Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 3 StR 52/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7100

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 52/13
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 21. März 2013 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Hildesheim vom 13.
Dezember 2012 unter Aufrechterhal-tung der zugehörigen Feststellungen im Ausspruch
über den Verfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in drei Fällen in [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe und deshalb unzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Formalrüge sowie die [X.] der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel ist zum Schuld-
und Strafausspruch unbegründet im 1
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3
-
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch hält der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Erle-winne, die ihm nach Abzug der von ihm bezahlten Kaufpreise verblieben waren, im Zeitpunkt der Verurteilung bereits verbraucht hatte, hat die Strafkammer Verfall von Wertersatz angeordnet und diesen im Hinblick auf die angespannte finanzielle Lage des mit erheblichen Kreditverbind-lichkeiten aus dem Erwerb des Hauses belasteten Angeklagten auf Grundlage -
§
73c Abs.
1 Satz 1 StGB oder §
73c Abs.
1 Satz 2 StGB -
sie teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen hat. Wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Regelungen [vgl. hierzu Senat in BGHR StGB §
73c Härte 14 (Gründe)] ist regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des §
73c Abs.1 Satz 2 StGB zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Ent-scheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37,
39f; [X.], 75; 2003, 144; [X.], 576f). Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt'
hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhan-denen Vermögens gegenüber zu stellen ([X.], 86f). Wenn
hiernach auch ein Gegenwert des [X.] im Vermögen des Ange-klagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfalls-anordnung absehen. An diesen Grundsätzen gemessen ist die [X.] zwar zunächst -
rechtsfehlerfrei -
davon ausgegangen, dass aufgrund des nach §
73 Abs. 1 StGB geltenden Bruttoprinzips der ge-samte Verkaufserlös aus den [X.] für verfallen zu erklären ist. Anschließend fehlen jedoch konkrete Feststellungen [X.], in welchem Umfang zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten [X.] im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war [vgl. [X.], 23, 25; BGHR StGB §
73c Härte 14 (Gründe)]. Zu dem (noch vorhandenen) Vermögen des Angeklagten verhalten sich die [X.] nicht. Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der An-geklagte über einen Pkw verfügt und mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2010 ein -
vollfinanziertes -
Einfamilienhaus erworben hatte, aber die [X.]
-
4
-
teilsgründe lassen Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen (Allein-eigentum oder Miteigentum) und zum Wert sowohl des Pkws als auch des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks -
insbesondere zur Höhe der (vom Angeklagten) bereits erbrachten Tilgung -
vermissen (vgl. BGHSt 38, 23, 25 zur Anrechenbarkeit von Immobilieneigentum bei [X.] dem Verfall unterliegender Mittel zur Schuldentilgung). Die 'er-heblichen Kreditverbindlichkeiten'
des Angeklagten sind ebenfalls nicht beziffert. Deshalb ist dem Urteil selbst
die ungefähre Höhe der Entrei-cherung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund fehlt eine tragfähige Grundlage für die Ausübung des tatrichterlichen Ermes-sens. Da nicht auszuschließen ist, dass aufgrund einer zureichenden Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren Verfallsbetrag erkannt [X.] wäre, weil -
worauf die Strafkammer mit ihren Erwägungen zu der angespannten finanziellen Lage des Angeklagten ersichtlich abstellte -
die Resozialisierung des Angeklagten nicht durch zu hohe finanzielle Be-lastungen gefährdet werden soll (BGHSt 48, 40f mwN), kann die ge-troffene Anordnung keinen Bestand haben.
Die im angefochtenen Urteil zur Verfallsanordnung getroffenen [X.] nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben."
Dem schließt sich der Senat an.
Die Sache bedarf deshalb zum (Wertersatz-)Verfall neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Fest-stellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
[X.] [X.]Schäfer

Gericke Spaniol
3
4

Meta

3 StR 52/13

21.03.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 3 StR 52/13 (REWIS RS 2013, 7100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7100

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