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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 119/12
vom
3.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Beschwerde-führers und des [X.] am 3.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
November 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.].
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren verurteilt und in
Höhe eines Betrages von 13.000
Euro den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO.
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Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hat ihr gemäß §
73c Abs.
1 Satz
2 Alternative
1 StGB zustehendes Ermessen nicht ausgeübt, da sie schon bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Wert des [X.] noch im Vermögen des Angeklag-ten vorhanden ist, von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Denn ob-gleich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von Sozialleistungen nach Hartz
IV lebt und den von ihm erlangten [X.] für den Kauf von [X.] und seinen täglichen Lebensunterhalt verbraucht hat, ist die [X.] -
ohne den Wert oder die Art der erwähnten Gegenstände näher festzustellen
-
allein aufgrund der Erwägung, der Angeklagte habe dadurch andere zu [X.] Aufwendungen erspart,
davon ausgegangen, der [X.] sei ihm "wertmä-ßig"
erhalten geblieben.
Die nach §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB erforderliche Ermessensent-scheidung ist demensprechend nicht erfolgt. Sie kann auch durch das Revisi-onsgericht nicht nachgeholt werden ([X.], 560, 561), zumal es [X.] zunächst weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwie-weit das Erlangte noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.
Darüber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen [X.] haben, weil die [X.] nicht erkennbar erörtert hat, ob sie für den Angeklagten eine
unbillige Härte im Sinne des §
73c Abs.
1 Satz
1 StGB dar-stellt. Hierzu hätten die Gesamtumstände, insbesondere die festgestellten
finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seine absehbare längere Inhaf-tierung Anlass gegeben. Von der Prüfung der Härtevorschrift war die Straf-
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kammer auch nicht schon deshalb entbunden, weil sie angesichts der [X.] finanziellen Verhältnisse des Angeklagten den Verfall von Wertersatz von
vornherein auf den vom Angeklagten tatsächlich erlangten [X.] be-schränkt hat.
Ernemann
Berger
Krehl
Eschelbach
[X.]
Meta
03.05.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. 2 StR 119/12 (REWIS RS 2012, 6769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6769
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