sei. Einer [X.] Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht auf die Klägerin, sondern auf [X.]

übertragen worden sei. Mit dem Anspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG gegen [X.]seien die Ansprüche der Klägerin wegen der Verfolgung von [X.] [X.]abschließend geregelt.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

7 8 - 6 - I[X.]
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das [X.] hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zutref-fend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer gesetzli-chen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den ge-setzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung for-dert (Senat, [X.], 111, 113; [X.], Urt. v. 8. Dezember 1997, [X.], [X.], 384, 385). So verhält es sich hier nicht.

1. Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des [X.] an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1 [X.]. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer. Ihm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] (st. Rspr., vgl. Senat, [X.]Z 128, 210, 212; 141, 232, 235; [X.], [X.]Z 137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nur, wenn die Rückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rück-übertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf den Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte einen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des [X.] ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der auf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung, mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich geschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] in Einklang 9 10 - 7 - stehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den [X.], den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukeh-ren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes an den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 [X.], [X.], 111, 113 f; [X.], NJ 1999, 655; [X.], [X.], § 7 [X.], 103, 104; Budde-Hermann in [X.], Offene Vermögensfragen, § 7 [X.] [X.]. 82; [X.], ebenda, § 16 InVorG, [X.]. 62; ferner [X.] [X.] 1998, 92, 93; kritisch [X.] 2; a.M. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 16 [X.], [X.]. 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 7 [X.]. 62; [X.], [X.] 2000, 78).

Die Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen Dritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Folge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rücküber-tragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der [X.] auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten hat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf den Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 [X.] Die rechtliche Lage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investi-ven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 [X.] Der Wortlaut von § 21b InVorG bleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück.

2. Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 ([X.], [X.] 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ohne Be-deutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1 11 12 - 8 - [X.] oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das Verwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den Inhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien strei-ten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine Übertragung auf die Klägerin künftig in Betracht.

Entgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch keine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] auf den hier ge-gebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbe-scheid vom 14. Dezember 1998 waren die Klägerin und A.

N. zum Anhörungstermin vom 10. August 1998 geladen. Der Klägerin stand es grund-sätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt der [X.] vom 14. Dezember 1998 mit A.

N. zu einigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung sicher war, einen höheren als den von [X.]

gebotenen Betrag an-zubieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des [X.]s auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 [X.] Mit der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Klägerin das Grundstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären die [X.] eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen des [X.] vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der [X.] durch die Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können.

3. Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet gewesen, Wertersatz nur für ein "ausgebeutetes" Grundstück zu erhalten und die seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der [X.] belassen zu 13 14 - 9 - müssen. Dass die Klägerin an dem auf den 10. August 1998 bestimmten Anhö-rungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks auf [X.] freigemacht und sich den Zugriff auf die von der [X.] gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentschei-dung der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. II[X.]
Da es an einem Anspruch der Klägerin wegen der von der [X.] erhaltenen oder zu erhaltenden Entgelte aus der Nutzung des Grundstücks fehlt, kommt es auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage nicht an, ob der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die Bestandskraft des [X.] vom 11. August 1997 rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] geltend gemacht worden ist.
15 - 10 - [X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger [X.] Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 31 O 39/04 -

KG [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 47/04 - 16

Meta

V ZR 92/05

28.10.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2005, Az. V ZR 92/05 (REWIS RS 2005, 1082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1082

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 91/05 (Bundesgerichtshof)


V ZR 70/05 (Bundesgerichtshof)


V ZR 105/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 134/10 (Bundesgerichtshof)

Restitutionsverfahren: Pflicht des Verfügungsberechtigen zur Herausgabe der Nutzungsentgelte bei Restitution des Grundstücks an einen der …


V ZR 134/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.