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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR
239/15
vom
22. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Oktober 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Bender
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
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in der Verhandlung -,
Staatsanwältin beim [X.]
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bei der Verkündung -
als Vertreter des [X.],
Rechtsanwalt
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in der Verhandlung
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als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 29.
Januar 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den
zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 67.000
und
eine Anrechnungsentscheidung für die vom Angeklagten erlittene Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten und wirksam auf
die Entscheidung über den Wertersatzverfall be-schränkten Revision. Im Umfang der Anfechtung hat das vom [X.] vertretene Rechtsmittel Erfolg.
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Die Erwägungen, mit denen das [X.] den Verfallsbetrag auf 67.000
73c Abs.
1 StGB von einem weiter gehenden Verfall abgesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit der Wert des
Erlangten zur [X.] in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Die
Berechnung des nach Ansicht des [X.]s noch im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Erlöses aus den Rauschgift-geschäften ist jedoch rechtsfehlerhaft. Die [X.] geht insoweit von
finanziellen Beteiligungen des Angeklagten an Schiffs-
und Immobilienfonds im Gesamtwert von 42.000
e-rungs-)Ansprüche aus zwei von dem Angeklagten ausgereichten
Darlehen in Höhe von insgesamt 45.00,00
gestanden haben. Die letztere Zahlenangabe ist nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, die Verfallsentscheidung zu tragen.
Der [X.] kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, welchen Betrag die [X.] gemeint haben könnte, um zu den
von ihr errechnetenö-
in Höhe
von 67.000,00
zu gelangen.
Angesichts dieser Unklarheit unterliegt die Anordnung
des Verfalls von Wertersatz
in vollem Umfang der Aufhebung durch den [X.], wobei dies in Höhe des ausgeurteilten Betrags zugunsten des Angeklagten erfolgt (§
301 StPO). Auf die Frage,
ob das Absehen von einer Verfallsanordnung, soweit es den Betrag von 67.000
auch aus anderen Gründen [X.] ist, kommt es somit nicht an. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die hierzu vorgetragenen
Einwendungen der revisions-
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führenden Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft in [X.] und des [X.] in seine Erwägungen einzubeziehen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
Meta
22.10.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. 4 StR 239/15 (REWIS RS 2015, 3502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3502
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